Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 BGB– fristgemäßer Widerspruch gemäß § 613 a Abs. 6 BGB. Verwirkung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Parteien hatten eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs befand der Kläger sich bereits in der Freistellungsphase.

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine unvollständige Information über das Widerspruchsrecht bei Betriebsübergang setzt die Widerspruchsfrist nicht in Gang.

 

Normenkette

BGB §§ 613a, 124, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 11.01.2006; Aktenzeichen 3 Ca 2004/05 lev)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 11.01.2006 – 3 Ca 2004/05 lev – wird – soweit über sie nach der teilweisen Klagerücknahme noch zu entscheiden war – zurückgewiesen.

Klarstellend wird der Urteilstenor zu Ziffer 2. und 3. im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme wie folgt neu gefasst:

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.207,92 EUR brutto (Entgelt Mai 2005) abzüglich bezogenem Insolvenzgeld in Höhe von 1.880,54 EUR netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2005 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.207,92 EUR brutto (Entgelt Juni 2005) abzüglich bezogenem Insolvenzgeld in Höhe von 1.376,37 EUR netto sowie abzüglich weiterer bezogener 371,36 EUR netto Arbeitslosengeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2005 zu zahlen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits 1.Instanz werden bei einem Streitwert von 72.648,29 EUR 87 % dem Kläger und 13 % der Beklagten auferlegt.

Von den Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger 24 % und der Beklagten 76 % auferlegt.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner am 30.09.2005 beim Arbeitsgericht Solingen eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Altersteilzeitarbeitsvertragsverhältnis besteht und macht sich daraus ergebende Zahlungsansprüche geltend. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber eines Betriebsteils der Beklagten wirksam widersprochen hat.

Der am 09.05.1946 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 01.12.1976 bei der Beklagte beschäftigt.

Der Kläger war im Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) tätig, der insbesondere die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte umfasste. Da dieser Geschäftsbereich seit mehreren Jahren einen massiven Umsatzrückgang zu verzeichnen hatte, hat die Beklagte zur Kostenreduzierung Personalabbaumaßnahmen durchgeführt. Dazu gehörte unter anderem auch der Abschluss von Vorruhestandsverträgen oder Altersteilzeitvereinbarungen, in denen den jeweiligen Arbeitnehmern von der Beklagten zum Teil erhebliche finanzielle Leistungen zugesagt wurden.

Am 06.06.2001 schloss der Kläger mit der Beklagten eine Altersteilzeitvereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01. Juni 2001 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wurde. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sollte auf Veranlassung der Beklagten am 31.05.2007 enden. Wegen des Inhalts der Altersteilzeitvereinbarung im Einzelnen wird auf Bl.17-18 der Akte Bezug genommen. Seit dem 01.06.2004 befindet der Kläger sich in der Freistellungsphase. Er erhielt zuletzt monatlich 2.207,92 EUR brutto.

Unter dem Datum vom 14.10.2004 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat einen Interessenausgleich mit Namensliste ab.

Ende des Jahres 2004 wurde der Geschäftsbereich CI im Wege eines Betriebsübergangs ausgegliedert und mit Wirkung zum 01.11.2004 auf die neu gegründete B. GmbH übertragen.

Für die von dem Teilbetriebsübergang betroffenen Belegschaftsmitglieder fanden Informationsveranstaltungen statt. Unter anderem hat die Beklagte eine solche Informationsveranstaltung am 19.08.2004 abgehalten, bei der der spätere Geschäftsführer der B. GmbH F. S., zum damaligen Zeitpunkt Mitglied des Vorstandes der Beklagten, Informationen zur wirtschaftlichen Situation der B. GmbH erteilte. Außerdem wurden die Arbeitnehmer in Mitarbeiterzeitschriften über den bevorstehenden Teilbetriebsübergang unterrichtet. Im Monat September 2004 befanden sich in den betriebsinternen Magazinen die Zahlenangaben für die Erwerberin B. GmbH von 300 Millionen Eigenkapitalsumme sowie 70 bzw. 72 Millionen Euro Barmittel.

Sämtliche dem Geschäftsbereich CI zugeordneten Arbeitnehmer der Beklagten haben im Oktober 2004 im Zusammenhang mit der Übertragung des Geschäftsbereichs CI eine im wesentlichen gleich lautende schriftliche Information erhalten. Die Informationsschreiben unterscheiden sich allerdings abhängig von der jeweiligen arbeitsvertraglichen Situation der betroffenen Mitarbeiter in Einzelfragen voneinander.

Mit Schreiben vom 22.10.2004 wurde auch der Kläger über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI informiert. Nach Hinweis auf die Informationspflicht gemäß § 613 a BGB und Wiedergabe des Textes von § 613 a A...

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