Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen 9 AZR 562/01)

LAG Hamm (Urteil vom 03.07.2001; Aktenzeichen 11 Sa 1968/00)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 480,00 DM festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch auf einen Teil des tariflichen Urlaubsgeldes.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweils gültigen Tarifverträge für die chemische Industrie Anwendung. Der am 17.10.1954 geborene Kläger ist seit dem 01.02.1986 bei der Beklagten als Dekontaminationsarbeiter beschäftigt. Gemäss § 12 V 1. des Manteltarifvertrages haben vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 40,00 DM für jeden Urlaubstag neben dem Urlaubsentgelt. Für das Jahr 1998 hatte der Kläger 30 Urlaubstage zu beanspruchen. Dieses würde ein Urlaubsgeld von 1.200,00 DM ausmachen, worauf die Beklagte lediglich 720,00 DM entsprechend 18 Urlaubstagen gezahlt hat. Der Kläger hatte Urlaub vom 09.03. bis 31.03.1999 und am 21.04.1998. Er war arbeitsunfähig vom 27.04 1998 bis zum 08.03.1999.

Der Kläger rügt, dass im Manteltarifvertrag ausschließlich für das Einstellungs- und Ausscheidensjahr eine anteilige Zahlung des Urlaubsgeldes vorgesehen ist. Der Kläger habe im März 1999 soweit wie möglich den Resturlaubsanspruch aus dem Jahr 1998 erhalten, weshalb mit der Abrechnung März 1999 das zusätzliche Urlaubsgeld 98 in voller Höhe fällig geworden sei.

Der Kläger stellt den Antrag

  1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 480,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 31.03.1999 zu zahlen;
  2. die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Auffassung, es bestehe eine Akzessorität zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt. Dementsprechend habe sie auch für die 18 gewährten Urlaubstage anteiliges Urlaubsgeld ausgezahlt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer geht von einer Akzessorität zwischen Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt für gewährten Urlaub aus. Der Wortlaut des Tarifvertrages ist insoweit eindeutig. In Ziffer 1 Absatz 1 des Teiles V wird festgelegt, dass das Urlaubsgeld neben dem Urlaubsentgelt für jeden tariflichen Urlaubstag gewährt wird. In Ziffer 2 ist normiert, dass die Auszahlung in zeitlichem Zusammenhang mit tatsächlich gewährtem Urlaub zu stehen hat. Durch die Formulierung „tatsächlich gewährtem Urlaub” haben die Tarifparteien festgelegt, dass abgegoltener Urlaub hiervon nicht betroffen wird, ebenso ein verfallener Urlaubsanspruch. Durch die Formulierung „in zeitlichem Zusammenhang” wird darüber hinaus deutlich gemacht, dass es sich um eine Sonderzahlung handelt, die dem besonderen Aufwendungen der Arbeitnehmer während der Urlaubszeit gerecht werden soll. Wenn die Tarifvertragsparteien eine Urlaubsgeldzahlung auch im Zusammenhang mit Urlaubsabgeltung hätten regeln wollen, hätte es nahegelegen festzuschreiben, dass mit der Auszahlung von über der Hälfte des Urlaubsentgeldes auch das Urlaubsgeld fällig wäre. Hiervon würde dann wohl auch die Urlaubsabgeltung betroffen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 61 Absatz 1 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Absatz 3 Ziffer 2b des ArbGG.

 

Unterschriften

Voigt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI955337

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