Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Keine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für Gebührenklage des Prozeßbevollmächtigten

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Klage eines Prozeßbevollmächtigten gegen seinen Mandanten wegen Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und nicht zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

 

Normenkette

ArbGG § 46 Abs. 2; ZPO § 34

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Beschluss vom 27.08.1997; Aktenzeichen 4 Ta 235/97)

ArbG Köln (Beschluss vom 10.06.1997; Aktenzeichen 12 Ca 851/97)

 

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. August 1997 – 4 Ta 235/97 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Rechtsanwaltsvergütung in Anspruch.

Der Kläger hat die Beklagte in einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Köln anwaltlich vertreten. Gegen die von ihm im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Gebühren und Auslagen erhebt sie Einwendungen, die ihre Grundlage nicht im Gebührenrecht haben.

Das Arbeitsgericht hat den vom Kläger gewählten Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen weiteren sofortigen Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

1. Nach § 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist in Abweichung von § 78 Abs. 2 ArbGG eine weitere Beschwerde statthaft, wenn sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen worden ist. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die weitere sofortige Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingelegt worden. Die zweiwöchige Notfrist (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 577 Abs. 2 ZPO) ist gewahrt.

2. Die weitere sofortige Beschwerde des Klägers ist jedoch unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung haben die Vorinstanzen den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt. Zuständig ist die ordentliche Gerichtsbarkeit.

a) Der Kläger verkennt nicht, daß die Honorarklage eines Prozeßbevollmächtigten aus einem arbeitsrechtlichen Mandat keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 ArbGG betrifft. Eine unmittelbare Zuständigkeit aufgrund der Verfahrensvorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes besteht damit nicht.

b) Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit wird auch nicht durch § 34 ZPO begründet.

Nach § 34 ZPO können Prozeßbevollmächtigte ihre Klagen wegen Gebühren und Auslagen bei dem Gericht des Hauptprozesses anbringen. Damit wird ihnen wegen der Sachnähe des Hauptsachengerichts nach ihrer Wahl (§ 35 ZPO) ein besonderer Gerichtsstand eröffnet. § 34 ZPO betrifft nach herrschender Meinung sowohl die örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit. Die Verweisung in § 46 Abs. 2 ArbGG auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das Urteilsverfahren schließt zwar nach einer weitverbreiteten Auffassung auch § 34 ZPO ein und soll danach dem Rechtsanwalt deshalb die Wahl der Gerichte für Arbeitssachen ermöglichen (LAG Hamburg Beschluß vom 6. Juni 1994 – 7 Sa 23/93 – MDR 1995, 213; LAG Hamm Urteil vom 5. Juli 1984 – 8 Sa 716/84 – DB 1984, 2256, Leitsatz; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 34 Rz 18; MünchKommZPO-Patzina, § 34 Rz 12; Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 1 Rz 71). Das ist aber nicht zutreffend.

Nach Wortlaut und Systematik des § 46 ArbGG beschränkt sich die Verweisung des § 46 Abs. 2 ArbGG auf die Urteilsverfahren, die in § 46 Abs. 1 ArbGG genannt sind. Das sind die Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 2 Abs. 1 bis 4 ArbGG die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen begründet ist. Eine Erweiterung der Zuständigkeit über den Katalog des § 2 ArbGG hinaus läßt § 46 Abs. 2 ArbGG nicht zu. Das ergibt insbesondere auch der Vergleich mit den Bestimmungen über das Beschlußverfahren. § 80 Abs. 2 ArbGG verweist nur eingeschränkt auf die zivilprozessualen Vorschriften. § 34 ZPO gehört nicht hierzu. Eine Auslegung, die den Prozeßbevollmächtigten lediglich für Gebührenklagen aus Mandaten in Urteilsverfahren, nicht aber für solche in Beschlußverfahren, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ermöglicht, ist ausgeschlossen.

c) Seit der Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes durch das Vierte Änderungsgesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) ist das Verhältnis der Gerichte für Arbeitssachen zur ordentlichen Gerichtsbarkeit keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern des Rechtswegs (BAG Urteil vom 26. März 1992 – 2 AZR 443/91 – AP Nr. 7 zu § 48 ArbGG 1979). Der in § 34 ZPO geregelte Wahlgerichtsstand betrifft nur die örtliche und sachliche Zuständigkeit und nicht den Rechtsweg. Dieser bestimmt sich für die ordentliche Gerichtsbarkeit nach § 13 GVG und für die Arbeitsgerichtsbarkeit nach §§ 2 ff. ArbGG (vgl. auch LAG Köln Beschluß vom 27. September 1994 – 10 Ta 153/94 – AnwBl 1995, 197; Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 34 Rz 5; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 7. Aufl., § 19 Rz 58; Hansens, NJW 1989, 1131).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Leinemann, Düwell, Reinecke

 

Fundstellen

Haufe-Index 884874

BAGE, 29

BB 1998, 543

DB 1998, 632

DStR 1998, 783

NJW 1998, 1092

FA 1998, 91

JurBüro 1998, 310

NZA 1998, 219

RdA 1998, 128

ZAP 1998, 112

ZfS 1998, 228

ZfS 1998, 272

MittRKKöln 1998, 105

BRAK-Mitt. 1999, 100

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