Entscheidungsstichwort (Thema)

pauschaliertes Leistungsentgelt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) gewährt dem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Auszahlung weiterer 6 Prozent des Tabellenentgelts im Folgejahr, wenn keine betriebliche Vereinbarung zum Leistungsentgelt getroffen wurde. Vielmehr ist nach dieser Protokollerklärung in jedem Jahr, in dem es noch an einer betrieblichen Vereinbarung zum Leistungsentgelt fehlt, nur 6 Prozent des dem einzelnen Beschäftigten jeweils im September zustehenden Tabellenentgelts auszuzahlen. Die darüber hinausgehenden Beträge sind in das Gesamtvolumen zu übertragen und erst auszuzahlen, wenn eine betriebliche Regelung zum Leistungsentgelt getroffen worden ist.

 

Normenkette

Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA)

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 24.02.2011; Aktenzeichen 5 Ca 748/10)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 6 AZR 136/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Februar 2011 – 5 Ca 748/10 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines undifferenzierten Leistungsentgelts nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA).

Die Beklagte, die Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes ist, ist eine Einrichtung der Behinderten- und Jugendhilfe des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen. Sie betreibt Wohngruppen und Heime für behinderte und verhaltensauffällige Menschen sowie eine Werkstatt für behinderte Menschen. Die Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft A ist, ist seit dem 01. Februar 1985 bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist Vorsitzende des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD-B (VKA) Anwendung.

Die Tarifvertragsparteien führten mit Wirkung zum 1. Januar 2007 ein Leistungsentgelt ein, wobei sie den Betriebsparteien die Aufgabe übertrugen, das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung betrieblich zu vereinbaren. § 18 TVöD (VKA) in der im Jahr 2009 geltenden Fassung lautet:

„(1)Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.

(2) Ab dem 01. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

(3) Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v.H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 1:

Ständige Monatsentgelte sind insbesondere das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 22) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der außertariflichen Beschäftigten. Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen werden.

(4) Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie, Erfolgsprämie oder Leistungszulage gewährt; das Verbinden verschiedener Formen des Leistungsentgelts ist zulässig. Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung, die im Allgemeinen auf der Grundlage einer Zielvereinbarung erfolgt; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. Die Erfolgsprämie kann in Abhängigkeit von einem bestimmten wirtschaftlichen Erfolg neben dem gemäß Absatz 3 vereinbarten Startvolumen gezahlt werden. Die Leistungszulage ist eine zeitlich befristete, widerrufliche, in der Regel monatlich wiederkehrende Zahlung. Leistungsentgelte können auch an Gruppen von Beschäftigten gewährt werden. Leistungsentgelt muss grundsätzlich allen Beschäftigten zugänglich sein. Für Teilzeitbeschäftigte kann von § 24 Abs. 2 abgewichen werden.

Protokollerklärungen zu Absatz 4:

  1. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zeitgerechte Einführung des Leistungsentgelts sinnvoll, notwendig und deshalb beiderseits gewollt ist. Sie fordern deshalb die Betriebsparteien dazu auf, rechtzeitig vor dem 1. Januar 2007 die betrieblichen Systeme zu vereinbaren. Kommt bis zum 30. September 2007 keine betrie...

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