Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Beschluss vom 25.07.1988; Aktenzeichen 2 BV 20/88)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.07.1988 – 2 BV 20/88 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Bildung und Besetzung einer Einigungsstelle.

Die Antragsgegnerin unterhält in der Bundesrepublik mehrere Betriebe. Sie hat ihren Sitz in Krefeld. Der Antragsteller ist der im Unternehmen der Antragsgegnerin errichtete Gesamtbetriebsrat. Er verfolgt die Einrichtung einer Einigungsstelle zum Abschluß einer Rahmen-Gesamtbetriebsvereinbarung „Informationstechnik”. Vor Abschluß des vorliegenden Verfahrens und – aus seiner Sicht – des anschließenden Einigungsstellenvarfahrens weigert sich der Antragsteller derzeit, mit der Antragsgegnerin über die Einführung neuer Datenverarbeitungsanlagen zu verhandeln. Konkret in Rede stehen hier die Systeme „CAD” und „Paisy”.

Die Rahmen-Gesamtbetriebsvereinbarung „Informationstechnik” soll Regelungen enthalten zu:

  • Geltungsbereich und Gegenstand
  • Information und Beratung über die Planungen
  • Mitbestimmung
  • Personelle Auswirkungen
  • Softwareergonomie
  • Arbeitsgestaltung
  • Personalplanung und Qualifizierungsmaßnahmen
  • Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
  • Datenschutz
  • Öffnungsklausel
  • Streitigkeiten
  • Streitigkeiten/Kündigung.

Nachdem die Beteiligten zuvor kein Einvernehmen über den Einstieg in konkrete Verhandlungen, hier insbesondere deren zeitliche Abfolge, gefunden hatten, teilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.12.1987 dem Antragsteller mit, „derzeit von dem Angebot, die Verhandlungen i.S. Informationstechnik weiterzuführen, keinen Gebrauch machen zu mögen”. Zugleich wird die Aufnahme von Verhandlungen i.S. CAD und Paisy vorgeschlagen. Dies verweigerte wiederum der Antragsteller. Am 08.06.1988 beschloß er, die Verhandlungen über den Abschluß einer Rahmen-Gesamtbetriebsvereinbarung „Informationstechnik” für gescheitert zu erklären. Da die Antragsgegnerin die Bildung einer Einigungsstelle aufgrund fehlender Zuständigkeit des Antragstellers wie auch fehlender Mitbestimmungsrechte ablehnte, verfolgt der Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit einem bei dem Arbeitsgericht am 08.07.1988 anhängig gemachten Antrag die Einsetzung einer Einigungsstelle.

Er hat die Auffassung vertreten, im Rahmen der nach § 98 ArbGG gebotenen summarischen Prüfung sei davon auszugehen, daß eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht gegeben sei. Dies gelte sowohl für seine Kompetenz als Gesamtbetriebsrat als auch hinsichtlich der Regelungsmaterie. Hinsichtlich aller zum Gegenstand der Verhandlungen gemachten Fragenkomplexe bestehe ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht aus den §§ 87 Abs. 1 Ziff. 6 und 7 sowie aus den §§ 111, 112 BetrVG.

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. zum unparteiischen Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Erstellung einer Gesamtbetriebsvereinbarung über unternehmensbezogene geplante und bereits angewendete EDV-Systeme, die personenbezogene bzw. -beziehbare Daten verarbeiten, Herrn Prof. D., Universität Bremen zu bestellen,
  2. die von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf vier festzusetzen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat ausgeführt, unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt erscheine ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Antragstellers für den Abschluß einer Gesamtbetriebsvereinbarung „Infomationstechnik” als möglich. Etwaige Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kämen allenfalls für den Fall zum tragen, daß eine konkrete mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung mit der Erhebung von Leistungs- und Verhaltenstaten der betroffenen Arbeitnehmer zur Diskussion stünde. Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr verfolge der Antragsteller allgemeine Regelungen über den Einsatz von Informationstechniken. Derartige Rahmenbetriebsvereinbarungen seien jedoch nicht erzwingbar. Dies gelte auch für das seitens des Antragstellers in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Auch hier müsse jedenfalls die Ausgestaltung einer konkreten technischen Anlage in Frage stehen. Eine Betriebsänderung und damit Mitbestimmungsrechte nach §§ 111, 112 BetrVG stehe gleichfalls nicht an.

Das Arbeitsgericht Krefeld hat durch Beschluß vom 25.07.1988 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, maßgeblich für die Prüfung der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle sei die fachkundige Beurteilung durch das Gericht. Nach der danach gebotenen Subsumtion des Regelungsgegenstandes der Rahmen-Gesamtbetriebsvereinbarung „Informationstechnik” unter mögliche erzwingbare Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz könne allenfalls an ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG gedacht werden. Dies aber nur, soweit die Einführung eines Personalinformationssystemes (Paisy) anstünde. Insoweit sei jedoch ein anderweitiges Einigungsstellenbestellungsverfahren gem. § 98 ArbGG anhängig und damit für die vorliegend seitens...

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