Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleichsgebühr. außergerichtlicher Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Der im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat regelmäßig Anspruch auf Erstattung seiner Vergleichsgebühren aus der Landeskasse, wenn durch den Vergleich das gerichtliche Verfahren, für das die Beiordnung erfolgt ist, erledigt wird (gegen LAG Köln LAGE § 121 BRAGO Nr. 1; JurBüro 1994, S. 481)

 

Normenkette

BRAGO §§ 121, 23, 37 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 15.07.1997; Aktenzeichen 8 Ca 4334/96)

 

Tenor

Auf die als Beschwerde anzusehende Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 15.07.1997 – 8 Ca 4334/96 abgeändert:

Die an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf DM 1.391,50 DM festgesetzt.

 

Gründe

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß die zu erstattenden Kosten unter Absetzung der beantragten Vergleichsgebühr in Höhe von 390,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer auf lediglich 943,00 DM festgesetzt. Die Absetzung der Vergleichsgebühr beruht auf der Rechtsprechung mehrerer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln, wonach der beigeordnete Anwalt im Prozeßkostenhilfeverfahren für die Erledigung eines Rechtsstreits durch außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse nicht beanspruchen kann (vgl. LAG Köln, Beschluß vom 02.06.1987 – 8 Ta 67/87 – = LAGE § 121 BRAGO Nr. 1; LAG Köln, Beschluß vom 12.10.1993 – 9 Ta 210/92 – = JurBüro 1994 Seite 481; LAG Köln, Beschluß vom 20.02.1997 – 4 Ta 40/97 –).

Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer nicht – jedenfalls für den vorliegenden Fall, daß der Gegenstand des außergerichtlichen Vergleichs sich mit dem Gegenstand des Prozesses deckt und der Rechtsstreit durch den außergerichtlichen Vergleich vollständig beendet wird (vgl. ebenso: LAG Düsseldorf Beschluß vom 18.04.1991, 7 Ta 59/91 – = Rechtspfleger 1991 Seite 391). In Rechtsprechung und Lehre ist außerordentlich umstritten, ob der im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Anwalt aus der Landeskasse eine Vergleichsgebühr für die Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich verlangen kann. Im Schrifttum wird die Frage fast einhellig bejaht (Riedel/Sußbauer, BRAGO, 5. Aufl., § 122 Rn. 21 ff.; Gerold/Schmidt, BRAGO, 8. Aufl., § 122 Rn. 60; vgl. ferner die Angaben im Beschluß des LAG Köln im Beschluß vom 20.02.1997). In der ordentlichen Gerichtsbarkeit geht trotz des ebenfalls bejahenden Beschlusses des BGH (NJW 1988, Seite 494) der Streit über die Zuerkennung einer außergerichtlichen Vergleichsgebühr einem PKH-Anwalt mit „unverminderter Heftigkeit” weiter, wie das Thüringer Landesarbeitsgericht im Beschluß vom 30.04.1997 – 8 Ta 17/97 – (LAGE § 121 BRAGO Nr. 5; vgl. die dortigen Nachweise) feststellt. Dagegen habe sich in der Arbeitsgerichtsbarkeit allmählich eine einhellige Meinung dahingehend gebildet, daß dem im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalt eine solche Vergleichsgebühr in aller Regel zusteht (vgl. die Nachweise in der Entscheidung des LAG Thüringen, a.a.O.).

Die erkennende Kammer folgt der letzteren Auffassung, weil für sie die besseren Gründe sprechen. Gemäß § 121 BRAGO erhält der beigeordnete Rechtsanwalt, „soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse”. Damit ist nach dem Verständnis der Kammer zweierlei geregelt: Zum einen soll der Anwalt die Gebühren und die Auslagen erhalten, die auch der Wahlanwalt erhält, sofern gesetzlich im 13. Abschnitt der BRAGO nichts anderes geregelt ist. Zum anderen wird der Kostenschuldner festgelegt und bestimmt, welche Staatskasse (Bundes- oder Landeskasse) für die Zahlung der Vergütung zuständig ist. Darüber hinausgehende – insbesondere den Anspruch auf die gesetzliche Vergütung einschränkende – Regelungen enthält diese Bestimmung selbst nicht, sie verweist insoweit lediglich auf mögliche abweichende Regelungen. Wenn daher der gerichtliche Beschluß über die Bewilligung der PKH und die Beiordnung des Rechtsanwalts, nach dem sich der Anspruch hinsichtlich des Umfangs richtet (§ 122 Abs. 1 BRAGO), keine Einschränkungen enthält, so kann der Rechtsanwalt auch für die Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich die Erstattung einer Vergleichsgebühr verlangen, da nämlich der Wahlanwalt die Vergleichsgebühr unbestrittenermaßen auch für einen außergerichtlichen Vergleich erhält (vgl. OLG Stuttgart JurBüro 1991, Seite 65; ferner LAG Düsseldorf, Beschluß vom 18.04.1991, a.a.O.; LAG Thüringen, a.a.O.). Soweit die 8., die 9. und die 4. Kammer des LAG Köln eine aus § 121 BRAGO abgeleiteten Gleichstellung des Vergütungsanspruchs des beigeordneten Anwalts mit dem des Wahlanwalts entgegenhalten, ein außergerichtlicher Vergleich werde nicht „vor Gericht” abgeschlossen, geht dies über den zuvor geschilderten Regelungsgehalt der Bestimmung hinaus und...

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