Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterschriftserfordernis für die Klageschrift. Nachträgliche Klagezulassung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch nach §§ 130 Nr. 6, 253 Abs. 4 ZPO n. F., ist die Unterschrift der Partei zwingendes Wirksamkeitserfordernis einer Klageschrift.

 

Normenkette

ZPO § 130 Nr. 6, § 253 Abs. 4; KSchG § 5 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 03.07.2003; Aktenzeichen 8 Ca 2962/03)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten im Hauptverfahren über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung der Beklagten, die in ihrem Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, darunter den Kläger, der seit dem 30.06.19985 bei der Beklagten beschäftigt ist.

Die Kündigung erfolgte mit Schreiben vom 20.02.2003. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung an.

Am 12.03.2003 ging ein auf den 11.03.2003 datierter Schriftsatz mit der Überschrift „Klage” und dem Antrag, dass festgestellt werden solle, dass die Änderungskündigung der Beklagten vom 20.02.2003 sozial ungerechtfertigt sei, sowie einer Begründung ohne Unterschrift ein. Nach der Begründung findet sich lediglich in derselben Type wie der Schriftsatz geschrieben „M S” dazu der Zusatz „RechtssekretärIn”.

Auf die fehlende Unterschrift wurden die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gerichtlichem Schreiben vom 13.03.2003, abgegangen am 18.03.2003, hingewiesen. Der Kläger hat vorgetragen, am 27.03.2003 habe sein Prozessbevollmächtigter eine entsprechende Auskunft der 8. Kammer, Frau R, erhalten, nach der tatsächlich drei Klageschriftsätze nicht unterschrieben eingegangen seien.

Am 02.04.2003 ging ein Schriftsatz vom 01.04.2003 ein, der einen Terminierungsantrag sowie einen Antrag auf nachträgliche Klagezulassung enthielt.

Am 15.04.2003 ging sodann eine unterschriebene Änderungskündigungsschutzklage mit Datum vom 11.03.2003 ein.

Der Kläger hat dazu vorgetragen:

Der Klageauftrag der IG M sei bei der D R GmbH per Telefax am 10.03.2003 eingegangen. Im Eingangsstempel sei eine Vorfrist „sofort” vermerkt gewesen und eine Klagefrist auf den 13.03.2003 notiert gewesen. Auf Grund der kurzen Frist habe sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers entschlossen, die entsprechende Kündigungsschutzklage selbst am PC zu fertigen. Am 11.03.2003 gegen 12:22 Uhr sei die Klage gefertigt gewesen. Als sich der Prozessbevollmächtigte zehn Minuten später in das Nebenzimmer begeben habe, wo sich der von ihm und einer Kollegin gemeinschaftlich genutzte Drucker befinde, habe der Prozessbevollmächtigte festgestellt, dass der Auswurfschacht des Druckers leer gewesen sei.

Nach dem standardisierten Abläufen im Büro K sei der Prozessbevollmächtigte davon ausgegangen, dass ihm Klageschriften sowie entsprechende Anschreiben an Mandanten in einer Unterschriftenmappe zur Unterschrift vorgelegt würden. Er habe sich allerdings auch zum Empfang begeben, um bei der dort tätigen Verwaltungsangestellten G J nachzufragen, ob sie die Ausdrucke aus dem Drucker genommen habe. Dies habe Frau J bejaht.

Frau J habe die entnommenen Schreiben beim Empfang in eine Unterschriftenmappe gelegt und diese sodann auf den Beistelltisch gelegt, um sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers vorzulegen. Dieses sei nicht erfolgt, da Frau J auch im Rahmen ihrer Tätigkeit die eingehenden Telfongespräche anzunehmen gehabt habe, wobei das Telefonaufkommen jederzeit immens sei. Ebenfalls sei Frau J ab 14:00 Uhr zugleich für die Annahme der ins Büro kommenden Mandanten zuständig gewesen.

Im Empfang befinde sich der zentrale Postausgang des Büros. Dort werde die gesamte unterzeichnete Ausgangspost in die Ausgangsfächer für das Sozial- und Arbeitsgericht Köln gelegt, die restliche Ausgangspost werde dort frankiert und einkuvertiert.

Auf dem Beistelltisch des Empfangs würden von den Sekretären die unterschriebenen Postmappen nach Vorlage durch die Verwaltungsangestellten abgelegt. Aufgabe Frau J sei es dann, die Postmappen leer zu räumen, die Schriftstücke auf Unterschrift zu prüfen und die entsprechende Verteilung vorzunehmen.

Die Unterschriftenmappe sei aber dem Prozessbevollmächtigten nicht mehr vorgelegt worden. Gegen Arbeitsende, 16:00 Uhr, habe Frau J die Klageschriften aus der Unterschriftenmappe entnommen und in das Postausgangsfach für das Arbeitsgericht gelegt. Dabei habe sie versäumt, diese Unterschriftenmappen dem Prozessbevollmächtigten vorzulegen. Dieses sei nicht erfolgt, weil mehrere Sekretäre ihre Unterschriftenmappen (unterschrieben) auf die Unterschriftenmappe des Prozessbevollmächtigten des Klägers abgelegt hätten. Frau J sei deshalb davon ausgegangen, dass sämtliche in dem Unterschriftenstapel befindliche Post bereits durch die Sachbearbeiter/Sekretäre unterzeichnet sei. Dabei sei auch die Überprüfung auf die Unterzeichnung unterblieben, obwohl seit Jahren eine entsprechende Anweisung existiere. Bei Frau J handele es sich um eine ausgebildete Reno-Fach...

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