Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 15.10.1997; Aktenzeichen 9 Ca 3437/97)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Rechtswegbeschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 15.10.1997 – 9 Ca 3437/97 – abgeändert: Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 8.500,05 DM.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin betreibt als Ausbildende eine Einrichtung zur Ausbildung von staatlich anerkannten Altenpflegern, die sie von ihrer Rechtsvorgängerin, der Fa. P. … GmbH, übernommen hat. Mit dieser hatten die Beklagten einen „Ausbildungsvertrag” geschlossen, um sich von ihr zur „Altenpflegerin nach. Maßgabe des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (AltPflG NRW), der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in der Altenpflege (APO-Altenpflege NRW) und der Durchführungsverordnung des zuständigen Regierungspräsidenten” ausbilden zu lassen. Nach § 1 des Ausbildungsvertrages sollte sich die Ausbildung „zu gleichen Teilen in Unterrichtam Fachseminar (theoretischer und fachpraktischer Unterricht) und berufspraktische Ausbildung” gliedern und 4.500 Stunden umfassen. Die berufspraktische Ausbildung war „in Einrichtungen der stationären Altenhilfe und der ambulanten und stationären Versorgung” durchzuführen, und zwar – gem. § 3 – „bei den jeweiligen Vertragspartnern” der Ausbildenden, während der Unterricht am Fachseminar in den Räumen der Ausbildenden mit von ihr zur Verfügung gestellten Lehrkräften abzuhalten war. Die Auszubildenden waren verpflichtet, am theoretischen und fachpraktischen Unterricht im vorgeschriebenen Umfang von 2.250 Stunden und an der berufspraktischen Ausbildung im vorgeschriebenen Umfang von 2.250 Stunden in den ihnen zugewiesenen berufspraktischen Ausbildungsstellen teilzunehmen, um dort nach dem ihnen vorgegebenen Zeitplan die Ausbildung abzuleisten (§ 5 Zf. 2 und 3). Den „Weisungen der Ausbilder, Lehrkräfte, der Fachseminarleiter, der Praxisbegleiter und sonstiger weisungsbefugter Personen, insbesondere auch des weisungsbefugten Personals der jeweiligen praktischen Ausbildungsstätte” war „Folge zu leisten” (§ 5 Zf. 5). Der Ausbildende hatte eine Ausbildungsvergütung „analog BAT” zu zahlen, wenn der Auszubildende vom Arbeitsamt kein Unterhaltsgeld erhielt (§ 6). Andererseits hatte der Auszubildende einen vom Arbeitsamt zu übernehmenden Kostenbeitrag (Lehrgangsgebühr) in Höhe von insgesamt 25.200,– DM zu leisten, und zwar in monatlichen Teilbeträgen von 700,– DM (§ 7). Mit vorliegender Klage fordert die Klägerin diese Gebühren für die Monate März bis Mai 1997. Sie hat Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben, hält aber den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im Gegensatz zu den Beklagten nicht für gegeben.

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Beschluß vom 15.10.1997 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verneint und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Köln verwiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

II. Über die sofortige Beschwerde war vom Landesarbeitsgericht gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu entscheiden (BAG, Beschluß vom 10.12.1992 – 8 AZB 6/92 in AP Nr. 4 zu § 17a GVG).

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG (§ 48 Abs. 1 ArbGG) an sich statthaft und zulässig. Sie ist fristgerecht (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Sie hatte auch in der Sache Erfolg:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben. Denn der vorliegende Streit ist im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis. Die Beklagten gelten nämlich gem § 5 Abs. 1 ArbGG als Arbeitnehmer und ihr Vertragsverhältnis demgemäß als Arbeitsverhältnis: Sie zählen entweder zu den „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten” (Satz 1) oder zu den „arbeitnehmerähnlichen Personen” (Satz 2). Eine solche Wahlfeststellung bei der Zuständigkeitsprüfung ist zulässig (BAG, Beschluß vom 14.01.1997 – 5 AZB 22/96 in AP Nr. 41 zu § 2 ArbGG 1979; Beschluß vom 21.05.1997 – 5 AZB 30/96 in AP Nr. 32 zu 5 ArbGG 1979 = NZA 1997, 1013 unter II 2).

Die Rechtsprechung hat bislang die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klagen von Auszubildenden und Umschülern gegen sonstige Berufsbildungseinrichtungen i. S. von § 1 Abs. 5 BBiG ohne weiteres bejaht, und zwar unabhängig davon, ob es um die Wirksamkeit von Kündigungen und damit um das Bestehen des Rechtsverhältnisses ging, oder etwa um die angemessene Vergütung (BAG, Urteil vom 22.04.1987 – 5 AZR 72/86 in EzBBiG § 10 Abs. 1 Nr. 49; Urteil vom 15.03.1991 – 2 AZR 516/90 in AP Nr. 2 zu § 47 BBiG).

Zur Begründung vertritt man entweder die Ansicht, daß der Gesetzgeber mit dem Begriff der „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten” ohne Rücksicht auf ihre Arbeitnehmereigenschaft diejenigen Personen meint, die sich in Berufsbildungsmaßnahmen nach § 1 BBiG befinden, wozu gem. Abs. 5 auch die Berufsbildung in „sonstigen Berufsbildungseinricht...

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