Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Anspruch auf Corona-Sonderzahlung in Freistellungsphase für Alterszeitzeit im Blockmodell. Kein begründeter Anspruch auf Sonderzahlung für Corona in Freistellungsphase/Altersteilzeit gemäß TV FlexiAZ

 

Leitsatz (amtlich)

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 7 Abs. 2 TV FlexAZ haben keinen Anspruch auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung, die während der Freistellungsphase fällig wird.

 

Normenkette

TV Corona-Sonderzahlung 2020 § 2; TV FlexAZ § 7 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bochum (Entscheidung vom 17.06.2021; Aktenzeichen 1 Ca 316/21)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 17. Juni 2021 - 1 Ca 316/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Zahlung einer tarifvertraglichen Corona-Sonderzahlung.

Der am 17. Dezember "0000" geborene Kläger ist bei der Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 12. Juni 2006 seit dem 15. Juni 2006 als Schlosser angestellt. Aufgrund Altersteilzeitvertrags vom 9. Oktober 2015 nebst Zusatzvereinbarung vom 4. Oktober 2019 wird das Arbeitsverhältnis seit dem 1. November 2015 bis zum Ablauf des 29. Februar 2014 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Der Kläger ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist unter anderem die Entsorgung von Siedlungsabfällen, Gewerbe- und lndustrieabfällen, Problem- und Sonderabfällen und Wertstoffen, deren stoffliche Wiedereinbringung in den Wirtschaftskreislauf sowie die Stadtreinigung (Amtsgericht Bochum HRB "00000").

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme die tarifvertraglichen Regelungen des öffentlichen Dienstes (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung anwendbar. Der Kläger wird auf der Grundlage der einschlägigen tarifvertraglichen Entgeltgruppe 6 vergütet.

Der Altersteilzeitvertrag der Parteien vom 9. Oktober 2015 lautet auszugsweise wie folgt:

"Zwischen

[...]

und

[...]

wird in Abänderung des zwischen den Parteien ab 15.06.2006 geschlossenen Arbeitsvertrages auf der Grundlage [...] des Tarifvertrages zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27.02.2020 in seiner jeweils geltenden Fassung (TV FlexAZ) [...] Folgendes vereinbart:

[...]

3. Arbeitszeit

3.1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. [...]

[...]

3.3 Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitszeit im sogenannten Blockmodell [...]

[...]

4. Vergütung

4.1 Der Arbeitnehmer erhält während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das bisherige Bruttomonatsentgelt gekürzt nach Maßgabe der nach Ziffer 3.1 reduzierten Arbeitszeit. Das Altersteilzeitentgelt wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit fortlaufend monatlich gezahlt. Für die Höhe des Arbeitsentgelts ist § 7 Abs. 2 TV FlexAZ maßgeblich.

[...]"

Die Zusatzvereinbarung der Parteien vom 4. Oktober 2019 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 3

Die Altersteilzeitarbeit ist im Blockmodell nun wie folgt abzuleisten.

Arbeitsphase vom 01.11.2015 bis 05.01.2020

Freizeitphase vom 06.01.2020 bis 29.02.2024"

Der - ursprünglich - abgeschlossene Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30. Juni 2000 unter anderem zwischen der VKA und der damaligen Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr lautet auszugswiese wie folgt:

"§ 4 Höhe der Bezüge

(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden Beträge [...].

[...]"

Der sodann abgeschlossene Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte - TV FlexAZ - vom 27. Februar 2010, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag vom 25. Oktober 2020, zwischen der VKA und ver.di lautet auszugsweise:

"§ 7 Entgelt und Aufstockungsleistungen

[...]

(2) 1Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. 2Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien jeweils festzulegenden Höhe.

[...]"

Der Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung 2020) vom 25. Oktober 2020 unter anderem zwischen der VKA und ver.di lautet auszugsweise:

"§ 1

...

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