Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Arbeitsvertrag. Geschäftsbesorgungsvertrag. Beratervertrag mit einem ehemaligen Prokuristen

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Arbeitnehmer einer KG zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt, so wird im Zweifel mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages das bisherige Arbeitsverhältnis stillschweigend aufgehoben. Dies gilt jedenfalls so lange, wie § 623 BGB noch keine Wirkung entfaltet. Diese Grundsätze sind auch heranzuziehen, wenn der Arbeitnehmer nicht Geschäftsführer bei seiner Arbeitgeberin, also bei der Komplementär-GmbH als Muttergesellschaft wird, sondern zum Geschäftsführer eines Tochterunternehmens bestellt wird.

 

Normenkette

InsO §§ 115-116; BGB § 623; KSchG § 4 S. 1; ZPO § 256

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 14.09.2004; Aktenzeichen 5 Ca 587/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.09.2004 – 5 Ca 587/04 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 35.790,44 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses sowie um die Zahlung der Gehälter für den Zeitraum zwischen November 2003 und Februar 2004 in Höhe von insgesamt 20.451,68 EUR brutto als Masseverbindlichkeiten.

Der Beklagte wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 18.08.2003 – 103 IN 129/03 – zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter durch weiteren Beschluss vom 27.10.2003 als endgültiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma E1xxx G1xxxx GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) in I1xxxxxx-L1xxxxxx eingesetzt. Die Insolvenzschuldnerin ist von dem Unternehmer E1xxx G1xxxx, dem wesentlich älteren Bruder des Klägers, im Jahre 1932 als Kommanditgesellschaft gegründet und nach dem Tode des Firmengründers (10.12.1998), der persönlich haftender Gesellschafter war, im Jahre 1999 in eine GmbH & Co. KG umgewandelt worden. Seinerzeit waren seine Ehefrau E2xxxxxxx G1xxxx, seine Tochter H4xxx W4xxxx und sein Sohn E1xxx G1xxxx jun. Kommanditisten. Ausweislich des Handelsregisterauszuges HRA 1557 des Amtsgerichts Iserlohn waren im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung als Kommanditisten eingetragen:

  • E1xxx G1xxxx jun. aus H1xxx-B7xxxxx mit einer Stammeinlage von 975 TDM,
  • W2xxxx G1xxxx, geb. am 01.02.14xx, aus S3xxxxxx mit einer Stammeinlage von 6.532,5 TDM,
  • F3xxxxx W4xxxx, geb. am 24.03.15xx, aus H1xxx mit einer Stammeinlage von 2.246,25 TDM,
  • T1xxxx W4xxxx, geb. am 04.01.16xx, aus H1xxx mit einer Stammeinlage von 2.246,25 TDM.

Persönlich haftende Gesellschafterin war die im Handelsregister HRB 11xx des Amtsgerichts Iserlohn eingetragene E1xxx G1xxxx B2xxxxxxxxxx-GmbH, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 09.12.2003 – 100 IN 171/03 – das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte ebenfalls zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist. Geschäftsführer der Komplementärin waren W2xxxx G1xxxx (einzelvertretungsberechtigt), F4xxxxxx W4xxxx (gesamtvertretungsberechtigt) und T1xxxx W4xxxx (gesamtvertretungsberechtigt).

Die Insolvenzschuldnerin war mit 800 Mitarbeitern eines der führenden Oberflächenveredlungs- und Kaltwalzwerke in Deutschland und hatte im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch 500-550 Mitarbeiter. Sie stellte an ihrem Hauptsitz im W3xxxxxx O1xxxxx in I1xxxxxx-L1xxxxxx hochwertige kaltgewalzte Bandstähle sowie Feinbleche her, darüberhinaus betrieb sie Oberflächenveredelung von Stahl durch elektrolytische Verzinkung, Verzinnung und Lackierung. Zur Feuerveredlung und Bandlackierung wurden zwei weitere Werke in H1xxx-H2xxxxxxxxxx unterhalten.

Zur Unternehmensgruppe E1xxx G1xxxx gehörten neben der E1xxx G1xxxx GmbH & Co. KG mit Werken in I1xxxxxx-L1xxxxxx und H1xxx, als Tochterunternehmen die Firma B3xxxx, C1xxxx & R2xxx GmbH u. Co. mit zuletzt 80-100 Beschäftigten in H1xxx-H2xxxxxxxxxx sowie die E1xxx G1xxxx-L2xxxxxxxx S5xx (société à responsabilité limitée = Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit zuletzt 160-170 Beschäftigten in D6xxxxxxxx/D7xxxxxxx (G4xxxxxxxxxxx L3xxxxxxx).

Die B3xxxx C1xxxx & R2xxx GmbH u. Co. wurde im Jahre 1979 der G1xxxx-Gruppe angegliedert. Sie war spezialisiert auf die Herstellung von hochwertigem Kaltband für besondere Einsatzzwecke. Auch über ihr Vermögen ist infolge der Insolvenz der Muttergesellschaft durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 05.11.2003 – 103 IN 132/03 – das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte ebenfalls zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Ausweislich des Handelsregisterauszuges HRA 1835 des Amtsgerichts Hagen waren im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung als Kommanditisten eingetragen:

  • E1xxx G1xxxx jun. aus H1xxx-B7xxxxx mit einer Stammeinlage von 1.000 TDM,
  • W2xxxx G1xxxx aus S3xxxxxx mit einer Stammeinlage von 650 TDM,
  • F3xxxxx W4xxxx aus H1xxx mit einer Stammeinlage von 175 TDM,
  • T1xxxx W4xxxx aus H1xxx mit einer Stamm...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge