Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung. gerichtlicher Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Die Befristungsabrede in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich genügt dem Schriftformerfordernis der §§ 623 BGB, 14 Abs. 4 TzBfG in Verbindung mit den §§ 126, 127a BGB (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2005 – 21 Sa 60/05).

 

Normenkette

BGB § 623; TzBfG § 14; BGB §§ 126, 127a

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 21.09.2005; Aktenzeichen 4b Ca 11015/05 F)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.06.2007; Aktenzeichen 7 AZR 759/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 11. November 2005 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21. September 2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrages.

Der Kläger war bei der Beklagten zu 2), der Firma C., als Busfahrer auf der Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen. Gegen diese Befristung hatte der Kläger das Arbeitsgericht München, Gerichtstag Freising, angerufen und dort am 2. Februar 2005 folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:

  1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund wirksamer Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 geendet hat.
  2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte den Kläger erneut vom 15. April 2005 bis 15. Juli 2005 befristet beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis kann sowohl bei der Beklagten als auch bei einem anderen Unternehmen der B.-gruppe zu Stande kommen.

Grund für den Abschluss dieses weiteren befristeten Arbeitsvertrages war auf Beklagtenseite das Bitten des Klägers gewesen, ihn, wenn nicht schon auf Dauer, dann zumindest für weitere drei Monate zu beschäftigen, da er diese Beschäftigungsdauer für den Erhalt seiner Arbeitserlaubnis benötige.

Vom 15. April 2005 bis 15. Juli 2005 wurde der Kläger dann bei der Beklagten zu 1), der B., beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Befristungsabrede dazu hatten die Parteien nicht verfasst. Darauf gestützt erachtet der Kläger die zweite Befristung als rechtsunwirksam und hat mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 21. Juli 2005 gegen die Firma B. und die Firma C. Klage erheben lassen mit den Anträgen:

  1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1), Firma B., seit 15.04.2005 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
  2. Hilfsweise: es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung vom 02.02.2005 nicht beendet ist.

Diese Begehren sind vor dem angerufenen Arbeitsgericht München – Gerichtstag Freising erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 21. September 2005 wird Bezug genommen.

Mit der am 11. November 2005 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 11. Oktober 2005 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Berufungsbegründung ist am 12. Dezember 2005 eingegangen. Darin wird weiterhin vorgetragen, dass der Kläger in der Zeit vom 15. April bis 15. Juli 2005 als Busfahrer beschäftigt worden sei. Aus seinen Lohnabrechnungen für diese Zeit ergebe sich, dass die Beklagte zu 1) als Arbeitgeberin eingetragen war. Die vom Erstgericht daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen lässt der Kläger beanstanden. Aus seiner Sicht war er durch die Aufnahme als Busfahrer in das Unternehmen der Beklagten zu 1), der B., und durch seinen Arbeitseinsatz deren Mitarbeiter geworden. Damit sei aber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustandegekommen und seinem Hinweis darauf stehe auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Das Schriftformerfordernis habe konstitutive Wirkung für die Befristung, bei Unterbleiben einer schriftlichen Vereinbarung laufe das Arbeitsverhältnis unbefristet. Auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2005 – 7 AZR 115/04 wird hingewiesen. Der Wunsch des Klägers sei von Anfang an auf eine unbefristete Fortsetzung seines Beschäftigungsverhältnisses gegangen und so lauten die Berufungsanträge:

  1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21. September 2005, Az: 4b Ca 11015/05 F, wird aufgehoben.
  2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) seit 15. April 2005 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
  3. Hilfsweise: es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) über den 15. Juli 2005 hinaus unbefristet fortbesteht.
  4. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit der Klage gegen die Beklagte zu 1): es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) aufgrund der Befristung vom 2. Februar 2005 nicht beendet ist, sondern über den 15. Juli 2005 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Die Beklagten lassen beantragen:

die Berufung wird zurückgewiesen.

Den mit den Berufungsanträg...

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