Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung bei Nichtbetreiben nach Aussetzung gem. §§ 167; 246 ZPO. Verjährung. Aussetzung. Nichtbetreiben. Erbschein

 

Leitsatz (redaktionell)

Art. 229 § 6 Abs 3 EGBGB enthält keine Einschränkungen auf Teile des Zivilrechts. Das BGB enthält die Verjährungsvorschriften für das Arbeitsrecht.

 

Normenkette

BGB a.F. § 207; BGB n.F. § 211; ZPO § 246

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 01.09.2004; Aktenzeichen 11 (22) Ca 9264/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2004 – 11 (22) Ca 9264/03 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Annahmeverzugsansprüche des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, die dessen Erbin ist. Dabei geht der Streit zunächst darum, ob die Ansprüche verjährt sind. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die Ansprüche für verjährt gehalten hat. Gegen dieses ihr am 14.09.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.10.2004 Berufung eingelegt und diese am 26.10.2004 begründet.

Die Klägerin wendet sich im Wesentlichen mit Rechtsausführungen gegen das erstinstanzliche Urteil. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

  1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2004 – 11 (22) Ca 9264/03 – zugestellt am 14.09.2004, in der Fassung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 28.09.2004 – 11 (22) Ca 9264/03 – abzuändern und nach den Schlussanträgen I. Instanz zu erkennen.
  2. die Kosten des Rechtsstreits der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen, wegen derer auf die Berufungserwiderung Bezug genommen wird.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hatte in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die Klageansprüche verjährt sind. Dazu wird zunächst auf § 69 Abs. 2 ArbGG auf I. der Entscheidungsgründe – bis auf den letzten Absatz – Bezug genommen.

Die Einwendungen der Berufung greifen nicht durch:

1. Nicht ist die Beklagte mit der Verjährungseinrede ausgeschlossen, weil das Arbeitsgericht eine Schriftsatzfrist bis zum 28.02.2004 gesetzt hatte und die Beklagte sich mit Schriftsatz vom 01.03.2004 auf die Verjährung berufen hat.

Die Beklagte ist schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil das Arbeitsgericht die Verjährungseinrede nicht wegen Verspätung zurückgewiesen, sondern sie zugelassen hat. Nur bei – rechtmäßiger – Zurückweisung bleiben Angriffs- und Verteidigungsmittel in der II. Instanz ausgeschlossen (§ 67 Abs. 1 ArbGG). Davon abgesehen wurde der Rechtsstreit durch den um einen Tag verspätet eingegangenen Schriftsatz nicht verzögert. Dahinstehen kann dabei, ob es sich bei der Verjährungseinrede überhaupt um ein Verteidigungsmittel im Sinne des § 56 ArbGG handelt.

2. Zu Unrecht wendet sich die Klägerin mit dem Argument, dass sich aus dem Erbschein nichts über den Bestand des Nachlasses insbesondere in Bezug auf schuldrechtliche Forderungen ergebe, dagegen, dass das Arbeitsgericht entschieden hat, dass mit Erteilung des Erbscheins der Grund der Aussetzung gemäß § 246 ZPO entfallen sei.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragte mit Schriftsatz vom 16.02.2004 (Bl. 224 d. A.), das Verfahren gemäß § 246 ZPO auszusetzen. Als Begründung gab er an, dass ihm nicht bekannt sei, wer Erbe des Klägers werde, insbesondere sei nicht bekannt, ob die Erben den Rechtsstreit fortführen wollten.

Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Erteilung des Erbscheins am 21.02.2000 die Gründe für diese Ungewissheit beseitigte. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weist selbst darauf hin, dass die Wirkung des Erbscheins es ist, dass vermutet wird, dass demjenigen, welcher im Erbschein als Erbe bezeichnet wird, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht.

Damit war für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der zuvor der Prozessbevollmächtigte des Erblassers war, die Ungewissheit über die Frage, wer Erbe ist, beseitigt. In diesem Moment konnte er abklären, ob die Erbin den Prozess fortführen wolle.

3. Sofern sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf beruft, dass ihm ein „formeller Beschluss” gemäß § 246 ZPO nicht bekannt sei, dass ihm mit Verfügung vom 08.03.2000 lediglich mitgeteilt worden sei, dass der auf den 11.05.2000 anberaumte Termin wegen Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 246 ZPO aufgehoben worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsgericht (Bl. 226 Rückseite d. A.) am 03.03.2000 folgenden Beschluss gefasst hat:

„In pp. wird der KT am 11.05.00 aufgehoben. Der Rechts...

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