Verfahrensgang

ArbG Bremen (Beschluss vom 08.07.1999; Aktenzeichen 9 BV 39/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) (Antragsteller) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen vom 08.07.1999 – Az.: 9 B V 39/99 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird gegen diesen Beschluss zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ausscheiden eines einzelnen freigestellten Betriebsratsmitglieds zum automatischen Nachrücken eines ursprünglich in Verhältniswahl nicht gewählten „Ersatzmitglieds” derselben Liste führt oder zumindest die Neuwahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder im Wege der Verhältniswahl erforderlich macht oder ob stattdessen lediglich ein anderes Betriebsratsmitglied durch Mehrheitswahl nachgewählt werden durfte.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) (Antragsteller) sind Angestellte im Betrieb der Beteiligten zu 6). Der Beteiligte zu 7) ist der im Betrieb bestehende Betriebsrat, dessen insgesamt 15 Mitglieder, davon 12 Angestellte und drei Arbeiter, im Mai 1998 gewählt wurden. Der Beteiligte zu 8) ist das erst später durch Mehrheitswahl bestimmte freizustellende Betriebsratsmitglied.

Nach den einschlägigen tariflichen Vorschriften waren acht Betriebsratsmitglieder freizustellen, wovon nach dem Höchstzahlverfahren auf die Gruppe der Angestellten sieben Freigestellte entfielen.

In der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats am 20.05.1998 wählte der Betriebsrat aus seiner Mitte im Wege der Verhältniswahl die sieben freizustellenden Angestellten. An der Wahl beteiligten sich zwei Listen; als Liste 1 die Liste der GdED sowie als Liste 2 die Liste der GDL/GDBA, der die Beteiligten zu 1) bis 5) angehörten. Da die Liste 1 einen Wahlvorschlag mit fünf Kandidaten, die Liste 2 einen Wahlvorschlag mit vier Kandidaten eingebracht hatte, nach dem Stimmenverhältnis von neun zu sechs nach dem Höchstzahlverfahren vier Kandidaten der Liste 1 sowie drei Kandidaten der Liste 2, nämlich die Beteiligten 2) und 3) und ein weiterer inzwischen ausgeschiedener Beteiligter, in die Freistellung gewählt waren, verblieb auf jeder Liste jeweils ein nicht gewählter Kandidat, auf der Liste 1 der Beteiligte zu 8) sowie auf der Liste 2 der Beteiligte zu 1). In der Niederschrift über die konstituierende Sitzung des Betriebsrats vom 20.05.1998 (Bl. 49f d.A.) wurd ausdrücklich festgehalten, welche sieben freizustellenden Mitglieder für die Gruppe der Angestellten gewählt worden seien. Weitere Ausführungen im Hinblick auf das Wahlergebnis enthält diese Niederschrift nicht. Mit Schreiben vom 27.05.1998 setzte der Betriebsrat die Beteiligte zu 6) davon in Kenntnis, daß die gewählten sieben Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen seien. Weitere Angaben, etwa über nicht in die Freistellung gewählte Kandidaten der einzelnen Listen, enthielt dieses Schreiben nicht.

In der Sitzung vom 16.04.1999 kam es zu einer Ersatzfreistellung für das Betriebsratsmitglied K. T., Aufgrund längerer krankheitsbedingter Abwesenheit war eine Ersatzfreistellung notwendig geworden. Die Beschlußfassung erfolgte nach der Mehrheitswahl. Die Wahl fand im Beisein und mit den Stimmen der GDL/GDBA-Fraktion statt.

Anläßlich seines bevorstehenden Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.05.1999 verzichtete der ursprüngliche Beteiligte zu 4) – der mittlerweile nicht mehr Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6) ist und seinen Antrag vor diesem Hintergrund zurückgenommen hat – zum 30.04.1999 auf seine Freistellung. Nachdem in informellen Gesprächen eine Einigung auf den Beteiligten zu 1) als neues freizustellendes Mitglied infolge von Meinungsverschiedenheiten über dessen diesbezügliche Eignung nicht zu erzielen war, fand auf der Betriebsratssitzung vom 17.05.1999 unter Tagesordnungspunkt 14 die Nachwahl für ein freizustellendes Betriebsratsmitglied statt. Die Vertreter der Liste 2, also die Beteiligten zu 1) bis 5), vertraten hierbei die Auffassung, daß der Beteiligte zu 1) als nicht gewählter Bewerber aus der ursprünglichen Vorschlagsliste 2 in bezug auf die Freistellungswahl vom 20.05.1998 automatisch in die Freistellung nachrücke und sich die Listenvertreter an einer eventuellen Neuwahl, die für rechtswidrig gehalten werde, nicht beteiligen würden. Nachdem die Vertreter der Liste 1 mitteilten, sie seien bereit, mit Ausnahme des Beteiligten zu 1) jeden anderen Kandidaten der Liste 2 mitzutragen, dieser Vorschlag aber von den Vertretern der Liste 2 nicht akzeptiert worden war, verließen letztere unter Protest den Sitzungsraum. Die verbleibenden neun Betriebsratsmitglieder wählten sodann den allein vorgeschlagenen Beteiligten zu 8) einstimmig in die Freistellung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 17.05.1999 (Bl. 53 bis 59 d.A.) Bezug genommen.

Die Antragsschrift des hiergegen eingeleiteten vorliegenden Beschlußverfahrens ist am 28.05.1999 beim Arbeitsgericht eingegangen.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) (Antragsteller) haben vorgetragen:

Die angef...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge