Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschlussverfahren Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Nachwirkung einer teilmitbestimmten Betriebsvereinbarung Veränderung des Leistungsplanes

 

Leitsatz (redaktionell)

Kündigt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer freiwilligen Leistung mit dem Ziel, das Gesamtvolumen der Leistungen zu verändern, diese aber nicht vollständig in Wegfall zu bringen, so entfaltet die teilmitbestimmte einheitliche Betriebsvereinbarung insgesamt Nachwirkung.

 

Normenkette

ZPO § 256; BetrVG § 77 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Beschluss vom 09.12.2004; Aktenzeichen 1 BV 21/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 09.12.2004 – 1 BV 21/04 – wird zurückgewiesen

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um die Nachwirkung einer gekündigten Betriebsvereinbarung.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Holzindustrie mit mehreren Betrieben in der B6x-xxxxxxxxxxx D3xxxxxxxxx.

Unter anderem hat sie in R1xxx-W2xxxxxxxxx ein Werk betrieben, das inzwischen zum 30.11.2004 geschlossen worden ist. Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Werk R1xxx-W2xxxxxxxxx gewählte Betriebsrat, der aus neun Mitgliedern besteht. Die Betriebsräte der einzelnen Betriebe der Arbeitgeberin in D3xxxxxxxxx haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet.

Der antragstellende Betriebsrat hat mit der Arbeitgeberin am 22.02.1996 eine Betriebsvereinbarung über die Führung eines Vollkontibetriebes für die Rohspanplattenproduktion im Werk R1xxx-W2xxxxxxxxx abgeschlossen (Bl. 5 ff.d.A.). In § 8 dieser Betriebsvereinbarung vom 22.02.1996 war folgendes geregelt:

㤠8

Zulagenregelung

Für jede tatsächlich geleistete Sonn- und Feiertagsstunde an Arbeitsplätzen nach § 3 dieser Betriebsvereinbarung wird ein Antrittsgeld in Höhe von 10,00 DM/Std. als freiwillige Zulage zusätzlich zu den tariflichen Zulagen gezahlt.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass gem. Ziff. 90 des gültigen Manteltarifvertrages das Antrittsgeld in die Berechnung des Urlaubsentgeltes und des zusätzlichen Urlaubsgeldes mit einfließt. Weiter wird vereinbart, dass das Antrittsgeld über die Bestimmungen der Ziff. 5 b des Tarifvertrages über die stufenweise Einführung des 13. Monatsverdienstes hinaus auch bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes Berücksichtigung findet.

Nach § 4 EFZG fließt es auch in die Berechnung des fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes mit ein.”

Ähnliche Regelungen bestanden in anderen Betrieben der Arbeitgeberin.

Gemäß Ziffer 17 des Manteltarifvertrages für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Land N4xxxxxx-W5xxxxxx vom 08.03.1995 wurde für die Einführung des sog. „Vollkontibetriebes” die Zustimmung der Tarifvertragsparteien eingeholt. Die Tarifvertragsparteien stimmten der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung vom 22.02.1996 ausdrücklich zu.

Mit Schreiben vom 26.06.2003 (Bl. 162 d.A.) kündigte die Arbeitgeberin u.a. die Betriebsvereinbarung vom 22.06.1996 zum 31.12.2003.

Anschließend nahm sie Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat über die Vereinbarung eines neuen Rahmenvergütungssystems der variablen Entlohnung für gewerbliche Mitarbeiter in sämtlichen Betrieben auf. Mit Schreiben vom 19.09.2003 (Bl. 167 d.A. 10 TaBV 12/05 LAG Hamm) teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsratsvorsitzenden des Werkes R1xxx-W2xxxxxxxxx, der zugleich Gesamtbetriebsratsvorsitzender ist, folgendes mit:

„Sehr geehrter Herr R2xxx-F1xxxxxxxxxx,

da die gekündigten Betriebsvereinbarungen beginnen zum 30.09.2003 auszulaufen, möchten wir gemeinsam mit Ihnen Konzepte für neue Regelungen erarbeiten, sofern diese standortübergreifend angewendet werden können.

Es ist zunächst vorgesehen, eine Arbeitsgruppe aus dem Kreis der Betriebsräte, die zu diesem Thema auch einen inhaltlichen Beitrag leisten können und wollen, und drei Personalern (Frau M6xxxx, Herrn G1xxxx und Herrn H4xxxxx) zu bilden. Zu gegebener Zeit werden wir dann ggfs. Experten aus den Fachabteilungen hinzuziehen.

Wir gehen davon, dass in diesem Zusammenhang von seiten der Betriebsräte an den Standorten die Sonntags- und Mehrarbeit nicht mehr behindert wird. Bitte informieren Sie uns, ob Sie mit der Vorgehensweise einverstanden sind und nennen uns die Teilnehmer der Arbeitsgruppe von Ihrer Seite. Wir werden dann anschließend einen Termin für das erste Meeting koordinieren.”

Mit Bekanntmachung vom 12.11.2003 (Bl. 12 d.A.) richtete sich die Arbeitgeberin an sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebe in D3xxxxxxxxx wie folgt:

„Neue Vergütungssystematik für gewerbliche Mitarbeiter

Im Zuge der Kündigungen verschiedener Betriebsvereinbarungen hat eine Arbeitsgruppe aus Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats und des Personalwesens Gespräche aufgenommen mit dem Ziel, gemeinsam ein neues Rahmen-Vergütungssystem der variablen Entlohnung für gewerbliche Mitarbeiter an allen unseren inländischen Standorten zu schaffen. Hiervon betroffen sind Prämienregelungen...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge