Entscheidungsstichwort (Thema)

Übersendung eines Intimfotos an untergebene Mitarbeiterin in WhatsApp-Chat als wirksamer Kündigungsgrund. Schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung durch Intimfoto bei WhatsApp

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall zur Kündigung eines Vorgesetzten wegen Weiterleitung intimer Fotos einer untergebenen Mitarbeiterin in WhatsApp-Chatgruppe

 

Normenkette

BGB § 626; AGG § 3 Abs. 4; BGB § 241 Abs. 2; ZPO § 97

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 13.02.2020; Aktenzeichen 5 Ca 4204/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2020 - 5 Ca 4204/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am 1976 geborene Kläger, Vater eines Kindes, ist seit dem 01.01.2016 ununterbrochen bei der Beklagten als Executive-Producer beschäftigt. Arbeitsvertraglich gilt aufgrund früherer Betriebszugehörigkeit der 01.05.2011 als Eintrittsdatum. Nach § 20 des Arbeitsvertrages ist dem Kläger u.a. untersagt, Internet oder das betriebliche E-Mail-Konto zu privaten Zwecken zu nutzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 29.01.2016 wird auf Bl. 19 ff. d.A. verwiesen. Der Kläger war Minderheitsgesellschafter der Beklagten mit einem Gesellschaftsanteil von 5 %.

Die Beklagte ist eine Filmproduktionsgesellschaft, die u.a. für diverse Fernsehsender TV-Formate produziert, wie z.B. die Serie "D W ", für die der Kläger zuständig war und die von R ausgestrahlt wird. Der Kläger war Vorgesetzter des von ihm geleiteten Produktionsteams, wozu u.a. Frau Wi (Schnitt Producerin), Frau B (Redaktionsassistentin) sowie Frau R (Producerin) zählten. Mit Frau Wi stand der Kläger in der Zeit April 2018 bis Mai 2019 in einer privaten, intimen Beziehung.

Nach einem Wechsel in der Geschäftsführung im Jahre 2018 trübte sich das Arbeitsverhältnis aus Sicht der Beklagten ein.

Am 19.06.2018 versandte der Kläger den Vertragsentwurf zwischen S W und der Firma E für das Format B B an seine private E-Mail-Adresse.

Der Kläger hat mit den Mitarbeiterinnen B und R eine WhatsApp-Gruppe unter dem Namen Bi betrieben. In diese Gruppe stellte er am 31.08.2018 um 22:42 Uhr und 23:01 Uhr zwei Fotos von Frau We ein, die sie in Reizwäsche (Strapse und Bustier) zeigen. Er schrieb hierzu u.a., dass er es liebe, wenn ein Plan funktioniere, dass er mucho Respekt haben wolle und das Versprechen, dass das Foto nur die Chatmitglieder sehen. Frau We habe ihm heute im Büro einen blasen wollen. Frau R kommentierte dies u.a. mit geil, haste gemacht? Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Chats wird, einschließlich der mit einem Schutzbalken versehenen Ablichtung des Gesichts und der Brüste von Frau We wird auf Bl. 420 bis 422 d.A. Bezug genommen. Der 31.08.2018 war der letzte Arbeitstag von Frau We . Sie war befristet als Redaktionsassistentin bei der Beklagten angestellt, der Kläger war ihr Vorgesetzter.

Am 06.01.2019 kopierte der Kläger eine Korrespondenz mit der Geschäftsführerin bezüglich der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Frau W und sendete sie in modifizierter Form unmittelbar an Frau Wi .

Der Kläger meldete sich per WhatsApp-Nachricht am 26.02.2019 krank. In der Zeit vom 26.02.2019 bis zum 05.03.2019 hat er in I mit Frau Wi Urlaub gemacht.

Im März 2019 fanden erfolglose Gespräche über Modalitäten der Auflösung des Arbeitsverhältnisses statt. Am 12.03.2019 schickte der Kläger Auszüge des Vertrages der Beklagten mit den W an die Rechtsabteilung des Fernsehsenders R . Für Aufregung sorgte eine SMS von Sa W , Tochter der Hauptprotagonistin S W , mit der sie sinngemäß einen sofortigen Drehstopp und das Verlassen der Beklagten als Produktionsfirma androhte, für den Fall, dass man u.a. dem Kläger seine Arbeit nehme. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger diese SMS, die auch an den Auftraggeber R ging, veranlasst hat. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe das Format der W übernehmen wollen. Nach einer Telefonkonferenz am 18.03.2019 wurde der Vorgang bereinigt und das Vertragsverhältnis mit den W fortgesetzt.

Am 14.06.2019 wandten sich Frau R und Frau Wi , nachdem sie zuvor ihre Chat-Nachrichten mit dem Kläger ausgetauscht und verglichen hatten, mit einer Beschwerde an die Geschäftsführerin L S .

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.09.2019 aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung (Bl. 18 d.A.).

Mit Urteil vom 13.02.2020 (Bl. 256 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Weiterleiten von intimen Fotos einer unterstellten Mitarbeiterin ohne deren Einwilligung an Arbeitskolleginnen, verbunden mit respektlosen Kommentaren, sei auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfass geeignet, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Ob die weiteren von der Beklagten erhobenen Kündigungswürfe ebenfalls die Kündigung zu rechtfertigen v...

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