Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 10.10.1996; Aktenzeichen 1 Ca 982/96)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.02.1999; Aktenzeichen 8 AZR 732/97)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 10.10.1996 (1 Ca 982/96) teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum Streithelfer erst mit Wirkung vom 01.05.1996 auf die Beklagte übergegangen ist.

Im übrigen werden die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers zurückgewiesen.

Der Auflösungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu ½ und die Beklagte und der Streithelfer als Gesamtschuldner zu ½ zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.600,– DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage des Übergangs des Arbeitsverhältnisses von dem Streithelfer auf die Beklagte sowie über einen Auflösungsantrag.

Die am 10.03.1972 geborene Klägerin trat am 01.07.1992 als Fleischereifachverkäuferin in die Dienste des H…. B….., der sein Fleischereigeschäft mit Wirkung vom 01.03.1993 an den Streithelfer veräußert hat. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Die Klägerin hat zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.400,– DM erhalten. Während der Dauer ihrer Beschäftigung bekam sie zunächst am 07.11.1993 ihre Tochter E….. und am 08.05.1995 ihren Sohn D… Sie befindet sich zur Zeit im Erziehungsurlaub.

Am 28.05.1996 erhielt die Klägerin ohne Kommentar ihre Lohnsteuerkarte nebst Lohnsteuerbescheinigung sowie ihr Versicherungsnachweisheft von dem Streithelfer übersandt. In der Lohnsteuerbescheinigung war als Dauer des Arbeitsverhältnisses die Zeit vom 01.01. bis 30.04.1996 ausgewiesen. Die Klägerin zog daraufhin Erkundigungen ein und stellte fest, daß der Streithelfer das Geschäft in der G… Straße … in I… nicht mehr betrieb, sondern die Beklagte, die ihren Hauptsitz in B… hat, in dem Ladenlokal tätig war. Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.06.1996 wendete sich die Klägerin deshalb wie folgt an die Beklagte:

Wir zeigen an, daß wir die Interessen der Frau S… W…, A…. K… … in … I… vertreten.

Unsere Mandantin ist seit dem 01.07.1992 bei der Fleischerei H…. B….., Inhaber R….. B… in I… beschäftigt.

Aufgrund der Geburt der Kinder E….. (07.11.1993) und D….. (08.05.1995) befindet sich unsere Mandantin im Erziehungsurlaub. Sie hat von Herrn B… nunmehr Ihr Versicherungsnachweisheft für die Sozialversicherung und die Lohnsteuerkarte erhalten, wonach das Dienstverhältnis zum 30.04.1996 beendet sein soll.

Von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unserer Mandantin nicht bekannt. Sie hat weder eine Kündigung erhalten noch einen Aufhebungsvertrag unterschrieben.

In einem Telefonat mit Ihrem, sehr geehrten Herrn S….., wurde mitgeteilt, daß das Fleischereigeschäft an Sie verkauft wurde.

Wir gehen daher davon aus, daß das Arbeitsverhältnis unserer Mandantin gem. § 613 a BGB auf Sie übergegangen ist und bitten um schriftliche Bestätigung, daß der Bestand des Arbeitsverhältnisses seit dem 01.07.1992 von Ihnen anerkannt wird.

Wir haben uns hierzu eine Frist notiert bis zum

11. Juni 1996.

Sollten wir keine Reaktion erhalten, so wären wir gehalten, Kündigungsschutzklage zu erheben, um die Rechte unserer Mandantin zu wahren.

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 10.06.1996 wie folgt:

Mit o.g. Schreiben zeigen Sie uns an, daß Sie die Interessen von einer Frau S… W… vertreten.

Wir teilen Ihnen daraufhin mit, daß uns Frau W… nicht bekannt ist und wir auch noch nie in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis mit ihr gestanden haben.

Wir haben lediglich zum 1. Mai 1996 von Herrn H…. B….. Geschäftsräume in I…. angemietet und von Herrn R….. B… eine Laden-Einrichtung käuflich erworben1/4

Mit Schriftsatz vom 18.06.1996, beim Arbeitsgericht Rheine per Telefax am gleichen Tage eingegangen, erhob die Klägerin unter Aktenzeichen 1 Ca 982/96 eine Klage auf Feststellung, daß zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis als Fleischereifachverkäuferin seit dem 01.03.1993 besteht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.09.1996 dem Streithelfer den Streit verkündet. Dieser ist mit Schriftsatz vom 30.06.1996 dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Mit weiterem Schriftsatz vom 18.06.1996, beim Arbeitsgericht Rheine per Telefax am gleichen Tage eingegangen, erhob die Klägerin, die in der Übersendung der Arbeitspapiere eine Kündigungserklärung sah, unter Aktenzeichen 1 Ca 981/96 gegen den Streithelfer Feststellungsklage mit dem Antrag:

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei dem Beklagten als Fleischereifachverkäuferin durch die Kündigung vom 28.05.1996 (Zusendung von Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsnachweisheft) nicht beendet ist, sondern unverändert fortbesteht.

Nachdem der Prozeßbevollmächtigte des Streithelfers und Beklagten des Parallelprozesses im Gütetermin vom 30.07.1996 erklärt hatte, der Klägerin sei durch den Beklagten (des dortigen Verfahrens) keine Kün...

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