Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Beschäftigten i.S. eines Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Begriff des "Beschäftigen" i.S.v. § 12 Abs. 2 TV-IKK-BR

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist davon auszugehen, dass der Begriff des "Beschäftigten" in einem Tarifvertrag stets einheitlich verwendet wird.

2. Der Begriff des "Beschäftigten" differenziert nicht danach, ob und zu welchem Zeitpunkt dieser "Beschäftigte" aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist bzw. ob zum Zeitpunkt des Leistungsfalls im Sinne des Tarifvertrages noch ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

 

Normenkette

TV-IKK-BR § 12

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 28.01.2016; Aktenzeichen 5 Ca 7132/15)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.02.2018; Aktenzeichen 3 AZR 252/17)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2016 - 5 Ca 7132/15 - abgeändert:
  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Höhe der Erwerbsminderungsrente des Klägers aus der betrieblichen Zusatzversorgung auch diejenigen Rentenbausteine zu berücksichtigen, die sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ergeben.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, die Erwerbsminderungsrente des Klägers auf dieser Basis rückwirkend seit dem 01.03.2015 neu zu berechnen und auszuzahlen.
  4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  5. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers. Der am 1957 geborene Kläger war bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, von 1990 bis zum 30.09.2013 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach gerichtlich festgestelltem Vergleich vom 05.06.2014 aufgrund einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus dringenden betrieblichen Gründen.

Kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis u. a. der Tarifvertrag über die I -Betriebsrente (TV-I -BR) vom 13.12.2002 Anwendung. Dieser enthält u. a. folgende Regelungen:

"§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle bei einem Mitglied der I -Tarifgemeinschaft (im Folgenden Arbeitgeber genannt) beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des I -TV oder den Manteltarifvertrag für die Auszubildenden in der jeweils gültigen Fassung fallen (im Folgenden Beschäftigten genannt) ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber nicht mehr Beteiligter/Mitglied bei der VBL ist (Umstiegszeitpunkt).

...

§ 3 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen

...

(2) Versorgungsleistungen sind von Beschäftigten oder dessen Hinterbliebenen schriftlich bei dem Arbeitgeber zu beantragen.

...

§ 4 Spezielle Leistungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Zahlung von Altersrente ist die Vollendung des 65. Lebensjahres und die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu einem Mitglied der I -Tarifgemeinschaft.

...

(3) Beschäftigte, die vor Erreichen der Altersgrenze nach Absatz 1 aus dem Arbeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber ausscheiden und nachweisen, dass sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 43 SGB VI) beziehen (Rentenempfänger), erhalten für die Dauer des Bezugs dieser Rente vom Arbeitgeber eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung als Betriebsrente.

...

§ 5 Ausscheiden vor einem Leistungsfall

(1) Endet das Beschäftigungsverhältnis vor Eintritt eines Leistungsfalls, so richten sich die Ansprüche des Beschäftigten nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), insbesondere zur Unverfallbarkeit, in der jeweils gültigen Fassung.

...

§ 10 Höhe der Betriebsrente (Altersrente)

(1) Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus der Summe der während der Arbeitsverhältnisse erworbenen garantierten Rentenbausteine zuzüglich der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zugewiesenen Bonusrenten.

...

§ 12 Höhe der Erwerbsminderungsrente

(1) Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird wie Betriebsrente nach § 10 berechnet.

(2) Dem Beschäftigten werden bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung (§ 4 Abs. 3) - vorbehaltlich der Wartezeitvoraussetzung - bei der Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu den tatsächlich erworbenen Rentenbausteinen (garantierte Rentenbausteine und zugewiesene Bonusrenten) die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden garantierten Rentenbausteine auf der Grundlage des Einkommens aus dem letzten vollen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Verrentungsfaktoren aus der Altersstaffel hinzugefügt. ..."

Seit dem 01.03.2015 bezieht der Kläger eine betriebliche Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß dem TV-I -BR in Höhe von 292,14 € brutto monatlich. Unmittelbar nach Erhalt des Betriebsrentenbescheids vom 27.05.2015 über die Gewährung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente hat der Kläger mit Schreiben vom 31.05.2015 Widerspruch gegen die Berechnung der betrieblichen Erwerbsminderungsrente eingelegt und...

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