Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 02.08.2001; Aktenzeichen 1 Ca 1119/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom02.08.2001 – 1 Ca 1119/01 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das am 02.09.1994 begründete Arbeitsverhältnis des Klägers als Hausmeister der Wohnanlage der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft durch die mit Schreiben des Geschäftsführers der Verwalterin vom 19.04.2001 ausgesprochene fristgerechte Kündigung zum 30.06.2001 beendet worden ist.

Der Kläger, der einziger Arbeitnehmer der Wohnungseigentümergemeinschaft war, ist der Auffassung, die Kündigung sei deshalb rechtsunwirksam, weil der Verwaltungsbeirat ihr nicht zugestimmt habe. Nach Maßgabe von § 5 Ziffer 11 des vom 15.09.1980 datierten Verwaltervertrages bedürfe es zu seiner Kündigung des „Einvernehmens mit dem Verwaltungsbeirat”. Damit sei dem Verwalter vorgegeben, vor Ausspruch einer Kündigung die Zustimmung des Verwaltungsbeitrats einzuholen. Dies sei nicht geschehen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 19.04.2001 nicht aufgehoben worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass der Verwalter nach § 13 Abs. 5 d) der Teilungserklärung vom 12.06.1974 berechtigt gewesen sei, die Kündigung auszusprechen. Ein Zustimmungserfordernis des Beirats sei weder gesetzlich vorgegeben noch in der Teilungserklärung festgeschrieben worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 02.08.2001 stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass die Kündigungsbefugnis des Verwalters mit dem Verwaltervertrag vom 17.09.1980 dahingehend beschränkt worden sei, dass es zur Wirksamkeit einer Kündigung des Einvernehmens mit dem Verwaltungsbeirat bedurft habe. Ein solches Einvernehmen, gleichzusetzen mit einer Zustimmung, habe es nicht gegeben. Die Wirksamkeit der streitigen Kündigung scheitere deshalb gemäß § 180 BGB.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie meint, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass wohnungseigentümerrechtlich wie auch arbeitsrechtlich allein maßgeblich die Bevollmächtigung des Verwalters durch die Teilungserklärung sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 02.08.2001, 1 Ca 1119/01, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält daran fest, dass es der Zustimmung des Verwaltungsbeirats zu der streitigen Kündigung bedurft habe und deren Fehlen zu ihrer Unwirksamkeit führe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, hat in der Sache Erfolg. Das Arbeitsgericht hat verkannt, dass die Verwalterin, die Stadtgrund Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden: der Verwalter) bevollmächtigt war, die streitige Kündigung für die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft auszusprechen, hier vertreten durch den das Kündigungsschreiben vom 19.04.2001 unterzeichnenden Geschäftsführer R. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bedurfte es zur Wirksamkeit dieser Kündigung daneben nicht der Zustimmung des Verwaltungsbeirats. Die Kündigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist deshalb weder nach § 180 BGB noch nach § 182 BGB unwirksam. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien streitlos dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes nicht unterfällt und auch im Übrigen sachlich-rechtliche Wirksamkeitsbedenken nicht bestehen, konnte der Klage deshalb kein Erfolg beschieden sein.

I.

Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass dem Verwaltervertrag vom 15.09.1980 nicht entnommen werden kann, dass es einer – rechtsgeschäftlichen – Zustimmung des Verwaltungsbeirats zum Ausspruch der Kündigung des Klägers bedurfte.

1) Die Zustimmung als Wirksamkeitsvoraussetzung für das grundlegende Rechtsgeschäft, auf das sie sich bezieht, ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist damit funktional ein Hilfsgeschäft. Allein in der rechtsgeschäftlichen Ausgestaltung kommt der Zustimmungserklärung nach Maßgabe von § 182 Abs. 1 BGB die Bedeutung einer Wirksamkeitsvoraussetzung für das Hauptgeschäft zu.

2) Nach den allgemeinen Auslegungsregeln gemäß §§ 133, 157, 242 BGB kann der hier maßgeblichen Regelung in dem Verwaltervertrag vom 15.09.1980 ein solches rechtsgeschäftliches Zustimmungsbedürfnis nicht entnommen werden.

a) Schon vom Sprachgebrauch her ist mit dem Begriff des „Einvernehmens” zunächst nur zum Ausdruck gebracht, dass eine übereinstimmende Entschließung herbeigeführt werden soll. Die Vertragspartner binden sich insoweit. Nicht erkennbar ist hingegen bei dieser Wortfassung die Bedeutung einer Willenserklärung des einen Vertragspartners zu eine...

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