Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen schuldhafter Minderleistungen

 

Orientierungssatz

1. Eine Abmahnung liegt dann vor, "wenn der Arbeitgeber in einer für den Arbeitnehmer hinreichenden deutlich erkennbaren Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und damit den Hinweis verbindet, daß im Wiederholungsfall der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet sei".

2. Für eine wirksame Abmahnung ist nicht erforderlich, daß der Abmahnende kündigungsberechtigt ist, sondern hierfür kommen alle Mitarbeiter in Betracht, die befugt sind, verbindliche Anweisungen bezüglich des Ortes, der Zeit sowie der Art und Weise der geschuldeten Arbeitsleistung zu erteilen.

 

Fundstellen

BB 1983, 1858-1858 (T)

DB 1983, 1930-1931 (T)

AuB 1984, 123-123 (T)

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