Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausländerfeindliche Äußerungen oder ausländerfeindliches Verhalten - § 626 Abs 1 BGB - Anforderungen an den Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs 1 Satz 2 KSchG

 

Orientierungssatz

1. Ausländerfeindliche Äußerungen oder ausländerfeindliches Verhalten im Betrieb kann grundsätzlich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung begründen.

2. Auch bei Störungen im Vertrauensbereich kann die Abmahnung statt der Kündigung geboten sein, wenn durch besondere Umstände davon auszugehen ist, daß eine Abmahnung erfolgversprechend sein wird.

3. Der Arbeitgeber kann sich nicht vorrangig zur Begründung des Auflösungsantrags, sondern allenfalls unterstützend auf die Gründe berufen, die er angeführt hat zur Begründung der sozialen Rechtfertigung.

4. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZN 266/95.

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 25.08.1993; Aktenzeichen 4 Ca 689/93)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 16.05.1995; Aktenzeichen 2 AZN 266/95 Beschluß (nicht dokumentiert))

 

Fundstellen

EzA-SD 1995, Nr 10, 14-15 (S1-3)

LAGE § 626 BGB, Nr 84 (ST1-3)

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