Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH. auswärtiger Anwalt. Beiordnung. Reisekosten. Kostenfestsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Kostenfestsetzung zugunsten d. PKH-Anwalts kommt es auf den Inhalt des Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses an, § 122 Abs. 1 BRAGO.

2. Der im Wege der PKH beigeordnete auswärtige Anwalt kann für die Wahrnehmung von Terminen bei dem Prozessgericht von der Staatskasse die Erstattung von Reisekosten verlangen, wenn sich aus dem Beiordnungsbeschluss nicht ergibt, dass die Beiordnung einschränkend nur „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts” erfolgt ist.

3. Enthält der Wortlaut d. Beiordnungsbeschlusses keine solche Einschränkung, kann sie auch nicht einfach „konkludent” in ihn hineininterpretiert werden, falls sich für einen entsprechenden Willen des Gerichts nicht ausnahmsweise konkrete, eindeutige Anhaltspunkte ergeben.

(Bestätigung von LAG Köln v. 30.07.1999, MDR 99, 1469; ebenso LAG Köln 12 Ta 349/99 v. 29.11.1999).

 

Normenkette

ZPO § 121; BRAGO §§ 28, 121-122, 126

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 08.05.2002; Aktenzeichen 6 Ca 3257/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.05.2002, mit welchem das Arbeitsgericht einer Erinnerung der Landeskasse vom 05.02.2002 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.11.2001 „nicht abgeholfen” hatte, wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 232,74 EUR.

 

Tatbestand

I.

Der in Osnabrück ansässige und bei einem Kölner Arbeitgeber beschäftigte Kläger ließ durch einen ebenfalls in Osnabrück ansässigen Rechtsanwalt Klage beim zuständigen Arbeitsgericht Köln erheben. In der Klageschrift beantragte der Prozessbevollmächtigte auch, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Mit Beschluss vom 25.10.2001 wurde dem Kläger „ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwalt A PKH ohne Ratenzahlung bewilligt” (Bl. 42 d.A.).

Das Verfahren in der Hauptsache endete durch rechtskräftigen Vergleich im Kammertermin vom 25.10.2001, nach dem ein vorangegangener Gütetermin zunächst gescheitert war. An beiden Terminen nahm der beigeordnete Anwalt aus Osnabrück teil.

In dem Kostenfestsetzungsantrag vom 31.10.2001 stellte der Klägervertreter auch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für die Wahrnehmung der beiden Gerichtstermine in einer Gesamthöhe von 455,20 DM (232,74 EUR) zuzüglich Mehrwertsteuer ein. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 09.11.2001 setzte die Rechtspflegerin beim Arbeitsgericht die Kosten antragsgemäß fest. Hiergegen wandte sich die Landeskasse mit ihrer Erinnerung vom 05.02.2002. Mit richterlichem Beschluss vom 08.05.2002, der sich die Gründe eines entsprechenden „Vermerks” der Rechtspflegerin vom 23.04.2002 zu eigen macht, half das Arbeitsgericht der Erinnerung nicht ab. Hiergegen wandte sich die Landeskasse mit ihrer weiteren Eingabe vom 17.06.2002.

Auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses in Form des Vermerks der Rechtspflegerin vom 23.04.2002, auf den Inhalt der verschiedenen Stellungnahmen der Landeskasse sowie auf die Stellungnahmen des beigeordneten Anwalts vom 27.06. und 04.07.2002 wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde der Landeskasse ist gem. § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO statthaft und zulässig. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 08.05.2002 kann als Beschluss im Sinne von § 128 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, die hiergegen gerichtete weitere Eingabe der Landeskasse vom 17.06.2002 als Beschwerde hiergegen im Sinne von § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO ausgelegt werden.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Der Klägervertreter kann die Erstattung der von ihm geltend gemachten Reisekosten inklusive Abwesenheitsgeld aus der Staatskasse verlangen. Dies folgt ohne weiteres aus § 121 i. V. m. §§ 28, 126 BRAGO. Eine gesetzliche Rechtfertigung dafür, dem Klägervertreter die Erstattung dieser Kosten zu versagen, besteht nicht. Sie kann insbesondere weder aus § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO noch aus § 126 Abs. 1 BRAGO hergeleitet werden.

1. Der Anspruch des Rechtsanwalts gegen die Landeskasse bestimmt sich gem. § 122 Abs. 1 BRAGO nach dem Beschluss, durch den die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Der Bewilligungsbeschluss ist die Kostengrundentscheidung für die Vergütungsfestsetzung, die sich – ausschließlich – nach den §§ 121 ff. BRAGO richtet (LAG Köln – 13 Ta 180/99 – vom 30.07.1999, MDR 99, 1469; LAG Köln – 12 Ta 349/99 – vom 29.11.1999; Egon Schneider, Anm. zu LAG Bremen LAGE § 121 BRAGO Nr. 3). Soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zur Vermeidung von Mehrkosten im Sinne von § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingeschränkt werden, etwa durch Beiordnung eines auswärtigen Anwalts „zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts”, dann muss sich dies bereits aus dem Beiordnungsbeschluss ergeben (LAG Köln vom 30.07.1999 a.a.O.; LAG Köln vom 29.11.1999, a.a.O.; LAG Bremen LAGE § 121 BRAGO Nr. 3; Egon Schneider a.a.O.; Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH- und Beratungshilfe, 2. Auflage, Rz. 547). Wenn demgegenüber bei Zöller/Philippi, ZPO, 23...

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