Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzsicherung von Wertguthaben aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen und Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis (Blockmodell) gehen nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Betriebserwerber über.

 

Normenkette

BGB § 613a; SGB IV § 7d

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 06.11.2003; Aktenzeichen 1 Ca 1972/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.08.2005; Aktenzeichen 9 AZR 470/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom06.11.2003 – 1 Ca 1972/03 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.

Er war bei der C.-E. Energietechnik (nachfolgend:C1), einer Tochtergesellschaft der C. C. AG (nachfolgend: C2) beschäftigt. Er schloss am 05.02.2001 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag mit der C1 ab, in dem vereinbart wurde, dass am 01.04.2001 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnt, welches am 31.05.2006 ohne Kündigung endet. Im September oder Oktober 2001 ging das Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf die C.-E. Service GmbH (nachfolgend: C3) über, bei der es sich ebenfalls um eine Tochtergesellschaft der C2 handelt.

Der Beklagte zu 1. war von 1999 bis Oktober 2001 Geschäftsführer der C1. Der Beklagte zu 2. war bis zum Jahreswechsel 2002/2003 Mitglied des Vorstandes der C2. Der Beklagte zu 3. war und ist der Konzernbetriebsratsvorsitzende.

Nach § 3 Abs. 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrages ist vereinbart, dass die Arbeitszeit im ersten Abschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01.04.2001 bis 31.10.2003 voll geleistet wird (Arbeitsphase) und der Kläger anschließend freigestellt wird (Freistellungsphase). Das Altersteilzeitentgelt bemisst sich gemäß §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 nach der Hälfte der bisher vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Hinzu kommt ein Aufstockungsbetrag (§ 6 Abs. 1). Zu Beginn des Vertrages heißt es, dass die Vereinbarung auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes, des Tarifvertrages zur Altersteilzeit, des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke und der Betriebsvereinbarung vom 13.09.2000 abgeschlossen wird.

In § 17 dieser Betriebsvereinbarung heißt es:

„C1… stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass im Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen gesichert sind. Hierüber erfolgt gegenüber dem Betriebsrat ein jährlicher Nachweis.”

Bei dem in der Vereinbarung genannten Tarifvertrag zur Altersteilzeit handelt es sich um den zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen und der Industriegewerkschaft Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen abgeschlossenen Tarifvertrag zur Altersteilzeit NRW vom 20.11.2000 (nachfolgend: TV Altersteilzeit). Darin ist u. a. bestimmt:

㤠6 Altersteilzeitentgelt

4. Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung …. Dies gilt auch bei Tod des Beschäftigten und bei einer Insolvenz des Arbeitgebers. Bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte zugrunde zu legen.

§ 16 Insolvenzsicherung

Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind.

….

Der Arbeitgeber weist gegenüber dem Betriebsrat bzw. soweit keine Betriebsvereinbarung besteht gegenüber dem Beschäftigten jährlich die ausreichende Sicherung nach…”

B. 19.06.2001 schlossen die C2 und der Konzernbetriebsrat eine Vereinbarung zur Garantie von Ansprüchen aus Altersteilzeit. Darin heißt es u. a.:

„Die in Anlage aufgeführten Unternehmen haben betriebs- bzw. einzelvertragliche Vereinbarungen über Altersteilzeit abgeschlossen.

Um im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse durch Insolvenz des jeweiligen Unternehmens die entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abzusichern, gibt die C. C. AG folgende Garantiererklärung:

Die C. C. AG, P. wird im Falle der Insolvenz der in Anlage aufgeführten Unternehmen alle vom einzelnen Altersteilzeitbeschäftigten gemäß der jeweiligen Betriebsvereinbarung bzw. einzelvertraglichen Zusage zur Altersteilzeit erworbenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erfüllen.”

Die C1 ist in der Anlage zur Konzernbetriebsvereinbarung nicht aufgeführt.

B. 01.09.2002 wurde über das Vermögen der C1, der C3, der C2 und weiterer Konzerngesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger wurde...

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