Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf zu zahlende Energiepreispauschale beim Finanzgericht. Streit um Energiepreispauschale nicht zivilrechtlich. Keine Anwendung des § 2 Abs. 2 ArbGG auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten. Auszahlung einer Energiepreispauschale keine arbeitsvertragliche Verpflichtung. Maßgeblichkeit der Rechtsnatur des Streitgegenstands zur Bestimmung des Rechtswegs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff., 117 EStG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mangels bürgerlicher Rechtsstreitigkeit nicht eröffnet.

2. Eröffnet ist vielmehr, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeit handelt, bei der der Arbeitgeber lediglich als "Erfüllungsgehilfe" bzw. "Zahlstelle" der Finanzverwaltung fungiert, allein der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO.

 

Normenkette

EStG §§ 112, 117, 120; FGO § 33; ArbGG § 2; GVG §§ 17, 17a; GG Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 3; ZPO § 97 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 03.08.2023; Aktenzeichen 10 Ca 3539/23)

 

Tenor

  • I.

    Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.08.2023 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.08.2023 - Az.: 10 Ca 3539/23 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

  • III.

    Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100,00 € festgesetzt.

  • IV.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten in dem aus dem vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf fortgeführten Rechtsstreit zu dem Az.: 10 Ca 1026/23 durch Beschluss vom 03.08.2023 abgetrennten Verfahren über den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300,- € brutto gemäß §§ 112 ff., 117 EStG für das Jahr 2022 und in diesem Zusammenhang vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.

Der Kläger, geboren am 02.05.1972, ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Geld- und Werttransportbranche mit Sitz in Ratingen, bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit Dezember 1996 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 4.451,64 € beschäftigt.

Mit dem vorliegenden, aus dem Rechtsstreit 10 Ca 1026/23 abgetrennten Verfahren verfolgt der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € brutto nebst Zinsen für das Jahr 2022.

Mit Beschluss vom 03.08.2023 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen und sich zur Begründung die Ausführungen einer entsprechenden Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.12.2022 - 1 Ca 1849/22 - zu eigen gemacht.

Der Beschluss ist dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 09.08.2023 zugestellt worden. Mit am 23.08.2023 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangener Beschwerdeschrift vom gleichen Tage hat er sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe seine Unzuständigkeit rechtsirrig angenommen. Es liege entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor. Nach § 117 Abs. 1 EStG sei die Zahlungsgrundlage als Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ausgestaltet. Diese privatrechtliche Struktur des Anspruchs ändere sich nicht dadurch, dass der Anspruch im EStG geregelt sei. Voraussetzung des Anspruchs sei ein erstes Arbeitsverhältnis und damit ein privatrechtliches Verhältnis. Dass der Arbeitgeber bloße Zahlstelle des Finanzamtes und nicht Anspruchsgegner sei, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Kläger streite hier auch nicht mit der Finanzverwaltung, sondern mit seinem Arbeitgeber.

Mit Beschluss vom 07.09.2023, wegen dessen Begründung auf Blatt 27 f. der Akte Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff ZPO statthaft und ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach der am 09.08.2023 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 03.08.2023 am 23.08.2023 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO eingelegt worden.

2. Die sofortige Beschwerde ist allerdings nicht begründet. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat seine Zuständigkeit zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Für die von dem Kläger hier geltend gemachte Energiepreispauschale nach §§ 112 ff., 117 EStG ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO der Finanzrechtsweg eröffnet. Eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 ArbGG ist daneben nicht begründbar.

Im Einzelnen:

a. Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsweges ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Der Streitgegens...

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