Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob ein Arbeitnehmer noch längere Zeit nach einem vollzogenen Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses kann, wenn die Information nach § 613 a Abs.5 BGB unzureichend war. Hierzu vorgreiflich war zu prüfen, ob die vom Betriebsveräußerer den Mitarbeitern im konkreten Fall erteilte Information den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB entsprochen hat. Dies wurde verneint.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 242

 

Verfahrensgang

ArbG München (Teilurteil vom 11.01.2008; Aktenzeichen 3 Ca 1705/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.05.2010; Aktenzeichen 8 AZR 585/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts München vom 11. Januar 2008 – 3 Ca 1705/07 – werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 75 % und die Klägerin zu 25 % zu tragen.

3. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten – soweit Gegenstand dieses Berufungsverfahrens – über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin war seit 01.01.1998 bei der Beklagten als Product Marketing Managerin im Geschäftsbereich C. … (…) beschäftigt. Ihr monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt EUR 0.000,00. Arbeitsort war der Betrieb M., ….

Wegen längerfristig defizitären Verlaufs ihrer Mobilfunksparte entschloss sich die Beklagte im Jahre 2005, die Sparte „C. (…)” zu veräußern. Die Veräußerung erfolgte in einem so genannten „carve-out”-Vertrag. Hierbei handelt es sich um einen Rahmenvertrag zwischen der S. AG und der B., T., der sodann in zusätzlichen Einzelverträgen mit teilweise unterschiedlichen Vertragsparteien aus der jeweiligen Konzern-Gruppe umgesetzt wurde. Im carve-out-Vertrag war vorgesehen, dass sämtliche von S. gehaltenen, zu veräußernden Schutzrechte, Patente und Marken von der B. erworben und auf diese übergeleitet werden sollten. In Einzelverträgen wurden die zum Übertragungsstichtag vorhandenen und der Mobiltelefonsparte des S.-Konzerns zuzuordnenden Vermögensgegenstände veräußert. In diesem Zusammenhang hat die S. AG die in Deutschland belegenen Vermögensgegenstände in Erfüllung des Rahmenvertrags an die von der B., T., benannte Fa. B. GmbH & Co OHG als Käuferpartei veräußert. Zusätzlich wurden von den B.-Konzerngesellschaften, insbesondere von der B. GmbH & Co OHG auch diverse Verbindlichkeiten wie beispielsweise Pensionszusagen, Gewährleistungs- und Herstellerverpflichtungen übernommen. Als Ausgleich hierfür hat die Beklagte teilweise Geldzahlungen vereinbart, die vertragsgemäß der B. zustehen sollten.

Die B. GmbH & Co OHG (im folgenden: B.) ist eine offene Handelsgesellschaft mit Sitz in M., …, deren Gegenstand in der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb von Mobiltelefonen besteht. Die Gründung erfolgte mit privatschriftlichem Gesellschaftsvertrag vom 12. September 2005, erste Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 16. September 2005. Persönlich haftende Gesellschafter sind die B.. Management GmbH sowie die B. W. GmbH, jeweils mit Sitz in M., …, mit einem Stammkapital von jeweils 25.000,00 EUR. Die Obergesellschaft der B.-Gruppe ist die B., T.. Diese wiederum ist alleinige Gesellschafterin der B. H. B.V. mit Sitz in den N., welche wiederum die jeweils alleinige Gesellschafterin der beiden persönlich haftenden Gesellschafterinnen der B. GmbH & Co OHG ist.

Bereits mit Schreiben vom 29. August 2005 hatte die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass der Geschäftsbereich C. zum 01.10.2005 auf die B. GmbH & Co OHG (im Folgenden B.) übergehe. Das Schreiben lautet:

„Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrte Frau B.,

wie Ihnen bereits durch verschiedene Mitarbeiterinformationen bekannt ist, werden unsere Aktivitäten des Geschäftsgebietes C. (…) zum 01.10.2005 in die B. GmbH & Co OHG (im Folgenden: B.) übertragen.

B. ist ein weltweit führender Anbieter von Consumer-Electronic-Produkten, wie beispielsweise LCD-Bildschirmen, Notebook-Computern, Kameras und Scannern. Und im Handygeschäft wird B. in den nächsten Jahren zu einem führenden globalen Anbieter.

In seinem asiatischen Heimatmarkt zählt B. schon heute zu den am schnellsten wachsenden Anbietern im Handysegment. Durch den Zusammenschluss mit S. kann B. seine ehrgeizigen internationalen Expansionspläne umsetzen. S. bietet B. eine globale Organisation mit führenden Marktpositionen in West- und Osteuropa sowie im Wachstumsmarkt Lateinamerika. Zudem erhält B. durch den Kauf einen starken, weltweit bekannten Markennamen, Mobiltelefontechnologie und Softwarekompetenz sowie globalen Zugang zu der breiten Kundenbasis von S.. Daneben bekommt B. einen auf drei Kontinenten hervorragend etablierten Fertigungsverbund von S..

Die Übertragung des Geschäftsgebietes erfolgt auf Grund eines Kaufvertrags im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf B. …....

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