Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg bei Schulungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Für Streitigkeiten aus einem Schulungsvertrag über eine Ausbildung zum Altenpfleger gem. AltpflG ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

 

Normenkette

ArbGG § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Zwickau (Beschluss vom 13.12.2005; Aktenzeichen 6 Ca 1794/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 13.12.2005

– 6 Ca 1794/05 – wird auf Kosten der Beklagten

z u r üc k g e w i e s e n.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Der Beschwerdewert wird auf EUR 500,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Die 1978 geborene Klägerin schloss am 23.09.2004 einen Schulungsvertrag mit der Beklagten über eine Ausbildung zur Altenpflegerin gemäß dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltpflG). Die Ausbildungsdauer war in § 1 auf die Zeit vom 16.08.2004 bis 31.08.2006 festgelegt. Neben einer Ausbildung in den Schulungsräumen der Fachschule für Altenpflege der Beklagten sollte eine berufspraktische Ausbildung in Einrichtungen der Altenpflege erfolgen, die einen Kooperationsvertrag mit der Beklagten hätten.

In § 4 des Schulungsvertrages waren die Pflichten der Klägerin geregelt, so etwa die Lernpflicht und die Weisungsgebundenheit der Klägerin. § 11 des Vertrages nimmt u. a. Bezug auf die Altenpflegeausbildungs- und Prüfungsverordnung (AltPflAPrV).

Mit Schreiben vom 05.07.2005, der Klägerin am 06.07.2005 zugegangen, kündigte die Beklagte den Schulungsvertrag fristlos.

Hiergegen richtet sich die am 11.07.2005 beim Arbeitsgericht Zwickau erhobene Klage der Klägerin.

Nachdem die Beklagte den beschrittenen Rechtsweg gerügt hatte, hat das Arbeitsgericht Zwickau mit Beschluss vom 13.12.2005 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erachtet. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen (Bl. 46 bis 52 d. A.).

Gegen diesen ihr am 13.01.2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.01.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten. Diese verweist in der gleichzeitig eingegangenen Begründung u. a. darauf, Grundlage für die Tätigkeit der Beklagten sei das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen, die Beklagte sei Schule im Sinne dieses Gesetzes, es seien die Verwaltungsbehörden im Freistaat Sachsen zuständig, die im Schulungsvertrag geregelten Rechte und Pflichten umfassten lediglich die Verpflichtungen aus dem Schulgesetz und der Schulbesuchsordnung. Ein Arbeitsverhältnis sei hieraus nicht ersichtlich. Auch sei die Klägerin nicht als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Es sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Die Klägerin hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß den §§ 78 Satz 1, 567

ZPO, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO).

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.

3. Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 b i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Die Klägerin ist zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und damit Arbeitnehmerin im Sinne dieser Vorschrift.

a) Der Begriff der „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten” des § 5 Abs. 1 ArbGG wird im ArbGG nicht näher definiert. Eine Definition dessen, was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, findet sich in § 1 Abs. 2 BBiG. Nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur deckt sich allerdings der in § 5 Abs. 1 ArbGG verwendete Begriff der Berufsausbildung nicht mit demjenigen des § 1 Abs. 2 BBiG. Vielmehr sind unter „Berufsausbildung” im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG alle Bereiche der Berufsbildung nach § 1 Abs. 1 BBiG zu verstehen. Neben der Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 BBiG sind die Arbeitsgerichte deshalb auch zuständig für Streitigkeiten zwischen Auszubildenden bzw. Umschülern und sonstigen Bildungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 5 BBiG, sofern das Rechtsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht (vgl. auch BAG, Beschluss vom 24.09.2002 – 5 AZB 12/02 – in EzA Nr. 37 zu § 5 ArbGG 1979; Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, § 5 Rz. 149).

b) Voraussetzung für die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist ferner, dass eine „Beschäftigung” im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorliegt. Diesem Tatbestandsmerkmal kommt für die Rechtswegbestimmung eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BAG vom 24.09.2002, a. a. O.). Die Vorschrift ist allerdings nicht in dem engen Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG auszulegen. Die dortige Vorschrift soll lediglich die Zugehörigkeit zu einer Belegschaft, die die Wahlberechtigung zum Betriebsrat dieses Betriebes nach sich zieht, regeln.

Dagegen bezweckt § 5 ArbGG eine Zuständ...

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