Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaubsgeld in Abhängigkeit zur Urlaubsgewährung nach dem Manteltarifvertrag für die chemische Industrie

 

Normenkette

MTV-chemische Industrie § 12V

 

Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Urteil vom 14.09.2000; Aktenzeichen 3 Ca 1881/99)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen 9 AZR 562/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.09.2000 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, zwischen denen nach Maßgabe des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie (MTV-chemische Industrie) seit dem 01.02.1986 ein Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigung des Klägers als Dekontaminationsarbeiter mit einem tariflichen Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen besteht, streiten um ein tarifliches Urlaubsgeld für 12 Urlaubstage aus dem Jahre 1998 in Höhe von 480,00 DM brutto.

In der Zeit vom 27.04.1998 bis zum 08.03.1999 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Am 21.04.1998 sowie in der Zeit vom 09.03.1999 bis zum 31.03.1999 sind dem Kläger für das Urlaubsjahr 1998 18 Arbeitstage Urlaub gewährt worden. Das dafür zu zahlende Urlaubsgeld hat der Kläger in Höhe von 720,00 DM brutto erhalten.

Streit herrscht unter den Parteien insbesondere darüber, inwieweit die Beklagte verpflichtet sei, über den darüber hinaus nicht gewährten und verfallenen Urlaub des Jahres 1998 von 12 Arbeitstagen ein tarifliches Urlaubsgeld zu zahlen.

Hinsichtlich des weiteren unstreitigen Tatbestandes, der von beiden Parteien in erster Instanz vorgetragenen Behauptungen und Rechtsansichten sowie der von ihnen gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 14.09.2000 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat durch das erwähnte Urteil die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.

Gegen dieses dem Kläger am 15.11.2000 zugestellte Urteil hat dieser mit einer am 14.12.2000 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schrift seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren am 10.01.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung, wonach das tarifliche Urlaubsgeld davon abhängig ist, dass dem Arbeitnehmer im Urlaubsjahr tatsächlich Urlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gewährt worden ist, und bekräftigt seine gegenteilige Ansicht aus erster Instanz.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bocholt vom 14.09.2000 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 480,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 31.03.1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und bekräftigt ihren Standpunkt, dass die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes von der tatsächlichen Urlaubsgewährung im Urlaubsjahr abhängt.

Im übrigen wird wegen einiger Verdeutlichungen, Ergänzungen und Bekräftigungen des beiderseitigen Parteivorbringens sowie des Setzens anderer Akzente gegenüber dem Vortrag in erster Instanz auf den vorgetragenen Inhalt der in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die aufgrund Zulassung durch das Arbeitsgericht statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg und führt zur Zurückweisung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Ein Anspruch des Klägers auf ein zusätzliches, tarifliches Urlaubsgeld für 1998 in Höhe von 480,00 DM brutto kommt nicht in Betracht.

Gemäß § 12 V Ziff. 1 MTV-chemische Industrie wird vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ein Urlaubsgeld von 40,00 DM für jeden tariflichen Urlaubstag des tariflichen Jahresurlaubsanspruchs neben dem Urlaubsentgelt gewährt. Damit hat der Manteltarifvertrag den Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld mit dem Urlaubsentgeltanspruch verknüpft, was zur Folge hat, dass das zusätzliche Urlaubsgeld nur geschuldet wird, sofern ein Anspruch auf Urlaubsentgelt besteht, was wiederum von der Urlaubsgewährung abhängt. Dafür spricht schon die Bezeichnung der Leistung als ein neben dem Urlaubsentgelt zu zahlendes „zusätzliches Urlaubsgeld” (BAG in AP Nr. 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Schuhindustrie; BAG in DB 1999, 1610).

Die Abhängigkeit der Urlaubsgeldzahlung vom Urlaub erweist sich auch daraus, dass der Arbeitnehmer im Eintritts- und Austrittsjahr ein zusätzliches Urlaubsgeld nur für die anteiligen, ihm tariflich zustehenden Urlaubstage erhält (vgl. § 12 V Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV-chemische Industrie).

Folgerichtig gilt im Falle, dass der Arbeitnehmer zusätzliches Urlaubsgeld für tarifliche Urlaubstage erhalten hat, die über die im Urlaubsjahr zurückgelegte Beschäftigungszeit hinausgehen, dieses zusätzliche Urlaubsgeld als Vorschuss behandelt und beim Ausscheiden mit Restansprüchen verrechnet wird bzw. zurückzuzahlen ist ...

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