Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung eines Kranführers bei vorsätzlicher arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung - Abmahnung

 

Orientierungssatz

1. Die vorsätzliche Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages eines Kranführers, die zu einer erheblichen Gefährdung des Lebens, der Gesundheit der Arbeitnehmer einer Baustelle, sowie des Eigentums des Arbeitgebers führt, ist ein Grund für die außerordentliche Kündigung.

2. Eine Abmahnung ist entbehrlich bei Störungen im Leistungsbereich, wenn der Arbeitnehmer von vornherein mit einer Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber nicht rechnen konnte.

 

Verfahrensgang

ArbG Dortmund (Entscheidung vom 13.04.1989; Aktenzeichen 7 Ca 4108/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442140

RzK, I 6a 59 (ST1-2)

EzA § 626 BGB, Nr 125 (S1-2)

LAGE § 626 BGB, Nr 48 (ST1-2)

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