Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarungin eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage)

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine wegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksame Betriebsvereinbarung kann nicht in eine Gesamtzusage umgedeutet werden, wenn sich der Arbeitgeber nicht weitergehend als durch die kündbare Betriebsvereinbarung binden wollte.

 

Normenkette

BGB § 140; BetrVG § 77 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Siegen (Urteil vom 04.06.2003; Aktenzeichen 2 Ca 1568/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 04.06 .2003 – 2 Ca 165/02 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils 1/2.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger eine Jubiläumszuwendung zu zahlen.

Beide Kläger sind bei der Beklagten seit dem 04.11.1991 als Busfahrer beschäftigt. Arbeitsvertraglich wurde vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für Arbeiter der gemeindlichen Verwaltung und Betriebe (im Folgenden: BMT-G) Anwendung finden. Beide Kläger sind Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte gehört seit dem 01.01.1970 dem Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen (KAV NW) an. Aktionäre der Beklagten sind zum einen der Kreis Olpe zu 33 1/3 % sowie die Betriebs- und Beteiligungsgesellschaft des Kreises Siegen-Wittgenstein, deren Anteilseigner wiederum der Kreis Siegen-Wittgenstein ist, zu 66 2/3 %.

Unter dem 01.07.1971 schlossen die Beklagte und der bei ihr gewählte Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, die unterschiedliche Zusatzleistungen der Beklagten vorsah. Unter dem 11.10.1976 wurde eine Neufassung dieser Betriebsvereinbarung vereinbart, die in Abschnitt 2 folgende Regelung enthält:

Jubiläumsgeld

An Belegschafter der V2xxxxxxxxxxxxxx W1xxxxxxx-S1x AG wird ein Jubiläumsgeld wie folgt gezahlt:

Nach 10 Jahren ununterbrochener Beschäftigung 40 % eines Monatseinkommens,

nach 25 Jahren ununterbrochener Beschäftigung 150 % eines Monatseinkommens und zusätzlich eine goldene Uhr,

nach 40 Jahren ununterbrochener Beschäftigung 225 % eines Monatseinkommens.

Soweit aufgrund tariflicher Bestimmungen ein Jubiläumsgeld gezahlt oder vor Ablauf der oben genannten Beschäftigungszeiten gezahlt wird, ist dieses tatsächliche Jubiläumsgeld auf das nach dieser Betriebsvereinbarung zu zahlende Jubiläumsgeld anzurechnen.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Betriebsvereinbarungen sah § 36 BMT-G bzw. später § 37 BMT-G II folgendes vor:

Arbeitsjubiläen

Aus Anlass der Vollendung einer ununterbrochenen Beschäftigung von 25, 40 und 50 Jahren bei dem gleichen Arbeitgeber werden nach Maßgabe bezirklicher Vereinbarung Jubiläumsgaben und Freizeit gewährt.

Die Höhe der Jubiläumsgabe war in einer bezirklichen Vereinbarung (BTV Nr. 2) bzw. später im Bezirks-Zusatztarifvertrag (BZT-G/NRW) geregelt. Seit 1. Januar 1964 hatte § 11 Abs. 2 BZT-G NRW folgende Fassung:

(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei Vollendung einer Dienstzeit von

25 Jahren 300,00 DM

40 Jahren 450,00 DM

50 Jahren 600,00 DM.

(4) Sofern aufgrund einer bestehenden örtlichen (betrieblichen) Regelung ein Anspruch auf eine höhere Jubiläumszuwendung als die in Abs. 2 vorgesehene besteht, bleibt dieser Anspruch unberührt.

Durch den 9. Tarifvertrag zur Änderung des Bezirkszusatztarifvertrages vom 27.08.1970 wurde mit Wirkung vom 01.10.1970 folgende Regelung eingeführt:

§ 11 BZT-G

(Zu § 37 BMT-G)

(1) Der Arbeiter erhält eine Jubiläumszuwendung, wenn er

  1. eine Dienstzeit von 25, 40 oder 50 Jahren vollendet,
  2. am Tage der Vollendung dieser Dienstzeit mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei dem zur Zahlung der Jubiläumszuwendung verpflichteten Arbeitgeber beschäftigt ist.

Erfüllt der Arbeiter die Voraussetzungen unter b) nicht, erhält er die Jubiläumszuwendung an dem Tage, an dem er die 10jährige ununterbrochene Beschäftigung vollendet.

(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei Vollendung einer Dienstzeit von

25 Jahren 300 DM

40 Jahren 450 DM

50 Jahren 600 DM.

(4) Sofern aufgrund einer bestehenden örtlichen (betrieblichen) Regelung ein Anspruch auf eine höhere Jubiläumszuwendung als die in Abs. 2 vorgesehene besteht, bleibt dieser Anspruch unberührt.

Mit Wirkung ab 01.01.1980 wurde durch den 26. Ergänzungstarifvertrag zum BMT-G II § 37 wie folgt neu gefasst:

§ 37 Jubiläumszuwendungen

Die Jubiläumszuwendung beträgt

beim 25-jährigen Arbeitsjubiläum 600 DM,

beim 40-jährigen Arbeitsjubiläum 800 DM,

beim 50-jährigen Arbeitsjubiläum 1.000 DM.

Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berücksichtigt. Nichtvollbeschäftigte erhalten von der Jubiläumszuwendung den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

Die sonstigen Einzelheiten werden bezirklich vereinbart.

§ 11 BZT-G/NRW lautet seitdem – soweit hier von Interesse – wie folgt:

(1) Der Arbeiter erhält eine ...

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