Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit der individualvertraglichen Vereinbarung einer Altersgrenze

 

Leitsatz (amtlich)

Die individualvertragliche Vereinbarung einer Altersgrenze ist grundsätzlich zulässig. Auch eine in einem Arbeitsvertrag enthaltene Altersgrenzenklausel hält regelmäßig einer unionsrechtlichen Prüfung stand. Zwar liegt eine Ungleichbehandlung wegen des Merkmals "Alters" vor. Diese kann aber gerechtfertigt sein.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 305 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.10.2014; Aktenzeichen 1 Ca 4827/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.10.2017; Aktenzeichen 7 AZR 632/15)

 

Tenor

  1. .Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 31.10.2014 - 1 Ca 4827/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses infolge einer Altersgrenzenklausel.

Die Beklagte, die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, betreibt ein medizinisches Versorgungszentrum in den Fachbereichen Radiologie und Nuklearmedizin.

Der am 07.06.1949 geborene Kläger betrieb eine radiologische Arztpraxis in E..

Der Kläger veräußerte seine Praxis zum 30.06.2009 an die Beklagte. Wegen der Einzelheiten des vom Kläger am 17.05.2009 unterschriebenen Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Blatt 67-71 GA) Bezug genommen. § 1 Ziffer 3 der Präambel enthält auszugsweise folgenden Text:

"Der Veräußerer möchte seine Praxis aufgeben, um künftig als angestellter Arzt im N. des Erwerbers tätig zu sein."

§ 2 mit der Überschrift "Gegenstand und Umfang der Praxis" regelt in seiner Ziffer 2 (b) unter den kumulativ für die Praxisübernahme erforderlichen Bedingungen auszugsweise Folgendes:

"2. Die Übernahme der Praxis erfolgt, sobald die nachfolgenden Bedingungen kumulativ vorliegen ("Stichtag"):

...

(b) ein wirksamer Arbeitsvertrag zwischen dem N. als Arbeitgeber und dem Veräußerer als Arbeitnehmer geschlossen wurde,"

Am gleichen Tag unterzeichnete der Kläger einen Anstellungsvertrag mit der Beklagten, den diese am 18.05.2009 gegenzeichnete, Bl. 72 - 78 GA.

Vor der Unterzeichnung am 17.05.2009, einem Sonntag, suchte der damalige Geschäftsführer der Beklagten, Herr Dr. D., den Kläger zu Hause auf. Die näheren dabei geführten Gespräche sind zwischen den Parteien streitig.

Im Anschluss wurde der Kläger als Facharzt für Radiologie gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 10.500,00 € für die Beklagte tätig. Die Urlaubsregelung in § 14 wurde handschriftlich abgeändert. Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses regelt § 15 auszugsweise wie folgt:

"1.Das Anstellungsverhältnis beginnt mit Erfüllung aller in § 1 genannten aufschiebenden Bedingungen und läuft auf unbestimmte Zeit.

2.Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. ... .

....

5.Ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers oder spätestens mit Ablauf des Monats, in dem Arbeitnehmer das Regelaltersrentenalter erreicht."

Der Kläger ist bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung berufsständisch versorgt. Sein Regelaltersrentenalter dort ist der 31.08.2014. Über diesen Beginn der Regelaltersrente wurde der Kläger mit Schreiben vom 24.04.2008 von der Nordrheinischen Ärzteversorgung (Blatt 111 GA) informiert. Der Kläger nimmt allerdings bereits seit dem 01.07.2009 vorgezogene Altersrente in Höhe von 1.440,85 € monatlich in Anspruch.

Mit seiner am 11.08.2014 bei Gericht eingegangenen und am 21.10.2014 eingegangenen Klageerweiterung wendet sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2014 und begehrt seine Weiterbeschäftigung.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die im Arbeitsvertrag enthaltene Befristung sei unwirksam. Sie sei schon nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden, weil er bei seiner Unterschrift am 17.05.2009 überrumpelt und unter Druck gesetzt worden sei. Denn zu diesem Zeitpunkt habe er erstmals den Vertrag erhalten. Auch der Praxisübernahmevertrag enthalte keinen Hinweis auf den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Die Klausel selbst halte auch einer inhaltlichen Prüfung nicht stand. Schon der Begriff "Regelaltersrentenalter" sei nicht eindeutig, da unterschiedliche Daten für die gesetzliche Rentenversicherung einerseits und das Versorgungswerk der Ärzte andererseits gelten. Diese Intransparenz führe zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede. Sie verstoße auch gegen höherrangiges Recht, insbesondere europarechtliche Vorgaben und diskriminiere ihn wegen seines Alters. Zudem sei die Klausel auch überraschend, da ihm unter § 15 Nr. 1 ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zugesichert worden sei. Letztlich sei auch die Schriftform nicht eingehalten, weil ihm kein Exemplar des Vertrages ausgehändigt worden sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 17./18. ...

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