Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsrücknahme. Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt ein Arbeitgeber die Kündigung eines wirksam befristeten Arbeitsverhältnisses zurück und nimmt der Arbeitnehmer danach seine Arbeit wieder auf, wird kein neues Arbeitsverhältnis begründet. Vielmehr endet das Arbeitsverhältnis mit Befristungsablauf.

 

Normenkette

BGB § 133

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 14.03.2006; Aktenzeichen 10 Ca 936/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14. März 2006 – 10 Ca 936/06 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien verlängerten durch Vereinbarung vom 3. August 2005 für die Zeit bis zum 16. Februar 2006 einen Arbeitsvertrag, den sie am 17. Januar 2005 für die Zeit bis zum 16. August 2005 abgeschlossen hatten.

Nachdem die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. Oktober 2005 zum 30. November 2005 gekündigt und die Klägerin dagegen vor dem Arbeitsgericht Köln Klage erhoben hatte, nahm die Beklagte mit Schreiben vom 29. November 2005 die Kündigung zurück. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin ab dem 1. Dezember 2005 weiter. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der befristete Arbeitsvertrag ende, ungeachtet der Kündigungsrücknahme, am 16. Februar 2006.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Schreiben vom 16. Januar 2006 beinhalte eine Kündigung eines zwischen ihr und der Beklagten bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Seit dem 1. Dezember 2005 bestehe zwischen ihr und der Beklagten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, da eine einseitige Rücknahme einer Kündigung nicht möglich sei. Eine derartige Rücknahme-Erklärung könne auch nicht in jedem Fall als Angebot auf unveränderte Fortsetzung des ursprünglichen – befristeten – Arbeitsverhältnisses gewertet werden. Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung wirksam zum 30. November 2005 beendet worden sei, hätten die Rechtswirkungen der Kündigung nur durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages beseitigt werden können. Mit Schreiben vom 29. November 2005 habe ihr die Beklagte den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen wie zuvor angeboten, allerdings ohne Befristungsabrede. Zudem sei das Schriftformerfordernis nicht eingehalten worden, wenn der neue Arbeitsvertrag nur befristet habe gelten sollen. Dieses Angebot habe sie angenommen. In einem anderen Fall habe die Beklagte nach Rücknahme der Kündigung eine Arbeitnehmerin unbefristet weiterbeschäftigt.

Das Arbeitsgericht Köln hat durch Beschluss vom 14. März 2006 das von der Klägerin gestellte Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Das Schreiben vom 16. Januar 2006 stelle keine Kündigung, sondern eine Nichtverlängerungsmitteilung dar. Soweit sich die Klägerin gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Befristungsabrede wende, bestehe gleichfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht. Denn mit der Rücknahme der Kündigung habe die Beklagte der Klägerin die unveränderte Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses angeboten. Die Klägerin habe dieses Angebot angenommen.

Gegen den am 17. März 2006 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 18. April 2006 (Osterdienstag) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist weiterhin der Ansicht, es sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 1. Dezember 2005 zustande gekommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2, 569 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht Köln das Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung abgewiesen, es fehle die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Kündigungsschutzklage.

1. Das Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2006 beinhaltet nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Kündigung, sondern die Mitteilung, dass das befristete Arbeitsverhältnis über den 16. Februar 2006 hinaus nicht verlängert werde. Die Beklagte hat sich in dem Schreiben für die Begründung, das Arbeitsverhältnis werde über den 16. Februar 2006 hinaus nicht fortgesetzt, ausschließlich auf die Befristungsabrede berufen. Dabei ist sie ausweislich des erstinstanzlichen Beschlusses auch in der Güteverhandlung am 22. Februar 2006 geblieben.

2. Das Arbeitsgericht Köln hat ferner zutreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Klageantrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 16. Februar 2006 hinaus unbefristet fortbesteht, zurückgewiesen.

a. Es kann dahinstehen, ob nach der Beschwerdebegründung noch davon ausgegangen werden kann, in dem Kündigungsschutzantrag sei ein solcher Feststellungsantrag enthalten. Die Klägerin beharrt auf ihrer Rechtsansicht, das Schreiben vom 16. Januar 2006 beinhalte eine Kündigung und keine Nichtverlängerungsmitteilung, wobei sie sich nicht mit dem Wortlaut des Schreibens auseinandersetzt, sondern von dem von ihr gewünschten Ergebnis ausgeht...

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