Entscheidungsstichwort (Thema)

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 7 Sa 563/21 v. 22.10.2021

 

Leitsatz (amtlich)

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 22.10.2021 - 7 Sa 563/21 - . Die Entscheidung ist nicht anonymisiert

 

Normenkette

RL 98/59/EG (MERL) v. 20.07.1998 Art. 2 Abs. 4; RL 98/59/EG (MERL) v. 20.07.1998 Art. 3 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 1-2, § 17; BetrVG § 102 Abs. 1, § 117 Abs. 2; InsO § 113; BGB § 134

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.04.2021; Aktenzeichen 3 Ca 5256/20)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 28.04.2021 - 3 Ca 5256/20 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III.

    Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air L. PLC & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden Schuldnerin). Der am 28.03.1967 geborene, verheiratete Kläger, der zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, war seit dem 04.10.1996 bei der Schuldnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er war zuletzt im Jahr 2017 als Flugzeugkapitän zu einem durchschnittlichem monatlichen Entgelt in Höhe von 13.044,62 EUR brutto tätig. Der Dienstort des Klägers war zuletzt E..

Bei der Schuldnerin handelte es sich um eine Fluggesellschaft mit Sitz in L. mit Stationen an verschiedenen Flughäfen. Sie beschäftigte im August 2017 rund 6.200 Beschäftigte im Cockpit, in der Kabine und am Boden. In der Firmenzentrale in L. waren die Verwaltung, das Head-Office, die Personalabteilung, die Buchhaltung, der Vertrieb und die IT-Abteilung ansässig. Der Flugbetrieb der Schuldnerin wurde einheitlich von L. aus im Operation Control Center (OCC) koordiniert. Zudem waren die verantwortlichen Personen für den Flugbetrieb, Ground Operations, Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der verantwortliche Flugbetriebsleiter in L. stationiert. Für die Station E. war der Regionalmanager West tätig, dem sog. Areamanager beigeordnet waren.

Für das Cockpitpersonal war gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG durch Abschluss des "Tarifvertrags Personalvertretung (TVPV) für das Cockpitpersonal der Air L. PLC & Co. Luftverkehrs KG" eine Personalvertretung (im Folgenden PV Cockpit) gebildet.

Die von der Schuldnerin eingesetzten Flugzeuge standen nicht in deren Eigentum, sondern waren geleast. Seit Anfang des Jahres 2017 führte die Schuldnerin neben dem eigenwirtschaftlichen Flugbetrieb auch noch Flüge im sog. Wet-Lease für Unternehmen der M.-Gruppe, insbesondere für die F. GmbH (im Folgenden F.), durch. Die Schuldnerin stellte dabei die von ihr selbst geleasten Flugzeuge (sog. Head-Lease) F. als weiterer Leasingnehmerin (sog. Sub-Lease) mit Besatzung, Wartung und Versicherung zur Verfügung. Die vertraglichen Abreden wurden als ACMIO-Vereinbarung bezeichnet. ACMIO steht für "Aircraft, Crew, Maintenance, Insurance, Overhead". Die Personalplanung verblieb dementsprechend bei der Schuldnerin. Die für F. eingesetzten Flugzeuge wurden mit dem F.-Logo versehen und entsprechend lackiert. Das fliegende Personal trug jedenfalls teilweise im Wet-Lease-Einsatz Uniformen der F.. Der Wet-Lease-Flugbetrieb wurde an den einzelnen Flughäfen mit Start- und Landerechten für bestimmte Zeitspannen (Slots) der F. durchgeführt.

Bis zu 38 Flugzeuge der Schuldnerin flogen im Wet-Lease. Zumindest einige Flugzeuge waren umlackiert. Die Crews trugen die Uniform des Vertragspartners. Die Stationen Stuttgart, Köln und Hamburg waren als reine Wet-Lease-Stationen vorgesehen und die Stationen Düsseldorf und München als gemischte Stationen. Von den Stationen Berlin und Frankfurt sollte nur eigenwirtschaftlich geflogen werden.

Unter dem 15.08.2017 beantragte die Schuldnerin beim zuständigen Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht ordnete mit Beschluss vom gleichen Tag (Az. 36a IN 4295/17) zunächst die vorläufige Eigenverwaltung an. Der Beklagte wurde am 16.08.2017 zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Es wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Danach wurde von der Schuldnerin eine Investorensuche eingeleitet, die eine Fortführung des Geschäftsbetriebs im Rahmen einer übertragenden Sanierung ermöglichen sollte. Nach Ablauf der Angebotsfrist am 15.09.2017 lag kein annahmefähiges Angebot vor. Daraufhin wurde beschlossen, weitere Verhandlungen mit der M.-Gruppe und der britischen Fluggesellschaft f. Airline Company Limited (im Folgenden f.) zu führen.

Mit Ablauf des 16.10.2017 stellte die Schuldnerin das Langstreckenflugprogramm ein.

Am 24.10.2017 beschloss der vorläufige Gläubigerausschuss die vollständige Betriebseinstellung zum 31.01.2018 und wies die vorläufige Eigenverwaltung an, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.

Der letzte im Namen der Schuldnerin durchgeführte Flug landete am 27.10.2017 auf dem Flughafen L.-U.. Danach wurden nur noch Flugleistungen im Wet Lease erbracht. Dies erfolgte von den Stationen ...

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