Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflicht zur Übernahme von Sachverständigenkosten durch Arbeitgeber nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Berufung eines Arbeitgebers auf die fehlende vorherige Verständigung über die weitere Hinzuziehung eines Sachverständigen kann sich im Einzelfall als Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit darstellen. Die Personalvertretung kann dann gleichwohl die Freistellung von den Sachverständigenkosten beanspruchen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Ersatz von Sachverständigenkosten kann nur nach entsprechender Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erwartet werden. Allerdings ist dieser aus Vertrauensgrundsätzen verpflichtet, im Einzelfall aktiv zu werden und auch die Personalvertretung muss gegebenenfalls eine fehlender Zustimmung des Arbeitsgebers gerichtlich ersetzen lassen.

 

Normenkette

TV PV § 80 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 21.12.2018; Aktenzeichen 17 BV 467/18)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.12.2018 - 17 BV 467/18 - teilweise abgeändert.

    Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, die Antragstellerin von der Erstattung der mit Rechnung vom , Rechnungsnummer , in Rechnung gestellten Kosten ihrer Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 14.600,36 EUR sowie die auf diese Forderung anfallenden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2018 freizustellen.

  • II.

    Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

  • III.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Rechtsanwaltskosten sowie über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zum Abschluss einer(Folge-)Vergütungsvereinbarung.

Die Arbeitgeberin ist eine überregional operierende Fluggesellschaft. Die Antragstellerin ist die bei der Arbeitgeberin auf Grundlage des "Tarifvertrages Personalvertretung für das Kabinenpersonal der G GmbH (TV PV)" gebildete Personalvertretung für das Kabinenpersonal.

Zwischen der Arbeitgeberin und der Kanzlei W besteht eine "Vergütungsvereinbarung gemäß § 80 Abs. 3 TV PV G GmbH" vom 04.02.2015, betreffend die Rechtsberatung der Personalvertretung zum Thema "Gefährdungsbeurteilung". Die Vereinbarung sah einen Stundensatz von 300,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und ein auf 30 Stunden beschränktes Stundenkontingent vor. Änderungen und Ergänzungen bedurften gemäß der Vereinbarung der Schriftform. Gleiches galt für die Änderung bzw. den Ausschluss der Schriftformklausel selbst. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vergütungsvereinbarung vom 04.02.2015 wird auf Blatt 37 bis 39 der Akte Bezug genommen.

Unter dem Datum des 04.01.2017 erstellte die Kanzlei W für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 23.12.2015 bis 31.12.2016 eine Rechnung, die 60,25 Stunden auswies. Mit Datum vom 16.05.2017 berechnete die Kanzlei für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.03.2017 weitere 35,75 Stunden. Beide Rechnungen wurden von der Arbeitgeberin beglichen.

Am 23.06.2017 schlossen die Beteiligten im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens eine "Rahmenbetriebsvereinbarung Gefährdungsbeurteilung für das Kabinenpersonal der G GmbH" (RBV).

Nachdem die Personalvertretung in einer E-Mail ihrer stellvertretenden Vorsitzenden vom 15.09.2017 die Einbeziehung von Rechtsanwalt V in den Auftakttermin für die Gefährdungsbeurteilung angesprochen hatte, wies die Arbeitgeberin in einer E-Mail vom 19.09.2017 die Personalvertretung darauf hin, dass das Stundenkontingent von Rechtsanwalt V seit geraumer Zeit aufgebraucht sei und dass aus diesem Grund eine neue Vergütungsvereinbarung geschlossen werden müsse.

Mit E-Mail vom 03.10.2017 teilte die Arbeitgeberin der Kanzlei W unmittelbar mit, dass das Stundenkontingent von 30 Stunden ausgeschöpft sei und aufgrund konzerninterner Vorgaben ein Stundenhonorar in Höhe von 300,00 EUR nicht mehr freigegeben werden könne.

Mit Schreiben vom 23.01.2018 übersandte die Kanzlei W der Arbeitgeberin die an die Antragstellerin adressierte Rechnung Nr. über insgesamt 24.911,13 EUR für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.12.2017 mit der Bitte um Ausgleich und Übersendung einer Vergütungsfolgevereinbarung über ein zukünftiges Stundenkontingent von weiteren 30 Stunden. Die Rechnung umfasst 64,5 Stunden 300,00 EUR zzgl. Reisekosten und Mehrwertsteuer. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung nebst anliegenden Stundennachweisen und Reisekostenquittungen wird auf Blatt 41 bis 58 der Akte Bezug genommen.

Mit E-Mail vom 28.05.2018 wies die Arbeitgeberin die Rechnung zurück und erklärte sich bereit, nach erneuter Rechnungstellung und Korrektur des Stundensatzes auf 250,00 EUR den ausstehenden Betrag anzuweisen.

Nach nochmaliger erfolgloser Zahlungsaufforderung vom 30.05.2018 macht die Personalvertretung mit ihrer am 13.08.2018 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Antragsschrift die Freistellung von den Kosten der Rechnung Nr. geltend. Zudem begehrt die die Verpf...

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