Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteil ohne Gründe

 

Normenkette

ZPO § 551 Nr. 7

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 30.10.1997; Aktenzeichen 4 Sa 590/97)

ArbG Minden (Urteil vom 11.02.1997; Aktenzeichen 1 Ca 828/93)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Oktober 1997 – 4 Sa 590/97 – aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ein zwischen ihnen im Frühjahr 1993 geschlossenes Arbeitsverhältnis noch fortbesteht und ob dem Kläger gegen die Beklagte Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug zustehen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30. April 1993 hinaus fortbesteht und auch nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 6. Dezember 1993 zum 24. Dezember 1993 beendet worden ist;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.400,– DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 1993 sowie 1. Januar 1994 aus jeweils dem sich aus 3.900,– DM brutto ergebenden Nettobetrag zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der in den Vorinstanzen unterlegene Kläger wendet sich mit seiner Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Er rügt die Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, weil der absolute Revisionsgrund gem. § 551 Nr. 7 ZPO vorliegt. Das angefochtene Urteil ist als Urteil ohne Entscheidungsgründe anzusehen.

I. Der gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat mit Beschluß vom 27. April 1993 (– GMS-OGB 1/92 –AP Nr. 21 zu § 551 ZPO) erkannt, daß abweichend von der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil i.S. von § 551 Nr. 7 ZPO als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen (BAGE 74, 44 = AP Nr. 22 zu § 551 ZPO; Senatsurteil vom 7. Oktober 1993 – 2 AZR 293/93 – n.v.).

II. Das angefochtene Urteil vom 30. Oktober 1997 ist erst am 28. Mai 1998 ordnungsgemäß unterzeichnet zur Geschäftsstelle gelangt. Es gilt deshalb i.S. von § 551 Nr. 7 ZPO als nicht mit Gründen versehen und ist auf die entsprechende ordnungsgemäße Verfahrensrüge des Klägers hin ohne weitere Sachprüfung gem. §§ 564, 565 ZPO aufzuheben.

 

Unterschriften

Etzel, Bitter, Fischermeier, Lenz, Bensinger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2628883

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