Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlungsgrundsatz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er bei 13 von insgesamt 171 Arbeitnehmern nachträglich eine Abfindung aus einem Sozialplan erhöht, weil diese Arbeitnehmer im Gegensatz zu den anderen von dem Recht Gebrauch gemacht haben, die Abfindung in Raten statt eines Einmalbetrags in Anspruch zu nehmen.

2. Ein Anspruch auf Dynamisierung einer Rentenanwartschaft nach Ausscheiden des Arbeitnehmers besteht nur, wenn eine derartige Verpflichtung des Arbeitgebers ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde.

 

Normenkette

BGB § 242; BetrAVG §§ 16, 2

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 12.01.2005; Aktenzeichen 16 Ca 1036/04)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12.01.2005 (Az.: 16 Ca 1036/04) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Erhöhung einer der Klägerin bereits bezahlten Abfindung sowie die Erhöhung einer Betriebsrentenanwartschaft der Klägerin.

Die 1948 geborene Klägerin war vom 17.08.1964 bis 31.12.2001 bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, als Sachbearbeiterin (Tarifkreis) beschäftigt. Die Klägerin erzielte dabei zuletzt ein monatliches Gehalt von ca. DM 6.000,00.

Die Beklagte hat zum 31.03.2003 ihren Geschäftsbetrieb mit bisher etwa 400 Arbeitnehmern stillgelegt und beschäftigt seitdem keine Arbeitnehmer mehr. Aus diesem Anlass schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat am 05.01.2001 eine Betriebsvereinbarung „Neuordnung – Sozialplan”

(Bl. 44 bis 64 d. A.). In dem Sozialplan wird u. a. bei Leistungen an Mitarbeiter ab Vollendung des 53. Lebensjahres und mindestens 15 Jahre Betriebszugehörigkeit und den Mitarbeitern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, unterschieden (Ziffer 3.2.2). Für die älteren Mitarbeiter bestand u. a. ein Wahlrecht, ob sie die Abfindungszahlungen als Einmalbetrag oder in monatlichen Teilbeträgen in Anspruch nehmen. Die Klägerin hatte sich für eine Einmalzahlung entschieden und schied zum 31.12.2001 gegen Zahlung einer Abfindung von EUR 413.133,00 brutto aus.

Der Klägerin war eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, der die Bestimmungen für die Gewährung von Leistungen zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch die Versicherung AG zugrunde lagen (Auszug Bl. 19 bis 20 d. A.). Durch Hausmitteilung vom 16.08.2000 (Bl. 21 d. A.) teilte die Beklagte zuletzt mit, dass die Anwartschaften der aktiven Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Tarifkreis um ca. weitere 3 % erhöht werden.

Die Klägerin ist mit einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei der Beklagten ausgeschieden, deren Höhe die Fa. AG mit Schreiben vom 26.02.2002 (Bl. 23 bis 24 d. A.) mit EUR 453,52 monatlich bekannt gab.

Mit Schreiben vom September 2002 (Bl. 22 d. A.) teilte die Fa. im Auftrag der Beklagten einer – zwischen den Parteien streitigen – Anzahl von Mitarbeitern mit, dass sie gem. § 16 BetrAVG eine turnusmäßige Anpassungsprüfung durchgeführt habe und sie als Ergebnis diesen Mitarbeitern mitteilen könne, dass deren künftige laufenden monatlichen Pensionsbezüge um 5,4 % angehoben würden.

In einem Schreiben vom 16.10.2003 (Bl. 65 d. A.) wandte sich die Fa. an die Klägerin und teilte dieser u. a. folgendes mit:

Der in unserem Schreiben vom 26.02.2002 gegebene Hinweis, nachdem der Ihnen genannte Betrag an den allgemeinen Pensionsanpassungen teilnimmt, die für aktive Mitarbeiter stattfinden, ist zu unserem Bedauern versehentlich aufgenommen worden.

Dieser Hinweis ist jedoch auch sachlich in soweit ohne Bedeutung, da die AG keine aktiven Mitarbeiter mehr beschäftigt und somit eine Anpassung für diesen Personenkreis nicht mehr erfolgen kann.

Aus den genannten Gründen bitten wir Sie, diesen Passus als gegenstandslos anzusehen.

Wir bedauern Ihnen dies mitteilen zu müssen und bitten für unser Versehen um Verständnis.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.11.2003 (Bl. 15 bis 17 d. A.) hat die Klägerin von der Beklagten sowohl eine Anpassung ihrer Versorgungsanwartschaft um 5,4 % als auch eine Erhöhung der Abfindung gefordert. Dies hat die Beklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2004 (Bl. 18 d. A.) abgelehnt.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe ein Anspruch auf Erhöhung ihrer Abfindung zu. Denn die Beklagte habe Mitarbeitern, die sich für die Auszahlung der Abfindung in Monatsraten entschieden haben eine um 5,4 % erhöhte Abfindung bezahlt. Dabei habe es sich um 4 Mitarbeiter des oberen Führungskreises, Herrn G. aus dem mittleren Führungskreis, Herrn B. aus dem Tarifkreis und Herrn G. gehandelt. Wenn die Beklagte die Klägerin von einer derartigen Erhöhung ausnehme, verstoße dies gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es liege keine Begünstigung eines kleinen Kreises vor. Ein Zinsnachteil bei einer Ratenzahlung der Abfindung habe bei der Erhöhung der Zahlung keine Rolle gespielt. Dies könne auch ke...

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