Verfahrensgang

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 01.12.1995; Aktenzeichen 4 Ca 328/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 01.12.1995, 4 Ca 328/95, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.724,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1991 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.724,87 DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Klage aus 1995 begehrt die Klägerin für den Zeitraum 01.01.1989 bis 31.08.1991 gestützt auf § 10 Abs. 6 des Tarifvertrages für die Arbeiter der … (TV-Arbeiter) Zahlung einer Lohnzulage von 5 %. Der Anspruch ist nach Grund und Höhe (2.724,87 DM) unstreitig. Die Beklagte macht die Einrede der Verjährung geltend.

Die Klägerin war langjährig im … beschäftigt mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 20 Stunden. Das Arbeitsverhältnis ist zum 31.08.1991 wegen Rentenbezuges beendet worden. Nach Behauptung der Klägerin war sie Mitglied der … ist aber mit Rentenbezug ausgetreten.

Weil § 9 Abs. 1 TV-Arbeiter als … Zeiten einer Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht berücksichtigte, erhielt die Klägerin wie auch andere Teilzeitbeschäftigte die Lohnzulage nicht. Im Zusammenhang mit anhängigen bzw. anstehenden Klageverfahren schloß die Beklagte mit dem … am 23.12.1991 und mit der … am 08.01.1992 Musterprozeßvereinbarungen.

In der Musterprozeßvereinbarung vom 08.01.1992 (Bl. 10 u. 11, d. A.) ist in Ziff. 1 vereinbart:

Diese Musterprozeßvereinbarung bezieht sich auf die Arbeiterinnen/Arbeiter, die ab dem 01.01.1989 Anspruch auf die Alterszulage in Höhe von 5 % gemäß § 10 Abschnitt I. Abs. 6 TV Arb hätten und nur deshalb diese Zahlung nicht erhalten, weil sie Teilzeitbeschäftigte sind. Ausgenommen sind jedoch diejenigen Arbeiterinnen/Arbeiter, die im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB IV geringfügig beschäftigt sind.

In Urteilen vom 16.09.1993 (6 AZR 691/92, AP Nr. 2 zu § 9 TV Arb. …: 6 AZR 708/92) entschied das BAG, daß auch Zeiten unterhälftiger Beschäftigung als Postdienstzeiten zu berücksichtigen sind und einen Anspruch auf die Lohnzulage begründen.

Mit Schreiben vom 15.08.1994 beantragte die Klägerin Nachzahlung der Lohnzulage. Nach Personalakte handelt es sich um die erste feststellbare Antragstellung. Mit Schreiben vom 15.12.1994 (Bl. 5 d. A.) erhielt sie vom … eine Berechnung der Nachzahlung. Mit weiterem Schreiben vom 28.12.1994 (Bl. 6 d. A.) wurde ihr mitgeteilt, aufgrund ergänzender Verfügung der Generaldirektion vom 13.10.1994 bekämen ausgeschiedene Arbeiter/innen die Zulage nur im Rahmen einer zweijährigen Verjährungsfrist, frühestens ab 01.01.1992.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich wegen der abgeschlossenen Musterprozeßvereinbarung nicht auf Verjährung berufen.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.724,87 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1991 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt.

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Musterprozeßvereinbarung beziehe sich nach dem Wortlaut nur auf aktive Arbeitnehmer, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung ausgeschiedene Arbeitnehmer würden nicht erfaßt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung macht die Klägerin geltend, die Musterprozeßvereinbarung sei nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf aktive Arbeitnehmer beschränkt, die Differenzierung nach aktiven Arbeitnehmern und ausgeschiedenen Arbeitnehmern sei unsachlich und stelle eine Ungleichbehandlung dar. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 01.12.1995, Az. 4 Ca 328/95, wird abgeändert. Es wird nach den Schlußanträgen der ersten Instanz erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG, 518, 519 ZPO. Die Berufung ist begründet. Die Beklagte kann sich auf die Einrede der Verjährung nicht berufen, die Erhebung der Verjährungseinrede verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Klageanspruch ist nach § 10 Abs. 6 TV-Arbeiter begründet. Die zweijährige Verjährungsfrist (§ 196 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 BGB) ist abgelaufen, die Beklagte ist aber trotzdem nicht berechtigt, gem. § 222 Abs. 1 BGB die Leistung zu verweigern.

Der Erhebung der Verjährungseinrede steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Die Klägerin behauptet zwar Geltendmachung der Zulage noch während ihrer Berufstätigkeit. Eine solche Geltendmachung war aber nach Personalakte nicht feststellbar. Der Vortrag ist im Übrigen, weil Datum und Inhalt der Geltendmachung nicht mitgeteilt werden, unsubstantiiert. Es ergeben sich dann a...

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