Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstelle; offensichtliche Unzuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Einigungsstelle kann auch deswegen offensichtlich unzuständig sein, weil zu dem Mitbestimmungsgegenstand bereits eine abschließende tarifliche Regelung im Sinne des § 87 Abs. 1 Einigungssatz BetrVG vorliegt.

 

Normenkette

ArbGG § 98; BetrVG §§ 76, 87

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 31.03.2000; Aktenzeichen 18 BV 195/99)

 

Fundstellen

BB 2001, 831

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge