Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung der Beschäftigung wegen Unmöglichkeit, Arbeitsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die objektive Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers berechtigt den Arbeitgeber zur Ablehnung der Beschäftigung, wenn er den Arbeitnehmer nicht leidensgerecht beschäftigen kann.

 

Normenkette

BGB §§ 275, 315

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 25.05.2005; Aktenzeichen 3 Ca 1497/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 25.05.2005 – 3 Ca 1497/04 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, den Kläger als Arbeiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf tatsächliche Beschäftigung.

Der am 26.02.1948 geborene und verheiratete Kläger ist seit dem 12.05.1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Firma G4x (Gebläsebau) als gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt. Der Kläger ist in die Lohngruppe VIII eingruppiert. Das aktuelle Bruttomonatseinkommen beträgt 2.343,20 EUR.

Die Beklagte stellte metallene Großventilatoren her. Sie beschäftigt etwa 300 Mitarbeiter.

Die Beklagte hat den Betrieb der Firma G4x (Gebläsebau) in 1989 im Rahmen eines Betriebsübergangs übernommen. Seitdem wurde der Kläger ausschließlich als Schweißer im Gehäusebau beschäftigt. Dort hat er insbesondere Blechteile für Gebläsekomponenten verschweißt. Seine Aufgabe bestand darin, zwei Scheiben durch einen sogenannten Abstandhalter, der aus rundlich gebogenen Platten besteht, zu verbinden. Dabei lag eine Scheibe auf dem Tisch, während die andere von einem Kranzug gehalten darüber schwebte. Mit einem weiteren Kran hat der Kläger den anzuschweißenden Abstandhalter gehoben und herangeführt. Dann hat er mit einer Hand die Platte angedrückt und mit der anderen Hand den Schweißautomaten bedient. Der Abstandhalter wurde zunächst durch Punktschweißen geheftet, dann wurde die Schweißnaht gezogen.

Die Bleche waren teilweise bis zu 1 × 1 m groß und zwischen 3 und 8 mm stark.

Gelegentlich musste er auch Teile mit der Flex zurechtschneiden oder schleifen.

Die Tätigkeit erfolgte in Abhängigkeit von der Größe der zu verschweißenden Teile stehend oder sitzend. Der Kläger war im Schichtdienst eingesetzt.

Während die Parteien im ersten Rechtszug übereinstimmend vorgetragen hatten, dass der Kläger als Schweißer beschäftigt war, ist im Berufungsrechtszug unstreitig ergänzt worden, dass der Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma G4x (Gebläsebau) auch im Bereich der Montage beschäftigt wurde.

Die Beklagte beschäftigt im Bereich der Endmontage 25 Mitarbeiter, die wie der Kläger in der Lohngruppe VIII eingruppiert sind. In der Endmontage wird der Motor in die gefertigten Gehäuse eingebaut und angeschlossen. Teilweise müssen Zwischenlagerungen und Antriebselemente eingebaut werden. Sodann werden die Ventilatoren versandfertig gemacht und in den Lagerbereich transportiert. Die Montage wird nach Zeichnungen vorgenommen.

Die Beklagte setzt in dem Bereich Endmontage neben Schlossern nur Mitarbeiter ein, die eine Facharbeitervorbildung haben und sich die für die Wahrnehmung der Montagetätigkeiten erforderlichen Kenntnisse kurzfristig aneignen können.

Der Kläger ist seit dem 31.07.2000 arbeitsunfähig erkrankt. Erst zum 31.03.2004 hat er der Beklagten seine Arbeitsleistung wieder angeboten. Ob er seine Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat, ist streitig.

Der Kläger leidet zum einen unter Wirbelsäulenbeschwerden und zum anderen unter thrombotischen Beschwerden. Letztere werden mit dem Medikament Markumar therapiert. Durch die Markumarisierung wird die Gerinnungsfähigkeit des Blutes vermindert und damit der Thrombosegefahr entgegengewirkt. Allerdings führt die verminderte Gerinnungsfähigkeit des Blutes dazu, dass es bei Prellungen leichter zu Blutergüssen kommen kann und bei spitzen Verletzungen vermehrte oder länger andauernde Blutungen eintreten können.

Bei der Beklagten gab es im Jahr 2004 18 Arbeitsunfälle, davon 6 Arbeitsunfälle im Bereich des Gehäusebaus. 5 der dortigen Arbeitsunfälle haben sich auf Fingerverletzungen bezogen.

In der Endmontage gab es in 2004 2 Arbeitsunfälle. Dabei traten Verletzungen der Hand oder des Auges auf.

Unter dem 16.01.2002 hat der Betriebsmediziner Dr. S5xxxxxxxxx ein ärztliches Attest erstellt, wegen dessen Inhalt auf Blatt 63 GA Bezug genommen wird. Er hält den Kläger danach für berufsunfähig und stellt unter anderem auf eine Phobie infolge der Markumarisierung ab.

Unter dem 26.01.2002 hat der Orthopäde Dr. Y1xxx ein ärztliches Attest erstellt, wegen dessen Inhalt auf Bl. 62 GA Bezug genommen wird. Er empfiehlt die Berentung des Klägers wegen des bestehenden LWS-Syndroms.

Nach der Feststellung des Radiologen Dr. W3xxxx vom 25.07.2002, wegen deren Inhalt auf Bl. 65 GA Bezug genommen wird, leidet der Kläger in Höhe des LWK 2/3 unter einem Bandscheibenvorfall und in Höhe des LWK 4/5 unter einer Protrusion.

Auch in einer Kurznachricht des Fachkran...

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