Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung vom 31.08.2017 wurde unter anderem zu TOP 5 über die Entlastung des Verwaltungsbeirates, zu TOP 6 über die Bestellung der Klägerin zu 1 zur (einzigen) Verwaltungsbeirätin und zu TOP 7 über die Entlastung der Verwaltung beschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Anlage K1, Blatt 4 ff. der Akte, verwiesen. Betreffend die Neuwahl die Verwaltungsbeirats (TOP 6) enthält das Protokoll auf seiner Seite 5 den Hinweis, dass zwei bisherige Verwaltungsbeiräte ihr Amt niederlegen. Weiter enthält das Protokoll unter der Überschrift „Anm. zum Protokoll” den Zusatz: „Gemäß Mitteilung per E-Mail vom 01.09.2017 tritt … als Verwaltungsbeirätin zurück”.

In der Jahresabrechnung 2016, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, Anlage K1 a, Blatt 17 ff. der Akte, sind unter anderem zwei Positionen „Kosten Bruchteilsgemeinschaft” enthalten, die nach einem Umlageschlüssel „Miteigentumsanteil Straße, Spielplatz, Regenrückhaltebecken (100,00 %)” von 1/18 verteilt werden. Diese beziehen sich auf ein benachbartes Grundstück.

Es ist existiert ein Protokoll einer konstituierenden Gesellschaftersammlung vom 10.4.2015 betreffend das Objekt … in dem unter anderem von einer Bruchteilsgemeinschaft die Rede ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3, Blatt 21 ff. der Akte, verwiesen. Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft sind nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch Eigentümer weiterer benachbarter Grundstücke.

In einer Ergänzung vom 15.8.2014 zur Teilungserklärung vom 14.11.2012 (Anlage B1, Blatt 43 f. der Akte) wurde dieser in ihrem Teil V „Eintragungsbewilligung und -antrag” um ein Absatz zugefügt mit dem Wortlaut:

„c) Jedem Wohnungseigentumsrecht ein 0,933/73 Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Flurstücke … und … sämtlich der Flur … der Gemarkung … zuzubuchen”.

Die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde von Beginn an vom jetztigen Verwalter durchgeführt. Ein schriftlicher Verwaltervertrag existiert nicht Das mit der Anlage B2 (vgl. Blatt 48 der Akte) überreichte, auf den 25.3.2013 datierte Exemplar, das als Vertragspartner die Wohnungseigentümergemeinschaft nennt, ist lediglich von dem Verwalter unterschrieben und sieht eine Verwaltergebühr von 20,00 EUR netto monatlich pro Wohneinheit vor. In der Teilungserklärung ist unter § 17 der jetzige Verwalter zum ersten Verwalter bestellt worden. Es erfolgten weiteren Bestimmungen, wie dass die vorzeitige Abberufung des Verwalters einen wichtigen Grund voraussetzt, mit dem Verwalter ein Verwaltungsvertrag abzuschließen ist sowie eine Aufzählung der Erweiterung gesetzlichen Befugnisse des Verwalters und seine Befreiung von den Bestimmungen des § 181 BGB.

Eine Vertragsannahme seitens der Wohnungseigentümer, etwa durch Delegierung des Vertragsabschlusses durch Mehrheitsbeschluss auf einen oder mehrere Wohnungseigentümer oder den Verwaltungsbeirat erfolgte nicht.

In den Wirtschaftsplan aufgenommen und in der Jahresabrechnung abgerechnet wurde durch den Verwalter 20,00 EUR netto monatlich pro Wohneinheit. Seit Bestehen der Wohnungseigenümergemeinschaft wurden die entsprechenden Wirtschaftspläne und Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern gebilligt.

Die Kläger machen geltend, dass die Beschlüsse über die Entlastung von Verwaltungsbeirat und Verwaltung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprächen. Die Jahresabrechnung sei von dem Verwalter fehlerhaft erstellt worden. Die Bruchteilsgemeinschaft sei rechtlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu trennen. Die auf die Bruchteilsgemeinschaft entfallenden Kosten seien nicht in die Wohngeldabrechnung einzustellen gewesen. Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft seien nicht nur die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auch weitere Miteigentümer.

Die in die Abrechnung eingestellte Vergütung des Verwalters sei nicht vereinbart oder beschlossen worden. Die Kostenbelastung sei rechtswidrig erfolgt. Ein Vertragsabschluss könne nicht nachträglich konstruiert werden.

Die Bestellung einer einzigen Person zur Verwaltungsbeirätin sei gemäß § 29 WEG nicht möglich. Soweit die Teilungserklärung bestimme, dass die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirates durch die Eigentümerversammlung bestimmt würden, sei dies nur durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG möglich, die hier nicht vorliege.

Die Kläger beantragen,

die in der Eigentümerversammlung vom 31.8.2017 gefassten Beschlüsse zu TOP 5 (Entlastung des Verwaltungsbeirates), TOP 6 (… wird zur Verwaltungsbeirätin bestellt) und zu TOP 7 (Entlastung der Verwaltung) für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Bei den Kosten der Bruchteilsgemeinschaft handele es sich um Kosten der gemeinsamen Zuwegung, des Regenrückhaltebeckens und der Versorgungsleitu...

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