Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 10.06.1997; Aktenzeichen 12 Ca 851/97)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 28.10.1997; Aktenzeichen 9 AZB 35/97)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 10.06.1997 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die weitere sofortige Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Streitwert über das Beschwerdeverfahren: 220,00 DM.

 

Gründe

Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts und der von diesem zitierten Entscheidung der 10. Kammer des hiesigen Gerichts. Da der Beschwerdeführer sich argumentativ mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht auseinandersetzt, nimmt die Kammer auf die Sachverhaltsdarstellung des Arbeitsgerichts entsprechend § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO Bezug und macht sich dessen ausführliche und überzeugende Begründung analog § 543 Abs. 1 ZPO zu eigen. Die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 06.06.1994 übersieht, daß seit dem 01.01.1991 das Verhältnis der Arbeitsgerichte zu den ordentlichen Gerichten nicht mehr eine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine Frage des Rechtsweges ist, die § 34 ZPO nicht regelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der weiteren sofortigen Beschwerde erfolgt aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Klärungsbedürftigkeit durch das Bundesarbeitsgericht besteht wegen der Divergenz zu der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 06.06.1994 – MDR 1995, 213.

 

Unterschriften

Dr. Backhaus

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1642307

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