Für Energiepreispauschale sind Finanzgerichte zuständig

Bei Unstimmigkeiten zur Auszahlung der Energiepreispauschale zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber sind die Finanzgerichte zuständig. So entschied das Arbeitsgericht Lübeck.

Auszahlung der Energiepreispauschale

Strittig in einem Fall vor dem Arbeitsgericht Lübeck war die Auszahlung der Energiepreispauschale. Die Klägerin verlangte diese von ihrem Arbeitgeber. Die Klage vor dem Arbeitsgericht begründete sie damit, dass für die Zahlung der Energiepreispauschale gemäß § 117 Einkommensteuergesetz ein Arbeitsverhältnis vorausgesetzt werde.

Das EStG verpflichte den Arbeitgeber zur Auszahlung der Energiepreispauschale aus der abzuführenden Lohnsteuer. Daher sei die Energiepreispauschale Teil des Bruttolohnanspruchs. Die Klägerin führte außerdem an, dass sich der Anspruch an die Arbeitgeberin und nicht an eine Steuerbehörde richte. Das Arbeitsgericht Lübeck stellte jedoch klar, dass das Finanzgericht zuständig ist.

Zuständigkeit des Finanzgerichts

Entscheidend sei, ob es sich um bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten handelt. Das Arbeitsgericht sei für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig. Doch der Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale beruhe auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis. Die Klage wurde deshalb an das Schleswig-Holsteinische FG verwiesen.

AG Lübeck, Beschluss v. 1.12.2022, 1 Ca 1849/22

Schlagworte zum Thema:  Energie, Finanzgericht