Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit der Einigungsstelle für Betriebsvereinbarung hinsichtlich mobilen Arbeitens. Alle Arbeiten mit Hilfe von Informationstechnologie (Homeoffice) als Umschreibung mobilen Arbeitens. Initiativrecht des Betriebsrats für mobiles Arbeiten

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zuständigkeit der Einigungsstelle für die Ausgestaltung mobiler Arbeit.

 

Normenkette

ArbGG § 80; BetrVG § 87 Abs. 1, § 100 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 05.03.2021; Aktenzeichen 21 BV 29/21)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.03.2021 - 21 BV 29/21 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

  1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Aufstellung einer Betriebsvereinbarung, die die Bedingungen des mobilen Arbeitens unter den Aspekten des Arbeitsschutzes, der Arbeitszeitfestlegung, des Einsatzes von Überwachungstechnik, der betrieblichen Berufsbildung und der Aufstellung von Beurteilungsbedingungen regeln soll, soweit keine anderen geltenden, nicht gekündigten und nicht auslaufenden betrieblichen Vereinbarungen hierzu existieren, wird Herr R L bestellt.
  2. Die Zahl der Beisitzer wird für jede Seite auf drei festgesetzt.
 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle im Zusammenhang mit mobilem Arbeiten.

Die Arbeitgeberin, ein Postunternehmen, unterhält einen eigenen Renten-Service, der mit ca. 650 Arbeitnehmern als Dienstleister für die Rentenzahlung, die Rentenanpassung, die Bestandspflege, die Betriebsrentenverwaltung, die Zulagenverwaltung und für die Erstellung von Statistiken zuständig ist.

Jedenfalls seit Beginn der aktuellen Corona-Pandemie arbeiten verschiedene Beschäftigte ganz oder teilweise außerhalb der Betriebsstätte. Die Arbeitgeberin und der für den Renten Service gebildete Betriebsrat hatten Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten aufgenommen. Der Betriebsrat hat hierzu den Entwurf einer entsprechenden Betriebsvereinbarung vorgelegt, die Bestimmungen zum Geltungsbereich (§ 1), zur Definition des mobilen Arbeitens (§ 2), zur Beantragung von mobiler Arbeit und der Entscheidung darüber(§ 3), zur Arbeitszeit (§ 4), zu weiteren Grundsätzen (§ 5), zur Erreichbarkeit der Arbeitnehmer (§ 6), zu den vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Arbeits- und Kommunikationsmitteln (§ 7), zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle (§ 8), zum Arbeitsschutz (§ 9), zum Unfallschutz (§ 10), zu Datenschutzbestimmungen (§ 11), zur Haftung des Arbeitgebers (§ 12) zur Streitschlichtung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (§ 13) sowie eine salvatorische Klausel (§ 14) und Schlussbestimmungen § 15) enthält.

Am 07.12.2020 stellte der Betriebsrat das Scheitern der Verhandlungen fest. Ausweislich des von ihm vorgelegten Protokolls beschloss er am 03.02.2021, "gerichtlich eine Einigungsstelle zur Aufstellung einer Betriebsvereinbarung 'Mobiles Arbeiten' zu betreiben" und damit seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen.

Mit dem vorliegenden, am 18.02.2021 beim Arbeitsgericht Köln anhängig gemachten Antrag, verfolgt der Betriebsrat dieses Ansinnen weiter.

Der Betriebsrat hat beantragt,

zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Aufstellung einer Betriebsvereinbarung über "mobiles Arbeiten", die insbesondere die Aspekte "Arbeitsschutz" und "Arbeitszeit" bei dieser Arbeitsformen regeln soll, wird der ehemalige Richter am Arbeitsgericht F R L bestellt. Die Zahl der Beisitzer wird auf drei festgesetzt.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Antrag unzulässig sei, weil der Einleitung des Verfahrens keine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats zu Grunde liege und weil der Antrag zu unbestimmt sei. Zudem seien die betriebsinternen Verhandlungen noch nicht gescheitert.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit einem am 05.03.2021 verkündeten Beschluss als unzulässig zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der Antrag nicht hinreichend bestimmt sei. Anhand des der Antragsschrift beigefügten Entwurfs einer Betriebsvereinbarung zeige sich, dass mehrere Mitbestimmungstatbestände des § 87 BetrVG berührt seien. Es sei jedoch unklar, zu welchen Aspekten eine Regelung getroffen werden solle, sowie ob und inwieweit diesbezüglich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Betriebsparteien bestünden. Bei dem vom Betriebsrat benannten Regelungsgegenstand könne nicht bestimmt werden, ob und wann die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag ausreichend nachgekommen sei.

Der Beschluss ist dem Betriebsrat am 17.03.2021 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete Beschwerde ist am 22.03.2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und mit dem Beschwerdeschriftsatz zugleich begründet worden.

Der Betriebsrat meint, dass der Antrag entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht unbestimmt sei. Das Arbeitsgericht hätte ohne weitere Fragen durch einen Blick in den von ihm eingereichten Entwurf der Betriebsvereinbarung s...

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