Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzuständigkeit Einigungsstelle. Zahl der Beisitzer. Besetzungsumfang in der Einigungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Der pauschale Hinweis eines Betriebspartners, es gehe um eine Betriebsänderung, bei der die Erarbeitung eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans anstehe, genügt nicht für eine gerichtlich durchsetzbare Erhöhung der Regelbesetzung von zwei Beisitzern auf jeder Seite in der einzurichtenden Einigungsstelle. Die Erforderlichkeit des zusätzlichen Aufwands weiterer Einigungsstellenmitglieder ist anhand konkreter Tatsachen zu begründen.

 

Normenkette

ArbGG § 98 Abs. 2; BetrVG §§ 111-112

 

Verfahrensgang

ArbG Nienburg (Beschluss vom 02.05.2007; Aktenzeichen 1 BV 2/07)

 

Tenor

Die Beschwerden der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) sowie des Betriebsrats und Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nienburg vom 2. Mai 2007 – 1 BV 2/07 – werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob zum Regelungsgegenstand „Interessenausgleich und Sozialplan wegen Betriebsänderung” im Einrichtungshaus der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) in Brinkum eine Einigungsstelle einzusetzen ist. Darüber hinaus verfolgen sie unterschiedliche Festlegungen zur Zahl der notwendigen Beisitzer.

Die Arbeitgeberin betreibt in B ein Einrichtungshaus. Dort werden ca. 300 Arbeitnehmer beschäftigt. In O soll im November 2007 ein weiteres Einrichtungshaus der Arbeitgeberin eröffnet werden. Auf Grund des in B zu erwartenden Umsatzverlustes ist dort mit einem Personalabbau im Umfang von ca. 80 Ganztagskräften zu rechnen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2. Mai 2007 die Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Lüneburg Wackenroder eingerichtet und die Anzahl der Beisitzer auf 2 Personen je Betriebspartner festgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die zu bildende Einigungsstelle für den Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig sei. Dies gelte sowohl für den von der Arbeitgeberin verfolgten Regelungsbereich des „Interessenausgleichs” als auch für den vom Betriebsrat beantragten Regelungsgegenstand „Sozialplan”. Der geplante Personalabbau von ca. 80 Arbeitnehmern stelle offenkundig eine Betriebsänderung im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BetrVG dar. Verhandlungen zum Sozialplan seien nach den Erklärungen des Betriebsrats und Beteiligten zu 2) als gescheitert anzusehen. Dies sei ausreichend für die Einsetzung einer Einigungsstelle, da die Betriebspartner autonom entscheiden könnten, ob die Fortsetzung der Verhandlungen sinnvoll sei oder nicht. Die Besetzung der Einigungsstelle mit einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern von jeder Seite genüge, da eine über diese personelle Regelausstattung hinausgehende Besetzung mit 3 Beisitzern allein mit dem Hinweis auf die Komplexität des Regelungsgegenstandes nicht begründet werden könne. Zu den Einzelheiten der Entscheidungsbegründung erster Instanz und zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf Blatt 30 bis 34 der Gerichtsakten Bezug genommen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist der Arbeitgeberin am 7. Mai 2007 (Bl. 27 d. A.) und dem Betriebsrat am 14. Mai 2007 (Bl. 28 d. A.) zugestellt worden. Die Arbeitgeberin hat dagegen am 21. Mai 2007 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet (Bl. 36 f. d. A.). Der Betriebsrat hat seinerseits am 15. Juli 2007 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht (Bl. 44 d. A.) eingelegt.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1) beanstandet mit ihrer Beschwerde allein die Einrichtung der Einigungsstelle auch zum Regelungsgegenstand „Sozialplan”. Insoweit sei die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig, da es keine Maßnahmen gebe und geben werde, die sozialplanpflichtig seien. Im Gegenteil führe die Betriebsänderung über die Neueröffnung des Einrichtungshauses in Oldenburg dazu, dass der Personalbestand der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1) nicht schrumpfe, sondern zunehme, weil es umfangreiche zusätzliche Beschäftigung im Raum B/O geben werde. Es werde möglich sein alle personellen Veränderungen mit den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einvernehmlich zu regeln, da diese durchaus die Vorteile der von der Arbeitgeberin durchgeführten Maßnahmen erkennen würden.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1) beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Nienburg vom 2. Mai 2007 wie folgt zu beschließen:

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Thema Interessenausgleich wegen Betriebsänderung wird Herr Wackenroder, Direktor des Arbeitsgerichts Lüneburg bestellt.

Die Anzahl der Beisitzer wird auf 2 je Seite festgesetzt.

Der Betriebsrat und Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und beantragt darüber hinaus im Wege der Anschlussbeschwerde,

in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Nienburg vom 2. Mai 2007 die Anzahl der Beisitzer auf je 3 pro Seite festzusetzen.

Er trägt vor, die Beschwerde der Arbeitgeberin verkenne den Begriff der Betriebsänderung. Abzustellen sei dafür allein auf den Betrieb, hie...

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