Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahl der Schwerbehindertenvertretung

 

Leitsatz (amtlich)

Die isolierte Anfechtung der Wahl nur der (hier vier) stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung – nicht auch deren Wahl – ist unzulässig.

 

Normenkette

SGB IX § 94; BetrVG § 19; SchwbVWO §§ 2, 5-6, 9, 17

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 25.01.2007; Aktenzeichen 12a BV 462/06)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 29.07.2009; Aktenzeichen 7 ABR 91/07)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller und Beteiligten zu 1. bis 4. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25. Januar 2007 – 12a BV 462/06 – abgeändert:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung im Betrieb M. der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 6.

Die Arbeitgeberin – Beteiligte zu 6 –, ein Automobilunternehmen, beschäftigt in ihrem Betrieb in M. ca. 821 schwerbehinderte Menschen. Die zu diesem Zeitpunkt amtierende Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb bestellte mit Verfügung vom 27.07.2006 (Anl. B1, Bl. 24 d. A.) einen Wahlvorstand für die Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung, der mit Wahlausschreiben vom 25.08.2006 (Anl. B3, Bl. 26/27 d. A.) die Neuwahl der Schwerbehindertenvertretung für den 09.10.2006 ausschrieb. In diesem Wahlausschreiben ist festgehalten, dass wählbar als Vertrauensperson oder Stellvertreter jeder im Betrieb nicht nur vorübergehend Beschäftigte, der am Wahltag das 18te Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehört, und wahlberechtigt alle im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten und Gleichgestellten seien, wobei neben der Vertrauensperson der Schwerbehinderten vier Stellvertreter zu wählen seien. Durch Beschluss des Wahlvorstandes (u. a. Protokoll Nr. 5 vom 15.09.2006, Anl. B4, Bl. 28 f d. A.) wurde zu dieser Wahl ein Wahlvorschlag „K.” (Anl. B8, Bl. 47 f d. A.) zugelassen, mit dem Herr K. für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie vier Personen als stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung vorgeschlagen wurden; dieser Wahlvorschlag war zunächst von eben diesen fünf Personen – die sämtliche keine schwerbehinderten Menschen sind – sowie nach den angehefteten, in Kopie vorgelegten, Unterstützungslisten von ca. weiteren 70 Personen unterzeichnet.

Das Wahlergebnis der Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten für den Standort M. der Arbeitgeberin am 09.10.2006 wurde mit Aushang vom 17.10.2006 (Anl. B9, Bl. 56 d. A.) bekannt gemacht, wonach wiederum Frau H. als Schwerbehindertenvertrauensfrau – als Beteiligte zu 5 des vorliegenden Verfahrens – sowie vier stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung – nicht diejenigen auf der Liste „K.” Vorgeschlagenen – gewählt worden waren.

Mit Antragschriftsatz vom 12.02.2002, am 30.10.2006 beim Arbeitsgericht München eingegangen, beantragten die vier Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 4 des vorliegenden Verfahrens zunächst, „die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung bei der B. AG vom 09.10.2006 für unwirksam zu erklären” – was mit nachfolgendem Schriftsatz vom 18.11.2006, beim Arbeitsgericht München eingegangen am 20.11.2006 (Bl. 12 d. A.), „klarstellend zur Antragschrift” dahin eingeschränkt wurde, „die Wahl der Stellvertreter zur Schwerbehindertenvertretung bei der B. AG Standort M. vom 09.10.2006 für unwirksam zu erklären” (Hervorhebung durch das Gericht), unter Hinweis auch darauf, dass sich bereits aus der Begründung der Antragschrift ergebe, dass allein die Wahl der Stellvertreter der Schwerbehindertenvertretung streitig sei. Zur Begründung haben die Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 4 erstinstanzlich im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zulassung der Liste „K.” den zwingenden Wahlvorschriften der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretung widersprochen habe, da dieser nicht als Listenführer fungieren hätte dürfen und gleichwohl den Wahlvorschlag als erster unterzeichnet und damit den Eindruck erweckt habe, selbst wahlberechtigt zu sein – was ebenso für die weiteren vier nächsten Unterstützer dieser Liste gegolten habe, diese somit ihre eigene Schwerbehinderung vorgetäuscht hätten; des Weiteren müssten erhebliche Bedenken gegen die gesetzliche Festlegung des Unterschriftenquorums von einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten auch für Großbetriebe bestehen.

Wegen des weitergehenden Sachverhalts und des Vorbringens sowie der Anträge der Beteiligten im Ersten Rechtszug wird auf die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 25.01.2007, der dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 1 bis 4 am 16.03.2007 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses den Antrag mit der Begründung abgewiesen hat, dass offen bleiben könne, ob der spätere Antrag auf Anfechtung der „Wahl der Stellvertreter zur Schwerbehindertenvertretung” vom 18.11.2006...

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