Rechtsmittel eingelegt unter dem Aktenzeichen: 10 AZR 702/11

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungsentgelt. Keine Zahlung weiterer 6 v.H Leistungsentgelt gem. § 18 TVöD wenn die Betriebsparteien bisher keine Regelung über das Leistungsentgelt vereinbart haben

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) und seiner Protokollerklärung Nr. 1 ist nicht zu entnehmen, dass über die pauschalierte Sonderzahlung in jedem Jahr, in dem es an einer betrieblichen Vereinbarung zum Leistungsentgelt fehlt, weitere 6 v.H auszuzahlen sind und diese nicht in das Gesamtvolumen des nächsten Jahres übertragen und dort thesauriert werden bis eine Regelung getroffen worden ist. Nur dieses Verständnis findet in dem Tarifwortlaut seinen Niederschlag. Sinn und Zweck der Tarifvorschrift besteht darin, auf die Betriebsparteien Druck auszuüben, eine Regelung über das Leistungsentgelt zu vereinbaren. Mit einer vollständigen Pauschalausschüttung würde dieser Druck nicht erreicht. Die Regelung der Sätze 3 bis 6 soll den Beschäftigten für die noch kein leistungsorientiertes Entgelt auf betrieblicher Ebene eingeführt wurde, ein Surrogat zusichern.

 

Normenkette

TVöD VKA § 18 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Wilhelmshaven (Urteil vom 08.03.2011; Aktenzeichen 1 Ca 397/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.05.2012; Aktenzeichen 10 AZR 702/11)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 8. März 2011 – 1 Ca 397/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Kläger über die Zahlung eines 6 v.H.igen Leistungsentgelts für das Jahr 2008 und die Folgejahre eine Zahlung weiterer 6 v.H., also insgesamt 12 v.H., zur Auszahlung beanspruchen kann, obwohl die Betriebsparteien bisher eine Regelung über das Leistungsentgelt nicht vereinbart haben.

Der Kläger ist bei der beklagten Stadt seit dem 18. September 1972 beschäftigt. Er ist freigestelltes Personalratsmitglied. Sein tariflicher Grundlohn betrug zuletzt 2.258,58 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge des TVöD für Gemeinden [im Folgenden: TVöD (VKA)] Anwendung. Bis zum heutigen Tage haben die Betriebsparteien über das Leistungsentgelt keine Regelung vereinbart. Der Kläger erhielt daher im Dezember 2008 6 v.H. seines Tabellenentgelts von 2.197,06 Euro brutto als Leistungsentgelt mit einer Höhe von 131,82 Euro brutto ausgezahlt. Im Dezember 2009 zahlte die Beklagte dem Kläger ein Leistungsentgelt in Höhe von 135,51 Euro brutto auf der Grundlage des für September 2009 bestehenden Tabellenentgelts von 2.258,58 Euro brutto aus. Mit Schreiben vom 11. Februar 2010 begehrte der Kläger für das Jahr 2009 weitere 6 v.H. seines Tabellenentgelts als Leistungsentgelt. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 15. Februar 2011 ab. Auf beide Schreiben wird Bezug genommen (Bl. 16, 17 bis 18 d. A.).

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Leistungsentgelt in Höhe weiterer 6 Prozentpunkte des Grundgehaltes aus September zu. Dies ergebe die Auslegung von Satz 4 der Protokollerklärung zu § 18 TVöD (VKA). Aus ihm folge, dass dem Kläger nicht wie in 2008 lediglich 6 v.H., sondern ab Dezember 2009 auch der Restbetrag des Gesamtvolumens mit mindestens 12 v.H. als Leistungsentgelt zustehe, ohne dass die Betriebsparteien die Verteilungsgrundsätze geregelt haben müssten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 135,51 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die pauschalierte Sonderzahlung betrage in jedem Jahr, in dem eine betriebliche Vereinbarung zum Leistungsentgelt fehle, nur 6 v.H. des dem einzelnen Beschäftigten jeweils im September zustehenden Tabellenentgelts. Die darüber hinausgehenden Beträge würden in das Gesamtvolumen des nächsten Jahres übertragen und dort thesauriert. Damit solle der tarifvertraglich normierte Zweck verfolgt werden, auf die Betriebsparteien einen entsprechenden Einigungsdruck auszuüben. Tarifvertragliche Intention sei die Vereinbarung von Leistungsentgelten gewesen. Die Ausgestaltung der Zielvereinbarungen und der Auszahlungsmodalitäten sollte den Betriebsparteien überlassen bleiben. Würden mangels entsprechender Vereinbarungen vor Ort jeweils 12 v.H. auszuzahlen sein, würde der tarifvertragliche Zweck verfehlt.

Durch Urteil vom 8. März 2011 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Auslegung der tarifvertraglichen Norm und der Protokollerklärung ergebe, dass der Restbetrag des Gesamtvolumens so lange aufgespart werde, bis das Leistungsentgelt auf der Grundlage einer noch abzuschließenden betrieblichen Vereinbarung leistungsorientiert an die einzelnen Arbeitnehmer ausgezahlt werden könne.

Gegen dieses ihm am 28. März 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. April 2011 Berufun...

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