Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrenzverbot. Gekündigtes Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitnehmer ist auch im Anschluss an eine gerichtlich angegriffene außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers an das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot gebunden.

 

Normenkette

HGB § 60 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 04.04.2008; Aktenzeichen 5 Ca 3715/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.01.2010; Aktenzeichen 2 AZR 1008/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 04.04.2008 – 5 Ca 3715/07 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.10.2007 noch durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 02.11.2007 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Endzeugnis, das sich auf Führung und Leistung erstreckt, zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher und hilfsweise ordentlicher Kündigungen.

Die am 29.12.1963 geborene Klägerin war seit dem 01.07.2006 bei der Beklagten, die in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, als Diplom-Sozialarbeiterin gegen ein monatliches Bruttoentgelt von circa 2.100,– EUR beschäftigt. Sie betreute psychisch kranke Menschen und Suchtkranke in deren Wohnungen (sog. ambulant betreutes Wohnen).

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien zunächst schriftlich am 20.09.2007 fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gegen diese Kündigung erhob die Klägerin innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Essen. Im Gütetermin dieses Rechtsstreits am 02.11.2007 nahm die Beklagte die Kündigung vom 20.09.2007 mit Zustimmung der Klägerin zurück.

Am 21.09.2007 verfassten sieben von der Klägerin betreute Patienten jeweils ein Schreiben, mit dem sie den Betreuungsvertrag bei der Beklagten fristlos kündigten. Diese Schreiben, die von der Klägerin zur Post gebracht wurden, gingen bei der Beklagten am 24.09.2007 ein. Eine weitere Patientin der Klägerin kündigte den Betreuungsvertrag mit einem der Beklagten am 05.10.2007 zugegangenen Schreiben.

Ebenfalls am 21.09.2007 erhielt die Klägerin von dem Unternehmen „T.”, das in Konkurrenz zur Beklagten steht, per E-Mail die Zusage einer Einstellung unter Übernahme namentlich genannter Patienten der Klägerin. Mitte Oktober 2007 teilte die Firma „T.” der Klägerin mit, dass sie von einer Einstellung Abstand nehme.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2007 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Kontakt zu ihren Klienten und Betreuern sowie das Abwerben derselben sofort einzustellen und kündigte Schadensersatzforderungen an.

Am 19.10.2007 informierte ein Betreuer, Herr C., den Geschäftsführer der Beklagten in einem Telefonat darüber, dass eine Patientin der Klägerin, Frau Q., angeblich gemeinsam mit dieser zur Firma „T.” wechsele. Der Geschäftsführer der Beklagten nahm daraufhin Kontakt zur Betreuerin von Frau Q., Frau U.-T., beim ASB-Betreuungsverein auf. Diese leitete ihm am 23.10.2007 eine an sie gerichtete E-Mail der Klägerin vom 24.09.2007 zu, in der diese Folgendes ausführte:

„Und hier noch einmal meine Entschuldigung dafür, dass Frau Q. ohne Rücksprache mit Ihnen diesen Schritt gegangen ist. Ich habe sie darauf hingewiesen, dass sie mit Ihnen Rücksprache halten sollte über einen Wechsel…”

Dieser E-Mail war ein Betreuungsvertrag der Firma „T.” beigefügt.

Mit Schreiben vom 24.10.2007, der Klägerin am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.11.2007.

Am 31.10.2007 leitete Frau U.-T. der Beklagten eine E-Mail der Klägerin vom selben Tag weiter, in der die Klägerin u. a. folgendes mitteilte:

„Ich habe vorletzte Woche erfahren, dass mich Frau E. nicht beim LVR angemeldet hat. Ich könnte … beweisen, dass ich mündlich und elektronisch schriftlich eingestellt war…

Beim Landschaftsverband liegt von Kollegen und mir ein Antrag auf Zulassung als Leistungsanbieter im Ambulant Betreuten Wohnen vor …”

Bei Frau E. handelte es sich um die Ansprechpartnerin der Klägerin bei der Firma „T.”.

Mit Schreiben vom 02.11.2007, der Klägerin am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte erneut das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.11.2007.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Essen am 09.11.2007 eingereichten und der Beklagten am 19.11.2007 zugestellten Klage (Akz.: 5 Ca 3715/07) hat die Klägerin zunächst die Unwirksamkeit der außerordentliche, hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 24.10.2007 geltend gemacht. Mit ihrer beim Arbeitsgericht Essen ...

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