Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 27.05.1994; Aktenzeichen 1 Ca 26/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 27.05.1994 (1 Ca 26/94) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.000,– DM festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung.

Der am 23.03.1942 geborene, verheiratete Kläger ist schwerbehindert mit einer Erwerbsminderung von 80%. Seit dem 01.11.1980 war er bei der Beklagten als Werbegraphiker und Werbefachmann zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 6.000,00 DM beschäftigt.

Die Beklagte verfügte über 12 Arbeitsplätze und beschäftigte vier Schwerbehinderte. Ihr Geschäftszweck war die Vermarktung von Filmrechten für den Videomarkt. Sie erwarb dazu von verschiedenen Lizenzinhabern die Rechte zum Vertrieb von Filmen auf Videokassetten. Die Herstellung dieser Videokassetten für jeden Film erfolgt durch ein sogenanntes Masterband (MAZ). Die MAZ-Bänder wurden in einem fremden Kopierwerk vervielfältigt. Für den Vertrieb durch die Beklagte wurden die vervielfältigten Videokassetten in Kassettenhüllen gepackt und mit einem entsprechenden Cover versehen. Die Herstellung des Layouts und der Reinzeichnungen für die Cover und andere Werbematerialien sowie die Überwachung der Druckherstellung durch ein Fremdunternehmen waren Aufgaben des Klägers. Die Videokassetten wurden in einer entsprechenden Klarsichtfolie verschweißt.

Mit notariellem Beschluß vom 08.11.1993 (Urk.-Rolle Nr. 140/93 des Notars Dr. G. A. in B.) wurde die Auflösung der Beklagten zum 31.03.1994 beschlossen. Der bisherige Geschäftsführer M. M. wurde zum Liquidator bestellt. Die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister HRB 680 des Amtsgerichts Bochum erfolgte am 14.04.1994.

Am 10.12.1993 schloß die Beklagte (nachfolgend 1.) mit der S.-FILM Produktions- und Vertriebs-GmbH (nachfolgend 2.), die im Handelsregister HRB 1138 des Amtsgerichts Bochum eingetragen ist, einen Kaufvertrag folgenden Inhalts:

§ 1

1. verkauft an 2. die MAZ und die Lithographien der in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführten Filmtitel zum Kaufpreis von DM 3.000,– für den jeweiligen Filmtitel.

Der Kaufvertrag wird unter der Bedingung abgeschlossen, daß die Lizenzgeber damit einverstanden sind, daß 2. in die von 1. mit den Lizenzgebern abgeschlossenen Lizenzverträge eintritt bzw. selbst Lizenzvertrag(e) abschließt.

§ 2

1. verkauft und überträgt an 2. das Label „marketing film” (eingetragenes Warenzeichen) und verpflichtet sich, alle zur Übertragung des Warenzeichenrechts noch erforderlichen weiteren Erklärungen abzugeben, 2. nimmt die Übertragung an.

Der Kaufpreis beträgt DM 200.000,–.

§ 3

Der Verkauf der Materialien gem. § 1 und des Labels gem. § 2 und die entsprechenden Rechtsübertragungen erfolgen mit Wirkung zum 15. Januar 1994.

Bedingung für die Wirksamkeit des Eigentumsübergangs gem. § 1 und der Rechtsübertragung gem. § 2 ist, daß zu dem vorgenannten Zeitpunkt die gem. §§ 1 und 2 vereinbarten Kaufpreise gezahlt sind.

§ 4

Zur Absicherung der Zahlungsansprüche gibt 2. (oder Herr Peter Wolf) einen persönlichen Wechsel über DM 500.000,– an 1.

§ 5

2. wertet den Film MALCOLM X aus und zahlt an 1. spätestens am … DM 50.000,–.

Aufgrund des § 1 dieses Vertrages zahlte die S.-FILM Produktions- und Vertriebs GmbH an die Beklagte einen Betrag von 234.000,– DM zzgl. Mehrwertsteuer für 78 Filmtitel. Die S.-FILM Produktions- und Vertriebs GmbH übernahm weiter die Belichtungseinheitkammer, das Folienschweißgerät, den Verpackungsautomaten und die Wiegeeinrichtung zu einem Gesamtpreis von 6.500,– DM von der Beklagten. Ihren Lagerbestand an Videokassetten verkaufte die Beklagte nicht an die S.-FILM Produktions- und Vertriebs GmbH, sondern an die D.-Videokassetten-Großhandel GmbH in B. Die von der Beklagten erworbenen Lizenzrechte durften aus rechtlichen Gründen nicht weiterverkauft werden. Nach der Rückgabe dieser Rechte erwarb die S.-FILM Produktions- und Vertriebs GmbH ca. 65% (78 von 119 Filmtiteln) der mit den übergebenen MAZ-Bändern korrespondierenden Rechte von den Lizenzgebern. Die S.-FILM Produktions- und Vertriebs GmbH koproduziert Filme und wird dadurch selbst Mitinhaberin von Lizenzrechten. Sie handelt mit Filmrechten und wertet solche unter anderem für den Videomarkt aus. Sie beschäftigt nur einen Geschäftsführer und zwei Assistentinnen. Die Herstellung der Videokassetten erfolgt bei der Firma P. Film & Videoproduktions GmbH in B. Der Vertrieb der bespielten Videokassetten erfolgt über die D. Service & Vertrieb GmbH in B. – … Die Gestaltung der Cover, der Videokassetten und die Werbung erfolgt über externe Werbeagenturen.

Mit Schreiben vom 17.12.1993 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wie folgt:

Wie Ihnen bereits mitgeteilt, ist die m. film b. GmbH mit Wirkung zum 31. März 1994 durch Gesellschafterbeschluß vom 08. November 1993 aufgel...

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