Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterzeichnung der Klageschrift mit Paraphe. Beglaubigungsvermerk. Heilung. Personenidentität der Unterzeichner

 

Leitsatz (amtlich)

Ist die Klageschrift nicht oder nur mit einer Paraphe unterzeichnet, so kann die gleichzeitige Einreichung einer beglaubigten Abschrift mit korrekt unterzeichnetem Beglaubigungsvermerk den dargestellten Mangel nur bei Personenidentität der

Unterzeichner überwinden. Andernfalls kann nicht angenommen werden, dass bei Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks der Wille vorhanden ist, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen.

 

Normenkette

ZPO §§ 130, 253

 

Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 07.04.2011; Aktenzeichen 1 Ca 1757/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 07.04.2011 – 1 Ca 17570 – abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin, welche seit dem Jahre 2001 in der vom Beklagten betriebenen W1-Apotheke als pharmazeutisch-technische Assistentin beschäftigt und bis zur Inanspruchnahme von Elternzeit im Jahre 2008 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,5 Stunden/Woche tätig war, gegen die nachträgliche Befristung ihres Arbeitsverhältnisses durch Arbeitsvertrag vom 29.09.2009 (Bl. 5 ff. der Akte), welchen die Parteien nach Rückkehr der Klägerin aus der Elternzeit unter gleichzeitiger Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 25 Stunden abgeschlossen haben und nach welchem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.09.2010 endet.

Als sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses verweist der Beklagte auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG und trägt vor, die Befristung sei erfolgt im Hinblick auf den Wunsch der Klägerin zur Reduzierung der Arbeitszeit wegen der Notwendigkeit der Kinderbetreuung. Da für die Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs an sich die volle Arbeitskraft der Klägerin benötigt werde und die zusätzliche Einstellung einer Teilzeitkraft weder möglich noch im Interesse der vertrauensvollen Kundenbeziehung sinnvoll gewesen sei, habe er – der Beklagte – anstatt den Teilzeitwunsch der Klägerin abzulehnen und die Klägerin „auf die Straße zu setzen” aus sozialen Gründen der Klägerin für eine Übergangszeit von einem Jahr eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit herabgesetzter Arbeitszeit angeboten, um ihr Gelegenheit zu geben, sich eine ihrem Teilzeitwunsch entsprechende Beschäftigung zu suchen. Der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages sei damit im ausschließlichen Interesse und auf Wunsch der Klägerin sowie aus sozialen Gründen erfolgt.

Demgegenüber hat die Klägerin das Vorliegen derartiger Gründe bestritten und vorgetragen, der Beklagte habe ihr kommentarlos den befristeten Arbeitsvertrag vorgelegt, welchen sie mangels Alternativen unterzeichnet habe.

Durch Urteil vom 07.04.2011 (Bl. 53 ff. der Akte), auf welches wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Fassung der Klageanträge Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 29.09.2009 nicht am 30.09.2010 beendet worden ist und unbefristet über den 30.09.2010 hinaus fortbesteht. Weiter ist der Beklagte zur arbeitsvertragsgemäßen Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits verurteilt worden.

Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung tritt der Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens dem Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils entgegen, die vereinbarte Befristung sei mangels eines sachlichen Grundes unwirksam. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 11.07.2011 (Bl. 79 ff. d. A.) sowie die Schriftsätze vom 26.09.2011 (Bl. 105 ff. d. A.) und vom 06.11.2011 (Bl. 112 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des ArbG Paderborn vom 07.04.2011 – 1 Ca 1757/10 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit gerichtlichem Hinweis vom 14.11.2011 (B. 117 d. A.) sind die Parteien auf Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Unterzeichnung der Klageschrift hingewiesen worden. Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.11.2011 (Bl. 120 d. A.) und der Beklagte mit Schriftsatz vom 15.11.2011 (Bl. 121 f. d. A.) Stellung genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg und führt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage als unzulässig, da es an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung fehlt.

I. Die unter dem 06.10.2010 erhobene und beim Arbeitsgericht am 12.10.2010 eingegangene Klage ist unzulässig.

1. Nach § 253 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 130 ZPO bedarf es zur ordnungsgemäßen Klageerhebung der Unterschrift der Person, welche den Inhalt der Klageschrift verantwortet. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich insoweit um ein zwingendes Wirksamkeit...

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