Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergleichsgebühr für PKH-Anwalt bei Mitwirkung an außergerichtlichen Vergleich

 

Leitsatz (amtlich)

Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt hat auch für einen außergerichtlichen das Verfahren beendenden Vergleich, an dem er mitwirkt, einen Anspruch auf Zahlung einer Vergleichsgebühr nach §§ 23, 121, 122 BRAGO gegen die Staatskasse.

 

Normenkette

BRAGO §§ 23, 121 ff.

 

Verfahrensgang

ArbG Gera (Beschluss vom 08.01.1997; Aktenzeichen (4) 6 Ca 1109/95)

 

Tenor

wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 08.01.1997 zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I

Dem Kläger wurde in dem durch Klagerücknahme abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Hauptverfahren (Drittschuldnerklage) mit Beschluss vom 07.11.1995 mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung am 20.04.1995 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Beschwerdegegnerin gewährt.

Mit Schriftsatz vom 15.06.1995 teilte die Prozessbevollmächtigte der Streitverkündeten mit, dass zwischen den Parteivertretern am gleichen Tag ein Vergleich ausgehandelt worden sei, der noch der Zustimmung des Beklagten und des Mandanten bedürfte.

Unter Mitteilung des Wortlautes der Vergleiches wurde gleichzeitig um Protokollierung im nächsten Termin zur mündlichen Verhandlung gebeten. Diese Protokollierung erfolgte dann aber nicht mehr, weil die Beschwerdegegnerin die Klage zurücknahm, nachdem die Klageforderung entsprechend der außergerichtlichen Vereinbarung getilgt worden war.

Auf Antrag der Beschwerdegegnerin wurde nach Beendigung des Verfahrens vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Gera als aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung u. a. eine 10/10-Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO, deren Höhe von der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird, festgesetzt.

Dagegen legte die Beschwerdeführerin im Namen der Staatskasse gem. § 128 Abs. 3 BRAGO Erinnerung ein und vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdegegnerin die Vergleichsgebühr nicht zustehe, weil zum einen kein Vergleich i. S. des § 779 BGB abgeschlossen worden sei und weil zum anderen den PKH-Anwalt für den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleiches überhaupt keine Gebühr zustehe.

Nachdem der Urkundsbeamte durch begründeten Beschluss vom 19.08.1996 der Erinnerung nicht abgeholfen hatte, wies der zuständige Kammervorsitzende mit ausführlich begründetem Beschluss vom 08.01.1997 die Erinnerung zurück.

Hiergegen richtet sich die am 13.01.1997 eingereichte Beschwerde, die das Arbeitsgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 21.01.1997 dem Beschwerdegericht vorgelegt hat.

 

Entscheidungsgründe

II

Die gem. § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zugunsten der Beschwerdegegnerin zu Recht eine aus der Landeskasse zu zahlende Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO festgesetzt hat.

Zur Begründung nimmt das Beschwerdegericht gem. § 543 Abs. 1 ZPO analog auf die sehr ausführlichen und überzeugenden Darlegungen im angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts Bezug.

Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

1.

Während in der ordentlichen Gerichtsbarkeit trotz des Beschlusses des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21.10.1987 – IV a ZR 170/86 – Rechtspfleger 87, 510 = NJW 88, 494) der Streit über die Zuerkennung einer außergerichtlichen Vergleichsgebühr an den PKH-Anwalt mit unverminderter Heftigkeit weitergeht (vgl. einerseits dafür OLG Düsseldorf Beschluss vom 26.03.1992 – 10 W 79/91 – Rechtspfleger 92, 449, LG Göttingen Beschluss vom 15.06.1992 – 5 T 55/92 – Rechtspfleger 93, 86 – andererseits dagegen OLG Bamberg Beschluss vom 27.02.1991 – 2 WF 4/91 – Juristisches Büro 91, 820, OLG Koblenz Beschluss vom 01.06.1995 – 15 WF 342/95 – Rechtspfleger 96, 32; vgl. Hansens BRAGO 8. Aufl. § 122 Rz. 15 mit eingehenden Nachweisen), scheint sich in der Arbeitsgerichtsbarkeit allmählich eine einhellige Meinung dahingehend gebildet zu haben, dass dem im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalt eine solche Vergleichsgebühr in aller Regel zusteht (vgl. LAG Nürnberg Beschluss vom 11.10.1989 – 6 Ta 91/89 – LAGE § 121 BRAGO Entscheidung 3, LAG Düsseldorf Beschluss vom 18.04.1991 – 7 Ta 59/91 – LAGE a. a. O. Entscheidung 4, LAG Berlin Beschluss vom 21.01.1993 – 2 Ta 7/93 – NZA 94, 288, LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.09.1993 – 10 Ta 195/93 – NZA 94, 144, LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.02.1994 – 3 Ta 148/93 – Arbeit und Recht 94, 34; anderer Auffassung allerdings noch LAG Köln Beschluss vom 02.06.1987 – 8 Ta 67/87 – LAGE a. a. O. Entscheidung 1).

Das Beschwerdegericht folgt dieser Auffassung, weil ihr die besseren Gründe zur Seite stehen.

2.

Die maßgeblichen Grundsätze für die Vergütung des PKH-Anwalts sind in den §§ 121, 122 BRAGO niedergelegt.

Nach § 121 BRAGO erhält der PKH-Anwalt in der Regel die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten des Landes aus der Landeskasse.

Nach § 122 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich der Anspruch des Rechtsanwalts ...

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