Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Ordnungsgemäße Unterrichtung der abgebenden Arbeitgeberin gemäß § 613 a Abs. 5 BGB. mögliche. offen gebliebene. Verwirkung eines etwa sonst anzunehmenden nachträglichen Widerspruchsrechtes u. a. (Parallelentscheidung zum U. v. der Dritten Kammer vom 16.07.2009, 3 Sa 214/09)

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der förmlichen Angabe der Anschrift des Erwerbers im Unterrichtungsschreiben bedarf es nicht, wenn aufgrund der konkreten Umstände für sämtliche vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer keine Zweifel bestehen, wo der Betriebsteilerwerber seinen Sitz hat und wie seine Anschrift lautet, wo sich seine Geschäftsleitung befindet und er damit postalisch zu erreichen ist.

2. Für die Unterrichtung über den Grund des Übergangs nach § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB muss in erster Linie der Rechtsgrund und damit die Art des Rechtsgeschäfts für den Betriebsübergang angegeben werden. Die dem zugrunde liegenden unternehmerischen Erwägungen müssen demgegenüber regelmäßig nicht mitgeteilt werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Besonderheiten bzw. Abweichungen von der üblichen Gestaltung eines solchen Rechtsgeschäfts vorliegen, wodurch die nur pauschale Bezeichnung des Vertrags, die tatsächlichen wirtschaftlichen oder rechtlichen Grundlagen des Geschäfts aber nur unzureichend beschrieben oder gar verschleiern werden.

 

Normenkette

BGB § 613a; KSchG § 1 Abs. 2-3; InsO § 125 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Rosenheim (Urteil vom 05.08.2008; Aktenzeichen 4 Ca 830/07 Tr)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim – Kammer Traunstein – vom 5. August 2008 – 4 Ca 830/07 Tr – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klagepartei macht die Rechtsunwirksamkeit von Kündigungen der Beklagten zu 3 sowie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dieser als – vor dem Betriebsteilübergang auf die Beklagte zu 2 – ihrer früheren Arbeitgeberin und des weiteren restliche Zahlungsansprüche geltend.

Die am 00.00.1948 geborene, verheiratete, Klagepartei war seit 26.03.1973 bei der Beklagten zu 3 – Fa. A. KG – mit einer Vergütung von durchschnittlich 0.000,– EUR brutto/Monat beschäftigt.

Die Beklagte zu 2, die Fa. E. GmbH & Co. KG, ist nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren und dort insbesondere in der mündlichen Verhandlung zum 01.01.2004 gegründet worden und hat ab diesem Zeitpunkt nunmehr – weiterhin im selben, einzigen, Betriebsgebäude – den Akzidenzdruck (Druck von Prospekten, Werbemitteln etc., nicht jedoch den Zeitungsdruck) mit ca. 90 bis 100 Arbeitnehmern betrieben. Zum 01.11.2005 übernahm die Beklagte zu 2 im Wege eines Teilbetriebsübergangs zusätzlich von der Beklagten zu 3 durch Verpachtung auch den Rotationsdruck – Zeitungsdruck T. Tagblatt, Tr. Anzeiger etc. – und damit auch die in diesem Bereich beschäftigten ca. 20 (30) Arbeitnehmer, darunter die Klagepartei. In diesem Zusammenhang wurden die Arbeitnehmer des zu verpachtenden Bereichs Rotationsdruck mit Schreiben der Beklagten zu 3 vom 28.09.2005 wie folgt informiert:

„Informationsschreiben zur Verpachtung des TeilbetriebsRotationsdruck/Zeitungsversand

Sehr geehrte(r),

zu Ihrer Information über die Unternehmensentwicklung, zur Vermeidung von Störungen des betrieblichen Ablaufs durch Spekulationen und Irritationen und letztlich zur Erfüllung unserer gesetzlichen Pflicht aus § 613a BGB, wollen wir Sie über den bevorstehenden Übergang des Teilbetriebs Rotationsdruck/Zeitungsversand auf den zukünftigen Pächter, der E. GmbH & Co. KG, informieren:

Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses

Die vorgesehene Verpachtung des Teilbetriebs Rotationsdruck/Zeitungsversand an die E. GmbH & Co. KG wird rechtlich als Übergang des Betriebsteils Rotationsdruck/Zeitungsversand im Sinne des § 613 a BGB gewertet; damit gelten für die Verpachtung des Betriebsteils die gleichen arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten wie beim endgültigen Betriebsübergang.

Der Teilbetriebspachtvertrag sieht vor, dass die Leitungsmacht über den Betrieb zum 01.11.2005 von der A. KG auf die E. GmbH & Co. KG übergehen soll (gem. Gesellschafterbeschluss vom 15.09.2005). Der Teilbetriebspachtvertrag soll plangemäß am 29.10.2005 mit der E. GmbH & Co. KG abgeschlossen werden.

Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs für Sie

Der Übergang des Betriebs auf die E. GmbH & Co. KG ändert am Bestand und Inhalt Ihres Arbeitsverhältnisses nichts. Ihr Arbeitsvertrag wird von der E.GmbH & Co. KG ohne Einschränkungen übernommen, so dass Ihre arbeitsvertraglichen Rechte, wie beispielsweise Gehaltsansprüche, Urlaubsansprüche, etc. und arbeitsvertraglichen Pflichten vollständig und im gleichen Umfang fort gelten. Auf Grund des Teilbetriebspachtvertrags werden Sie somit ab Beginn des Pachtvertrags (01.11.2005) für die E. GmbH & Co. KG arbeiten. Da Sie das Recht haben zu entscheiden, ob Sie ein Arbeitsverhältnis mit der E. GmbH & Co. KG eingehen wollen, haben Sie, von dem...

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