Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 11.02.1997; Aktenzeichen 1 Ca 828/93)

ArbG Minden (Urteil vom 11.02.1997; Aktenzeichen 1 Ca 1928/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.12.1998; Aktenzeichen 2 AZR 531/98)

 

Tenor

Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Minden vom 11.02.1997 (1 Ca 828/93) und vom 11.02.1997 (1 Ca 1928/93) werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ein zwischen ihnen im Frühjahr 1993 geschlossenes Arbeitsverhältnis noch fortbesteht und ob dem Kläger gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug zustehen.

Die Beklagte gehört zur Unternehmensgruppe T…, einem mittelständischen Familienunternehmen der Entsorgungswirtschaft mit einer Vielzahl von Firmenbeteiligungen in den alten und neuen Bundesländern mit seinerzeit insgesamt etwa 900 Beschäftigten. Die Unternehmensgruppe wird von der Karl T… Entsorgungswirtschaft GmbH & Co. KG im Rahmen einer zentralen Verwaltung geleitet. Bei ihr werden 37 Arbeitnehmer beschäftigt, ausschließlich Angestellte. Ein Betriebsrat wurde in diesem Unternehmen nicht gewählt. Von der „Dachfirma” bzw. „Verwaltungsgesellschaft” werden im Rahmen des handelsregister-rechtlich eingetragenen Unternehmensgegenstandes

„Abfallentsorgung- und Rohstoffaufbereitung im weitesten Sinne, einschließlich Müllabfuhr, Städtereinigung, Altglas- und Altpapiersammlung sowie jeder sonstigen Betätigung auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft nebst allen damit verbunden Geschäften”

in einer zentralen Verwaltung die Bereiche Personalwesen, Rechnungswesen, Controlling und Öffentlichkeitsarbeit als Aufgaben umfaßt.

Zur Unternehmensgruppe T… gehören unter anderem die Firmen T… Städtereinigung GmbH & Co. KG (im folgenden: „Städtereinigung”), die Beklagte des vorliegenden Verfahrens, die T… Rohstoffwirtschaft GmbH & Co. KG (im folgenden: „Rohstoffwirtschaft”) und die T… Entsorgung GmbH, früher C… GmbH (im folgenden: „Entsorgung”). In diesen drei Unternehmen ist jeweils ein Betriebsrat gewählt worden. Es besteht auch ein Gesamtbetriebsrat.

Die „Städtereinigung”, die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits, wird vertreten durch die T… Städtereinigung Beteiligungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer J…. T…, W….. L…. und E… G…. Sie beschäftigt 312 Arbeiter und 33 Angestellte und befaßt sich mit Abfallentsorgung, der „Müllabfuhr im klassischen Sinne”.

Die „Rohstoffwirtschaft” wird vertreten durch die T… Rohstoffwirtschaft Beteiligungs-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer J…. T…, W….. L…. und W….. L–––. Sie beschäftigt 120 Arbeiter und 15 Angestellte und befaßt sich mit der Erfassung, Aufbereitung, Verwertung und Vermarktung von Roh-, Alt- und Wertstoffen, insbesondere im Rahmen des „Dualen Systems Deutschland” (DSD).

Die „Entsorgung” wird vertreten durch die Geschäftsführer J…. T… und W….. L….. Sie beschäftigt etwa 80 Arbeiter und 25 Angestellte und befaßt sich mit der Entsorgung von Problem- und Gewerbemüll.

Der am 09.07.1964 geborenen, ledige Kläger ist Diplom-Kaufmann. Er wurde durch Vermittlung des Arbeitsamtes mit Wirkung vom 26.10.1992 als Müllwerker bei der „Städtereinigung” eingestellt. Das befristete Arbeitsverhältnis endete mit dem 31.12.1992. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 26.10.1992 zugrunde, in welchem unter anderem folgendes zwischen den Parteien vereinbart worden war:

„Vertragsgrundlagen

Soweit der Arbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten – auch soweit auf diese nicht besonders hingewiesen wurde – die Bestimmungen des Bundes-Manteltarifvertrages zwischen dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e. V., Köln, und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Hauptvorstand Stuttgart, und der Bundesvergütungsvertrag für die Arbeitnehmer in Betrieben des Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V., jeweils in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.

Die Tarifverträge können bei der Arbeitgeberin eingesehen werden.”

Anschließend arbeitete der Kläger vom 25. bis 29.01.1993 erneut für die „Städtereinigung” im Rahmen einer Verteilaktion von „gelben Säcken” in Vlotho. Da er auf ein festes Arbeitsverhältnis drängte, fanden seit dem 29.01. bzw. dem 12.02.1993 mehrere Gespräche zwischen ihm und führenden Vertretern der Unternehmensgruppe statt. In der Zeit vom 17.02. bis 30.04.1993 war er erneut bei der „Städtereinigung” beschäftigt. Er leitete dabei die Verteilaktion von „gelben Säcken”.

Am 01.04.1993 unterzeichnete der Kläger bei der „Entsorgungswirtschaft” einen Anstellungsvertrag, wonach er als Trainee mit Wirkung vom 01.05.1993 befristet bis zum 30.09.1994 zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 3.900,– DM eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 14.05.1993 kündigte die „Entsorgungswirtschaft” dem Kläger zum 30.06.1993. Seine hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 11.11.1994 (1 Ca 872/93) abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wurde durc...

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